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Amtsgericht Köln·613 Ls 30/16·02.06.2016

Freispruch wegen Nichtfeststellung der Straftat (AG Köln)

StrafrechtStrafprozessrechtKosten des StrafverfahrensSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden konnte. Die Urteilsgründe sind verkürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO dargestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse nach §§ 464, 467 StPO.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Landeskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Tatsachen die Tat nicht feststellen lassen.

2

Der Prüfungsgegenstand des Gerichts richtet sich nach dem zugelassenen Anklagesatz; der Schuldvorwurf ergibt sich aus diesem Anklageinhalt.

3

Bei Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO.

4

Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO in verkürzter Form ergehen, soweit das Gericht dies für ausreichend hält.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.