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Amtsgericht Köln·613 Ls 22/16·21.06.2016

Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung (1 J. 10 M.)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahls- und RaubstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte entwendete in der Silvesternacht 2015/16 mehrfach Handtasche und Mobiltelefon und setzte gegenüber Verfolgern Gewalt (Schläge, Pfefferspray) ein. Das Gericht stellte räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie einen weiteren Diebstahl fest. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und sprach die Verfahrenskosten zu. Das Teilgeständnis milderte, die gezielte Anreise und frühere schwere Taten sprachen gegen Bewährung.

Ausgang: Angeklagter wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt; Kosten und notwendige Auslagen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Räuberischer Diebstahl (§249 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Wegnahme einer Sache durch Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vornimmt; auch Gewalt zur Sicherung der Flucht gegenüber Verfolgern erfüllt diesen Tatbestand.

2

Der Einsatz von Pfefferspray gegen Verfolger kann eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. §224 Abs.1 Nr.2 StGB sein, wenn dadurch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen eintreten (z. B. starkes Augenbrennen).

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Bei der Strafzumessung sind die Wertbedeutung der Beute und das Ausmaß der eingesetzten Gewalt zu berücksichtigen; sind beide am unteren Rand, kann dies die Annahme eines minder schweren Falls und eine mildere Strafe rechtfertigen.

4

Ein glaubhaftes Teilgeständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen; allein daraus folgt jedoch nicht die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, wenn frühere erhebliche Straftaten und die gezielte Anreise zur Tat negative Prognosegründe begründen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 250 Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 252, 52, 53 StGB

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist in Algerien geboren und aufgewachsen.

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Er ist ledig und kinderlos.

5

In seiner Heimat war er in der Aluminiumbearbeitung tätig.

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Im September 2015 kam er nach Deutschland.

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Hier bestreitet er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen.

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II.

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Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

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Am 01.01.2016 gegen 0:10 Uhr entwendete der Angeklagte auf dem Vorplatz des Museums M. in Köln die Calvin Klein-Handtasche der Geschädigten T.T. indem er die Tasche, die die Zeugin unter den Arm geklemmt hatte, wegriss.

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In der Tasche befand sich unter anderem ein Samsung S5 Mini Mobiltelefon, € 30 Bargeld und Schminkutensilien.

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Kurze Zeit später - gegen 0:50 Uhr - entwendete der Angeklagte zwischen der Hohenzollernbrücke und dem Kölner Hauptbahnhof das Mobiltelefon der Geschädigten L.L., indem er es ihr aus der rechten Hand riss und mit der Beute Richtung Hauptbahnhof flüchtete.

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Dies wurde durch die Zeugen P.P. und N.N. beobachtet, die sich zufällig im Gespräch mit der Geschädigten befanden.

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Beide Zeugen nahmen unverzüglich die Verfolgung des Angeklagten auf.

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Nach kurzer Zeit blieb der Angeklagte unvermittelt stehen und drehte sich zu dem Zeugen P. um, der ihn zur Rückgabe des Gerätes aufforderte. Statt es jedoch auszuhändigen, schlug der Angeklagte dem Zeugen P. ins Gesicht, wodurch dieser ausrutschte und zu Boden fiel. Zwischenzeitlich hatte auch der Zeuge N. die beiden eingeholt, woraufhin der Angeklagte erneut die Flucht ergriff.

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Er wurde nun erneut durch den Zeugen N. verfolgt und blieb kurze Zeit darauf wieder stehen, um sich seinem Verfolger zuzuwenden. Nunmehr sprühte der Angeklagte dem Zeugen N. Pfefferspray ins Gesicht, um seine weitere Flucht mit der Beute zu ermöglichen.

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Wiederum nahm der Zeuge P. die Verfolgung des Angeklagten aus, konnte ihn an einem Bauzaun stellen und den herbeigerufenen Polizeibeamten übergeben, die ihm die Tatbeute abnehmen konnten.

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Der Geschädigte P. erlitt eine Mittelfinger- und eine Nasenbeinprellung.

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Der Geschädigte N. litt unter starkem Augenbrennen.

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III.

22

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte sowie den Angaben der Zeugen T., L., P. und N.

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Der Angeklagte gab den Geschehensablauf - insbesondere die Diebstähle und zumindest einen Schlag gegen den Geschädigten P. - im Wesentlichen zu, behauptet aber, der Geschädigte N. habe das Pfefferspray benutzt und nicht er selbst.

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Die Einlassung wird widerlegt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen L., P. und N., die den weiteren Geschehensablauf widerspruchsfrei und ohne jede Belastungstendenz geschildert haben.

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Danach hat der Angeklagte seine Flucht mehrfach unterbrochen, um sich des jeweiligen Verfolgers gewaltsam - erst durch Schläge und als dies nichts half durch den Gebrauch von Pfefferspray - zu entledigen.

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Seine Einlassung ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

27

IV.

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Der Angeklagte hat sich damit eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und eines Diebstahls schuldig gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 252, 52, 53 StGB.

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V.

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Der Strafrahmen für den räuberischen Diebstahl ergibt sich aus §§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1, Abs. 3, 252 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren.

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Dabei war dem Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles zugute zu halten, weil sich sowohl der Wert der Tatbeute, als auch die eingesetzte Gewalt am unteren Rand des Denkbaren hielten.

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Für den Diebstahl ergibt sich der Strafrahmen aus § 242 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

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Für den Angeklagten sprach sein Teilgeständnis in der Hauptverhandlung, an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt.

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Gegen ihn war allerdings zu werten, dass er nur kurz nach seiner Einreise bereits durch schwerwiegenden Straftaten aufgefallen ist und auch vor Gewalteinsatz nicht zurückschreckt.

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Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen:

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         für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und

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         für den räuberischen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.

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Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Gericht nach erneuter Abwägung mit einer

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Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

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erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend erschien.

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Gründe für eine ausnahmsweise Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden, konnte das Gericht nicht erkennen.

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Der Angeklagte hat sich nur kurz nach seiner Einreise bereits durch erhebliche Straftaten schuldig gemacht und ist in der Sylvesternacht 2015/16 zur Begehung von Straftaten eigens von F. nach Köln angereist.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.