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Amtsgericht Köln·612 Ls 97/23·21.11.2024

Einstellung nach §153a StPO nach Erfüllung der Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem die Angeklagten die ihnen auferlegten Auflagen erfüllt hatten. Es regelte die Kostenverteilung: Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO). Die Angeklagten tragen ihre notwendigen Auslagen (§467 Abs.5 StPO). Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden den Angeklagten auferlegt (§472 Abs.2 S.2, Abs.1 S.1 StPO).

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da Angeklagte die Auflagen erfüllt haben; Kosten- und Auslagenregelung wie angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn die Angeklagten die auferlegten Auflagen erfüllen.

2

Bei endgültiger Einstellung nach §153a StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens (§467 Abs.1 StPO).

3

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind von diesen selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

4

Die dem Nebenkläger/der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen können den Angeklagten auferlegt werden, auch wenn das Verfahren nach §153a eingestellt wird (§472 Abs.2 S.2, Abs.1 S.1 StPO).

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 StPO§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 StPO).