Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·612 Ls 92/22·06.02.2023

Landfriedensbruch in Nizza: Werfen von Bengalo/Absperrständer als Beisichführen (§ 125a StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit Ausschreitungen vor einem Fußballspiel in Nizza warfen beide Angeklagten aus einer Menschenmenge heraus gefährliche Gegenstände in Richtung von Ordnern/gegnerischen Fans. Das AG Köln verurteilte sie wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; ein Angeklagter zusätzlich wegen Besitzes eines Schlagrings nach dem WaffG. Das Aufheben eines Gegenstands zum sofortigen Werfen genüge als (kurzzeitiges) „Beisichführen“ i.S.d. § 125a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Freiheitsstrafen wurden trotz Vorstrafen bzw. Bewährungsversagens zur Bewährung ausgesetzt; beim Auslandsdelikt wurde der mildere französische Strafrahmen strafmildernd berücksichtigt.

Ausgang: Beide Angeklagte verurteilt; Freiheitsstrafen (1 Jahr bzw. 2 Jahre Gesamtstrafe) jeweils zur Bewährung, zusätzlich Verurteilung wegen WaffG-Verstoßes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nur kurzzeitiges Aufheben eines gefährlichen Gegenstands zum sofortigen Einsatz als Wurfgeschoss genügt als „Beisichführen“ im Sinne des § 125a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

2

Bei Landfriedensbruch kann die tatsächliche Benutzung gefährlicher Werkzeuge die Regelwirkung des besonders schweren Falles begründen und wirkt bei der Strafzumessung als deutliche Steigerung gegenüber dem bloßen Beisichführen.

3

Eine versuchte gefährliche Körperverletzung ist gegeben, wenn gefährliche Gegenstände in eine Personengruppe geworfen werden und der Täter erhebliche Verletzungen zumindest billigend in Kauf nimmt, auch wenn es tatsächlich zu keinen Verletzungen kommt.

4

Bei Anwendung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist ein milderer ausländischer Strafrahmen im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.

5

Ein einschlägiges Bewährungsversagen schließt eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht aus, wenn nach der Tat eingetretene besondere Umstände eine günstige Sozialprognose tragen und generalpräventive Erwägungen allein eine Versagung nicht rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 StGB§ 125a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB§ 22 StGB§ 23 StGB

Tenor

Der Angeklagte Y. wird wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

-  §§ 125 Abs. 1, 125a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2       2. Alt., Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 52, 56 StGB  -

Der Angeklagte Z. wird wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

-  §§ 125 Abs. 1, 125a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 52, 53, 56 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG  -

Gründe

2

(bzgl. Angekl. Y. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Der x-jährige Angeklagte Z. verfügt über einen U.-abschluss und eine Ausbildung als A.. In diesem Beruf arbeitete er bis zu einem Bandscheibenvorfall. Anschließend war er eine Zeit lang als K. tätig. Vor seiner Inhaftierung in vorliegender Sache arbeitete er als V. und verdiente 1.700 € netto/Monat. Nach seiner Haftverschonung hat er diese Tätigkeit beim selben Arbeitgeber, dem das hiesige Verfahren bekannt ist, wieder aufnehmen können.

5

Der Angeklagte ist H. und seit dem 00.00.0000 Vater. Bei der Geburt konnte er aufgrund der Untersuchungshaft nicht dabei sein, was ihm schwer zu schaffen macht.

6

Wegen Straftaten ist der Angeklagte bislang – stets durch dasAG Köln- wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

7

-  am 28.09.2012 (rechtskräftig am selben Tag) wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung (letzter Tattag: 12.01.2012) zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, die am 19.03.2015 erlassen wurde;

8

-  am 16.08.2017 (rechtskräftig seit 24.08.2017) wegen Betrugs vom 20.02.2017 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 €;

9

-  am 21.06.2018 (rechtskräftig am 13.07.2018) wegen Vermummung am 18.03.2018 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 €;

10

-  am 11.09.2019 (rechtskräftig seit 11.05.2017) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren. Bei der Verurteilung ging das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

