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Amtsgericht Köln·613 Ls 5/22·03.02.2022

Verurteilung wegen Geldwäsche im besonders schweren Fall; Einziehung von 1.229.635 €

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGeldwäscheSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden nach Verständigung wegen Geldwäsche in besonders schwerem Fall verurteilt; jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sie transportierten als Bargeldkuriere 1.229.635 Euro und nahmen hierfür Gebühren (3,8–6,5 %) in Aussicht. Die sichergestellten Banknoten und Mobiltelefone wurden eingezogen.

Ausgang: Angeklagte jeweils wegen Geldwäsche im besonders schweren Fall verurteilt; Freiheitsstrafen (1 J. 9 M.) zur Bewährung ausgesetzt und Einziehung von 1.229.635 € sowie Mobiltelefonen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Verwirklichung von § 261 StGB genügt Wissen um die rechtswidrige Herkunft von Bargeld und der Vorsatz, das Geld dem Zugriff von Strafverfolgungsbehörden zu entziehen oder sich daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

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Als besonders schwerer Fall der Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) kann gewertet werden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt; Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn wiederholte Bargeldtransporte gegen Entgelt die Absicht verfolgen, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu begründen.

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Die Einziehung des sichergestellten Vermögens richtet sich nach § 73 StGB; Gegenstände, die keinem Angeklagten konkret zugeordnet werden können, können nach § 74 StGB eingezogen werden.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, erstmalige Verurteilung im Inland und erlittene Untersuchungshaft strafmildernd zu berücksichtigen; diese Umstände können die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Variante 3 StGB§ 261 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 StGB§ 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB§ 261 Abs. 10 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 73 Abs. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagten X., Z. und X., C. werden wegen Geldwäsche im besonders schweren Fall jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Das sichergestellte Bargeld,               namentlich

                                                                      1041 Banknoten à 5,- Euro,

                                                                      3.261 Banknoten à 10,- Euro,

                                                                      7.316 Banknoten à 20,- Euro,

                                                                      18.746 Banknoten à 50,- Euro,

                                                                      20 Banknoten à 100,- Euro,

                                                                      261 Banknoten à 200,- Euro,

                                                                      108 Banknoten à 500,- Euro,

insgesamt 1.229.635 Euro, wird eingezogen.

Die sichergestellten Mobiltelefone Samsung Galaxy S 21 + A 52 werden  eingezogen.

Angewandte Vorschriften: §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Variante 3, Abs. 5 S. 2 Alt. 1, Abs. 9 Nr. 1, Abs. 10, 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB.

Gründe

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Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne von § 257 c StPO.

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I.

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Der Angeklagte zu 1. ist Y Jahre alt und F. Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat P. erwachsene Söhne, von denen einer der Angeklagte zu 2. ist. Der Angeklagte lebt mit diesem und seiner Frau in S./N. unter der Anschrift G.-straße.

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Der Angeklagte zu 2. ist H Jahre alt. Er ist F. Staatsangehöriger, geschieden und hat M. Söhne, die mit ihrer Mutter in V. leben. Der Angeklagte hat keinen Wohnsitz in Deutschland, sondern lebt mit seinen Eltern in S..

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Beide Angeklagte sind strafrechtlich in Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten, ihre Bundeszentralregisterauszüge aus Dezember 2021 weisen jeweils keine Eintragungen auf. In Frankreich wurden die Angeklagten wegen gleichgelagerter Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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II.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

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In Ausführung eines gemeinsamen Tatplans führten die Angeklagten am 00.00.0000 gegen 20:00 Uhr im ICE N01 von D. J./Y. nach P. Hauptbahnhof auf der Höhe W. B. einen Koffer bei sich, in welchem sich ein Bargeldbetrag in Höhe von 1.229.635 Euro in überwiegend kleiner, gebrauchter Stückelung befand. Den Angeklagten war bewusst, dass das Geld aus Straftaten herrührte, was ihnen jedoch gleichgültig war. Sie handelten in der Absicht, das Bargeld dem Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen zu entziehen und sich durch solche und ähnliche Bargeldkurierfahrten, für die sie jeweils eine Gebühr in Höhe von 3,8 % bis 6,5 % der transferierten Summe nahmen, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangs zu verschaffen.

