Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen – von Strafe nach §60 StGB abgesehen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand, seinen schwer erkrankten Vater auf dessen mehrfaches und ernstliches Verlangen zunächst mit einem Kissen erstickt und anschließend mit einem Messer getötet zu haben. Das Gericht stellte die Tat als Tötung auf Verlangen (§216 StGB) fest. Aufgrund der engen familiären Bindung, des mehrfachen Flehens des Opfers, des Geständnisses sowie der gravierenden psychischen Folgen für den Täter sah das Gericht gemäß §60 StGB von Strafe ab. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Ausgang: Schuld festgestellt wegen Tötung auf Verlangen; gemäß §60 StGB von Strafe abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Wer auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers tötet, erfüllt den Tatbestand der Tötung auf Verlangen nach §216 StGB.
Von Strafe kann gemäß §60 StGB abgesehen werden, wenn die Folgen der Tat den Täter derart schwer getroffen haben, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Bei der Anwendung des §60 StGB sind Umstände wie enge persönliche Beziehung zum Opfer, wiederholtes ernstliches Verlangen des Opfers, reuigendes Geständnis und die erheblichen psychischen Belastungen des Täters als mildernde und strafaufhebende Faktoren zu berücksichtigen.
Ein umfassendes Geständnis des Täters kann die Feststellung des Sachverhalts erleichtern und ist im Rahmen der Strafzumessung und der Prüfung eines Absehens von Strafe zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte ist einer Tötung auf Verlangen schuldig.
Von Strafe wird abgesehen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
§§ 216, 60 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte ist in Bensberg geboren und lebt seither stets im Kölner Umfeld. Er ist verheiratet und hat eine Tochter im Alter von 17 Jahren.
Neben seinem erlernten Beruf als Gas- / Wasserinstallateur arbeitet er in der elterlichen Landwirtschaft mit.
Insgesamt erwirtschaftet er so ein monatliches Einkommen von € 2.000 bis 2.500.
Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht aufgefallen.
II.
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte lebt seit seiner Kindheit eng verbunden mit seinen Eltern, in deren landwirtschaftlichen Betrieb er entsprechend neben seinem eigentlichen Beruf eingebunden war.
Aufgrund eines Krankheitsfalles im familiären Umfeld gaben sich Vater und Sohn vor
geraumer Zeit das Versprechen, den jeweils anderen niemals in Siechtum verfallen zu lassen.
In der jüngeren Vergangenheit erkrankte dann der Vater des Angeklagten an einer seltenen Krankheit, die schleichend zur vollständigen Paralyse der Körperfunktionen führt.
Schließlich war der Vater derart bettlägerig, das er nicht mehr in der Lage war, selbst einfachste Verrichtungen selbst vorzunehmen. Seine Paralyse war bereits derart fortgeschritten, dass innerhalb von Wochen damit gerechnet werden musste, dass auch die Atemfunktionen gelähmt werden würden.
In diesem Stadium seiner Krankheit bat der Vater den Angeklagten mehrfach, sich auf das gegebene Versprechen zu besinnen und ihn zu erlösen.
Dieser Bitte kam der Angeklagte zunächst nicht nach, weil er den Mut dazu nicht aufbrachte.
Am 28.06.2014 besuchte der Angeklagte dann mit Freunden ein Lokal, um sich ein Fußball-Länderspiel anzusehen.
Dabei trank er auch einige Gläser Bier.
Nach dem Spiel verließ er das Lokal und beschloss, noch kurz nach seinem Vater zu sehen.
Erneut forderte letzterer den Angeklagten auf, ihn von seinem Leid zu erlösen. Der Angeklagte nahm daraufhin ein Kissen und drückte es seinem Vater in der Absicht, ihn zu töten, auf das Gesicht. Dabei küsste er ihn auf die Stirn-und nahm innerlich Abschied.
Als der Vater sich schließlich nicht mehr regte, ging der Angeklagte zunächst davon aus, mit seinem Vorhaben erfolgreich gewesen zu sein.
Nachdem der Angeklagte sich vom Bett kurz abgewandt hatte vernahm er jedoch ein Geräusch und verfiel anschließend in Panik. Er befürchtete, der Vater lebe möglichemeise noch und er - der Angeklagte - habe nun durch den Erstickungsversuch das Leid des Vaters nochmals erhöht.
Aus diesem Grund nahm er ein Küchenmesser und stach es dreimal in den Hals des Vaters, der schließlich durch Verbluten verstarb.
III.
Der Angeklagte ist damit einer Tötung auf Verlangen schuldig, § 216 StGB.
!V.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Der Strafrahmen für die Tötung auf Verlangen ergibt sich.aus § 216 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Gemäß § 60 StGB kann allerdings von Strafe abgesehen werden, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter nahezu unerträglichem psychischem Druck. Er hat seinem Vater stets nahe gestanden und pflegte ein inniges Verhältnis. Nachdem beide Männer erleben mussten, wie eine ihnen nahe stehende Person nach einer Erkrankung in Siechtum verfiel, nahmen sie sich gegenseitig das ernst gemeinte Versprechen ab, so etwas für den jeweils anderen niemals zuzulassen.
Als der Vater des Angeklagten schließlich entsprechend erkrankte, geriet der Angeklagte mehr und mehr unter Druck.
Er fühlte sich an sein Versprechen gebunden und wurde vom Vater vielfach angefleht, ihn von seinem Leid zu erlösen. Zunächst widerstand der Angeklagte diesem Ansinnen, konnte sich aber letztlich dem immer wieder geäußerten Wunsch des Vaters nicht mehr entziehen.
Er hat mit der Tat einen ihm wertvollen und sehr nahe stehenden Menschen verloren und die Tat nur aus Respekt vor dessen Flehen begangen.
Nach eigenen Angaben sieht er die Bilder dieses Abends jeden Tag vor sich und wird mit ihnen ein Leben lang zurechtkommen müssen.
Mit seinem Verhalten setzt sich der Angeklagte fortlaufend aufeinander und erwägt auch, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er das Geschehen nicht alleine bewältigen können. Dabei wird er von seiner gesamten Familie einschließlich seiner Mutter vorbehaltlos unterstützt, die ihn für seine Tat in keiner Form verurteilt.
Vor diesem Hintergrund dürfte der Angeklagte selbst so unmittelbar und schwer von den Folgen seines Verhaltens betroffen sein, dass jede weitere Strafe daneben verfehlt erscheint und sinnlos sein dürfte.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Richert am Amtsgericht