11

Am 12.05.2018 besuchte der Angeklagte, der als Anhänger des Fußballvereins 1. FC Köln Mitglied der Gruppe „B.“ ist, gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung das Fußballspiel der Bundesligamannschaft Vfl Wolfsburg gegen den 1. FC Köln in der Volkswagen Arena in B.. Etwa gegen 15:30 Uhr versuchten Gästefans des 1. FC Köln im Bereich von Block 32 vom Unterrang des Stadioneingangs Süd in den Oberrang zu gelangen, indem sie die am Durchgangstor postierten Ordner massiv bedrängten und zur Seite drückten. Um ein Stürmen des Oberrangs zu unterbinden, begaben sich die eingesetzten Polizeikräfte an den Fuß der Verbindungstreppe zum Oberrang und sperrten den Durchgang. Hierbei wurden die Beamten weiter auch von den oberhalb befindlichen Fans, bei denen es sich teils um durchgestürmte Personen, teils um Gästefans, die sich zuvor bereits im Oberrang befanden, handelte, angegangen. Unter anderem nahm eine unbekannt gebliebene Person einen im Bereich des Oberrangs vor einer Toilette stehenden weißen Müllbehälter aus Kunststoff in einer Größe von etwa 50 x 70 x 30 cm an sich und warf diesen aus der Menge heraus von oben auf die am Treppenabsatz befindlichen Polizeibeamten herunter. Hierdurch wurde PK M. am Helm getroffen. Die Beamten begaben sich daraufhin nach oben. Unmittelbar danach ergriff der Angeklagte, der sich im Oberrang befand, einen baugleichen Müllbehälter und warf diesen in Richtung der Beamten hinab. Der Behälter prallte an einer Säule ab und traf sodann den Beamten PK C. am Helm und den Beamten PK M. an der Schulter. Der Beamte C. erlitt hierdurch eine Schädelprellung, leichte Kopfschmerzen, die aber keiner weiteren Behandlung bedurften, und verblieb auch weiter dienstfähig.

12

-  schließlich am 24.11.2021 (rechtskräftig am selben Tag) wegen Betrugs in 2 Fällen und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (letzter Tattag: 15.11.2018) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 €, bezüglich derer der Angeklagte vom 13. bis 26.10.2022 in Unterbrechung der hiesigen U-Haft eine Ersatz-Strafhaft verbüßte und sodann den noch offenen Restbetrag zahlte.

13

II.

14

1.

15

Im Vorfeld der UEFA Conference League-Spielbegegnung zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC Köln am 08.09.2022 kam es vor Spielbeginn im Stadion „Allianz Riviera“ im französischen Nizza zu tätlichen Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fan-Gruppierungen, in deren Verlauf einer der Tatbeteiligten mehrere Meter tief von einer Tribüne stürzte und sich die rivalisierenden Gruppen u.a. mit Bengalos und anderen Gegenständen bewarfen. Ausgangspunkt im Stadion war der versuchte Sturm der VIP- und Heim-Blöcke durch aus dem Gästebereich kommende Kölner Ultras und sie unterstützende Fan-Gruppierungen, was durch Versäumnisse der französischen Sicherheitskräfte zumindest begünstigt wurde. Außerhalb des Stadions war ein Angriff von Nizza-Ultras auf „normale“ Kölner Fans vorausgegangen. Infolge der Ausschreitungen konnte das Fußballspiel erst mit ca. 1 Stunde Verspätung angepfiffen werden.

16

a)

17

Der Angeklagte Y. beteiligte sich als langjähriges Mitglied der Kölner Ultragruppierung „L.“ an diesen Ausschreitungen, indem er – mit einem schwarz-rot-goldenen Schlauchschal vermummt - zunächst gegen 18:20 Uhr auf dem Unterrang der Nordtribüne (Gästeblöcke A1/B1) mit weiteren Kölner Anhängern versuchte, die VIP-Blöcke zu stürmen. Sodann entfernte er sich in Richtung der Treppe. Im Weiteren versuchten diverse Kölner Anhänger über den Block J2 in den VIP-Bereich zu gelangen. Ordner aus dem dortigen Mundloch versuchten dies zu verhindern. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Blocksturm und warf einen schwarzen Absperrbandständer, der zunächst aus der Gruppe der Nizza-Anhänger geworfen worden war, nach dessen Aufheben in Richtung der Ordner im Mundloch, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, diese erheblich zu verletzen. Nur weil sie auswichen, wurde niemand getroffen. Als es unmittelbar darauf zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Kölner Ultras, einem Nizza-Anhänger sowie französischen Ordnern kam, befand sich der Angeklagte zumindest zeitweise in der Nähe, aber  – soweit ersichtlich – ohne selbst gewalttägig zu werden.