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Der Angeklagte zu 2. hatte das Geld in D. erhalten und sollte es nach W. in ein Hotel bringen. Dort sollte er auf weitere Anweisungen warten, an wen und wie er das Geld weiterzugeben habe. Er wusste um die ungefähre Höhe der Summe und hielt es für ausschließlich wahrscheinlich, dass das Geld aus im Ausland begangenen Straftaten stammte, die auch in Deutschland strafbar wären.

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Auch dem ihm begleitenden Angeklagten zu 1. war klar, dass der Geldbetrag nicht aus Legaleinkünften stammte. Er hatte das Geld mit seinem Sohn anonym übernommen und wollte es gemeinsam mit ihm nach W. ins Hotel bringen.

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Bei der vorläufigen Festnahme der Angeklagten wurde festgestellt, dass sich an ihren Handflächen, dem Koffergriff sowie dem Geldbündel Spuren von Kokain befanden.

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III.

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Die Feststellungen zur Person, einschließlich der Verurteilung in Frankreich, beruhen auf den Angaben der Angeklagten, den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 49 und 50 der Akte und der auszugsweise verlesenen Seite 41 des Beweismittelordners „Aufgriff“.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die im Rahmen der Verständigung erfolgten und sich mit dem Ermittlungsergebnis deckten. Der Angeklagte zu 2. hat den Vorwurf der Anklageschrift ihn selbst betreffend als zutreffend bezeichnet. Er hat ergänzend (vgl. Anlage zum Protokoll (Bl. 499 d.A.) ausgeführt, Kenntnis von der ungefähren Höhe des Betrages gehabt zu haben und es für wahrscheinlich erachtet zu haben, dass das Geld aus im Ausland begangenen Straftaten stammt, die auch im Inland strafbar wären. Der Angeklagte zu 1. hat die tatbezogenen Angaben seines Sohnes als zutreffend bezeichnet und darüber hinaus angegeben, auch ihm sei bewusst gewesen, dass das Geld nicht aus Legaleinkünften stammte.

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IV.

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Die Angeklagten haben sich damit einer Geldwäsche im besonders schweren Fall nach § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten beabsichtigten, aus diesem Transport einen nicht unerheblichen Gewinn zu erzielen. Er beläuft sich zumindest auf 3,8 % der transportierten Summe, was 46.726,13 Euro entspricht.  Die Angeklagten haben weiterhin eingestanden, dass sie sich durch diese und ähnliche Bargeldkurierfahrten eine Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangs zu verschaffen suchten, sie mithin gewerbsmäßig vorgingen.

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V.

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Der Strafrahmen, der hiernach zugrunde zu legen ist, beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ausgehend hiervon hat das Gericht bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich in Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten sind. Weiter war ihr umfängliches, das Verfahren erheblich abkürzendes Geständnis strafmildernd ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Taterfolg letztlich nicht eingetreten ist. Zu ihren Lasten musste sich aber auswirken, dass sie mehr als das 120-fache des erlaubten Betrages, und weit über eine Million Euro über die Grenze gebracht haben. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtete das Gericht eine

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Freiheitsstrafe von einem  Jahr und neun Monaten

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als tat- und schuldangemessen sowie geboten.

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Die Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagten haben durch ihr Geständnis die Verantwortung für ihre Tat übernommen. Sie sind erstmalig in Deutschland verurteilt worden. Sie haben bereits hier mehr als zwei Monate Untersuchungshaft erlitten und sind als der deutschen Sprache nahezu nicht mächtige Ausländer in erheblicher Weise haftempfindlich.

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VI.

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Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Banknoten folgt aus § 73 Abs. 1 StGB. Die Entscheidung über die Einziehung der Mobiltelefone erfolgte im Hinblick darauf, dass diese nicht sicher einem der Angeklagten zugeordnet werden konnten, nach § 74 Abs. 1 StGB.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.