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Amtsgericht Köln·613 Ls 28/16·05.05.2016

Gemeinschaftlicher versuchter besonders schwerer Diebstahl und Hehlerei – 6 Monate, Bewährung

StrafrechtEigentumsdelikte (Diebstahl/Hehlerei)Strafzumessung/BewährungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Diebstahls und Hehlerei verurteilt. Sie versuchten, mit einem Bügeleisen die Seitenscheibe eines Pkw einzuschlagen und verschafften sich später Handys, die aus Sylvester-Tumulten stammten. Geständnis, Erstverurteilung und günstige Sozialprognose führten zur Aussetzung der 6‑monatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Diebstahls und Hehlerei verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monate, zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch eines besonders schweren Diebstahls ist strafbar, wenn der Täter unmittelbar zur Wegnahme ansetzt; gemeinschaftliches Vorgehen kann strafverschärfend berücksichtigt werden.

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Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand wissentlich oder in Kenntnis der tatbestandsmäßigen Herkunft eine aus einer Straftat herrührende Sache sich verschafft oder verwertet.

3

Bei Versuchshandlungen ist der Strafrahmen nach §§ 23, 49 StGB mildernd zu berücksichtigen, so dass die anzusetzende Strafe unterhalb der für die Vollendung vorgesehenen Obergrenze liegen kann.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, insbesondere bei erster Verurteilung und positiver Prognose.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 242 Abs. 2 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 259 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB

Tenor

Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und Hehlerei jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Sie tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 3, 259 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StG

Gründe

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I.

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Beide Angeklagten sind in Algerien geboren und aufgewachsen.

4

Sie behaupten, Brüder zu sein, konnten in ihren polizeilichen Vernehmungen jedoch keine übereinstimmenden Angaben zu den Familienverhältnissen machen.

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Die Personalien der Angeklagten stehen nicht fest.

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Der unter dem Namen T.T. auftretende Angeklagte ist bereits unter den Alias-Personalien B.B. und C.C. sowie mit mehreren abweichenden Geburtsdaten in Erscheinung getreten.

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Er hält sich nach eigenen Angaben bereits seit 2009 in Zentraleuropa auf und will über Italien nach Deutschland eingereist sein.

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In der Schweiz und in Italien ist er zur Fahndung ausgeschrieben.

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Mit seinem „Bruder“ habe er nach Belgien weiterreisen wollen.

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Der unter dem Namen U.T. auftretende Angeklagte gibt dagegen an, mit seinem „Bruder“ seit November 2015 in Deutschland zu sein.

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Weitere Personaliensätze konnten bisher nicht festgestellt werden.

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Er gibt an, die „Brüder“ hätten nach Großbritannien weiterreisen wollen, wo weitere Familienmitglieder lebten.

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Beide Angeklagten sind in Deutschland bisher strafrechtlich nicht aufgefallen.

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II.

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Aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten in der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

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Am 13.12.2015 gegen 1:45 Uhr versuchten die Angeklagten gemeinschaftlich, bei dem auf dem Parkplatz an der Bahnhaltestelle Brühl-Vochem abgestellten Pkw VW Polo des Geschädigten X., amtliches Kennzeichen: xx-xxxxx, mittels eines Bügeleisens die Seitenscheibe einzuschlagen, um aus dem Wageninneren Wertgegenstände zu entwenden.

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Die Angeklagten konnten auf frischer Tat noch vor Tatvollendung von der Polizei festgenommen werden.

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Am frühen Neujahrsmorgen des Jahres 2016 verschafften sich die Angeklagten aus unbekannter Quelle jeweils ein Mobiltelefon, das zuvor im Rahmen der Sylvester-Tumulte um den Kölner Hauptbahnhof den Geschädigten Q.Q. und N.N. entwendet worden war.

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Soweit den Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden war, die Telefone der jeweiligen Geschädigten mit Gewalt entwendet zu haben, konnte dieser Tatvorwurf ebenso nicht nachgewiesen werden, wie der weitere Vorwurf, der unter dem Namen T.T. auftretende Angeklagte habe zu Lasten der Zeugin Q.Q. eine sexuelle Nötigung begangen.

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Beide geschädigte Zeuginnen konnten auch nach sehr eingehender Betrachtung die Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Mitglieder der Tätergruppe wiedererkennen, die sie im Bereich des Hauptbahnhofs umzingelt und angegangen hatte.

21

Weitere Zeugen standen nicht zur Verfügung.

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III.

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Die Angeklagten sind damit eines gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und einer Hehlerei schuldig, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 3, 259 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.

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IV.

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Der Strafrahmen für den besonders schweren Diebstahl ergibt sich aus § 243 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren.

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Für den Fall des Versuchs kann dieser Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.

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Der Strafrahmen für die Hehlerei ergibt sich aus § 259 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

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Für den Angeklagten sprach ihr Geständnis in der Hauptverhandlung, das jedoch weitere nachfragen ausschloss.

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Gegen die Angeklagten war zu werten, dass sie bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise durch mehrere Straftaten in Erscheinung getreten sind. Dabei konnte sie selbst die Festnahme nach ihrer ersten Tat nicht davon abhalten, sogleich eine weitere Straftat zu begehen.

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Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen:

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       für den besonders schweren Diebstahl eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten und

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       für die Hehlerei eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen.

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Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Gericht mit einer

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Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten

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erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend erschien.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Die ausgeurteilte Strafe beträgt nicht mehr als 1 Jahr.

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Die Angeklagten wurden erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

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Sie zeigten sich durch das Verfahren und die erlittene rund viermonatige Untersuchungshaft beeindruckt, so dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden.

40

V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.