18

b)

19

Der Angeklagte Z., der ebenfalls der „L.“ zumindest nahesteht, beteiligte sich an den vorbeschriebenen Ausschreitungen im Fußballstadion in Nizza am 08.09.2022 dergestalt, dass er – mit einer schwarz-rot-goldenen Sturmhaube vermummt - gegen 18:02 Uhr gemeinsam mit weiteren dem Kölner Lager zuzurechnender Störern aus Richtung Gästekurve über die Gerade in Richtung des Heimblocks lief und sich dort an Gewalttätigkeiten gegen das eine Kette bildende Personal des Ordnungsdienstes und die dahinter stehenden Störer aus Nizza beteiligte. Dabei warf er eine brennende Bengalo-Fackel, die ihm aus der Nizza-Gruppe vor die Füße gefallen war, nach deren Aufheben in Richtung der Ordner und Nizza-Fans zurück, wobei er erhebliche Verletzungen der dortigen Personen zumindest billigend in Kauf nahm. Tatsächliche Verletzungen sind aber nicht bekannt geworden. Wenig später warf der Angeklagte sodann eine runde Platte in Richtung der Nizza-Fans, wobei er abermals erhebliche Verletzungen billigend in Kauf nahm. Die Platte wurde von einem Nizza-Fan aber – offenbar ohne Verletzungen – mit den Händen abgewehrt.

20

2.

21

Darüber hinaus verfügte der Angeklagte Z. am 05.10.2022 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung F.-straße 10 in G. in einer Kiste im Schlafzimmerregal über einen Schlagring aus Metall. Seinen Irrtum, dass der bloße Besitz des Schlagringes erlaubt ist, hätte er vermeiden können.

22

III.

23

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Z. beruhen sich auf seinen Angaben, dem verlesenen und als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug, dem auszugsweise verlesenen Urteil des AG Köln vom 11.09.2019 – 523 Ds 191/19 -sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten VG 10 der JVA J..

24

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen beider Angeklagten, den glaubhaften Aussagen der szenekundigen Polizeibeamten N., D. und S., dem auszugsweise verlesenen polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 05.10.2022 hinsichtlich der Wohnung des Angeklagten Z. sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

25

IV.

26

Die Angeklagten haben sich damit wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 125    Abs. 1, 125a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB und der Angeklagte Z. zusätzlich wegen eines tatmehrheitlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß den §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 53 StGB strafbar gemacht. Das Aufheben von gefährlichen Gegenständen zwecks sofortiger Benutzung als Wurfgeschosse reicht für ein – wenn auch nur kurzzeitiges – Beisichführen im Sinne des § 125a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB aus. Ansonsten würde es sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedenfalls um einen unbenannten besonders schweren Fall handeln, da das Benutzen von gefährlichen Werkzeugen nicht milder als das bloße Beisichführen geahndet werden darf. Die Geltung des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Art. 222-13, 431-3/4/5 Code Pénal.

27

V.

28

Der gesetzliche Strafrahmen sieht für Landfriedensbruch im besonders schweren Fall (das Eingreifen der Regelwirkung ist vorliegend schon wegen der sogar gegebenen Benutzung der gefährlichen Werkzeuge zu bejahen) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, was auch dem Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung entspricht (Erörterungen zu diesbezüglichen Strafrahmenmilderungen sind wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB obsolet). § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Insoweit ist zugunsten des Angeklagten Z. wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums aber eine Strafrahmenmilderung gemäß den §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen worden, so dass sich die Höchststrafe auf 2 Jahre und  3 Monate reduzierte.

29

Bei der konkreten Strafzumessung waren zugunsten der Angeklagten (zudem) vor allem ihre reuigen Geständnisse und die trotz des Werfens gefährlicher Gegenstände ausgebliebenen Verletzungen zu berücksichtigen. Weiterhin ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2017, S. 146 f.) der mildere französische Strafrahmen (Höchststrafe von 7 Jahren nach Art. 222-13 a.E. Code Pénal) auch im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafmildernd zu beachten. Andererseits stellt das Werfen gefährlicher Gegenstände (im Fall des Angeklagten Z. sogar u.a. eine brennende Bengalo-Fackel !) gegenüber dem bloßen Beisichführen beim Landfriedensbruch eine deutliche Steigerung dar. Zudem mussten sich die einschlägigen (Fussball-)Vorstrafen, beim Angeklagten Z. sogar eine laufende Bewährung, negativ auswirken. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden und in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte hielt das Gericht beim Angeklagten Y. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und beim Angeklagten Z. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten für das Nizza-Geschehen und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, deren Höhe im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf 30 € festzusetzen war, für den Besitz des Schlagrings für tat- und schuldangemessen. Aus den letztgenannten Einzelstrafen hat das Gericht für den Angeklagten Z. nach nochmaliger Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Verhältnisses der Einzeltaten gemäß den §§ 53, 54 StGB eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet.

30

Die Vollstreckung der Strafe konnte hinsichtlich des Angeklagten Y. gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich für ihn um die erste Freiheitsstrafe, die ihn auf dem Hintergrund der erlittenen Untersuchungshaft, des reuigen Geständnisses und der nachvollziehbar begründeten Abkehr von der gewaltbereiten Fan-Szene auch ohne Verbüßung von weiteren Straftaten abhalten sollte.

31

Unter Zurückstellung von Bedenken konnte jedoch auch bezüglich des Angeklagten Z. gemäß § 56 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung erfolgen. Dabei liegt im Ausgangspunkt ein krasses, weil einschlägiges Bewährungsversagen vor. Dies steht einer günstigen Sozialprognose wegen verschiedener nach den neuerlichen Straftaten eingetretener Umstände, die zu einem entscheidenden Umdenken beim Angeklagten geführt haben, jedoch letztlich nicht entgegen. Dabei steht am Beginn die polizeiliche Stürmung seiner Wohnung am 05.10.2022, als er und seine bereits hochschwangere Verlobte noch im Bett lagen. Es schloss sich eine knapp 4-monatige, erstmalige Haftzeit an. In diesen Zeitraum fiel die Geburt des ersten Kindes des Angeklagten am 00.00.0000, die er unwiederbringlich versäumt hat, was ihm erheblich zu schaffen macht. All dies war Anlass für den Angeklagten, über die Prioritäten in seinem Leben neu nachzudenken, und (endlich!) die Abkehr von der gewaltbereiten Fan-Szene zu beschließen. Diese Wandlung des Angeklagten in der Haft ist von der Bewährungshelferin ausdrücklich bestätigt worden. Mit der freiwilligen Teilnahme am sozialen Training hat der Angeklagten noch in der Haft einen ersten Schritt zur Umsetzung seiner geänderten Einstellung getan. In der Hauptverhandlung, in der seine Verlobte durchgehend anwesend war, hat er sogleich ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Im weiteren Verlauf hat er zeitweise bitterlich geweint und glaubhaft bekräftigt, sich nunmehr zu ändern und seiner Verantwortung als junger Familienvater gerecht zu werden. Eine entsprechende Ansage seiner Verlobten („Fußball oder ich“) dürfte er bereits bekommen haben. Nachdem er am ersten Verhandlungstag von der weiteren U-Haft verschont worden war, hat er seine Arbeit als V. wieder aufgenommen und sich sogleich um die Teilnahme an einem Anti-Aggressivitäts-Training gekümmert. Im Zusammenhang mit dem am darauf folgenden Wochenende erfolgten Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Köln und RB Leipzig ist er laut polizeilicher Auskunft nicht gesehen worden. Viel mehr konnte er kaum machen. Auf diesem Hintergrund war trotz des Bewährungsversagens eine günstige Sozialprognose gerechtfertigt. Zugleich liegen damit auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vor, da diese mit denjenigen – sofern außergewöhnlich – zur Begründung der günstigen Sozialprognose durchaus (teil-)identisch sein können (vgl. Fischer, StGB, § 56 Rn. 20 m.w.Nachw.). Schließlich fehlen vorliegend ausreichende Gründe dafür, dass eine Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Insoweit kämen zwar generalpräventive Gesichtspunkte in Betracht, die allein aber keine Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 14 m.w.Nachw.).

32

VI.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

34

Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens:

35

- Angeklagter Z.: 100 €

36

- Angeklagter Y.: 30 €.