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Amtsgericht Köln·612 Ls 17/16·13.04.2016

Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach Beutesicherungshandlungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, einem Opfer auf der Domplatte das Portemonnaie zu entwenden, körperliche Angriffe zur Sicherung der Beute auszuüben und die Beute an eine wartende Gruppe zu übergeben. Das Gericht erkannte planmäßiges Vorgehen und Beutesicherungsabsicht. Eine Bewährungsaussetzung wurde wegen fehlender günstiger Sozialprognose abgelehnt.

Ausgang: Strafantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben: Angeklagter wegen räuberischen Diebstahls zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine Wegnahme begeht und zur Sicherung der Beute gegenüber einer Person Gewalt anwendet oder androht; dies kann auch erfolgen, nachdem die Wegnahme bereits stattgefunden hat (§§ 242, 252 StGB).

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Beutesicherungsabsicht kann sich aus objektiv beobachtbarem Verhalten ergeben, insbesondere aus dem Übergeben der Beute an eine wartende Gruppe und anschließenden Angriffen, statt die Beute zurückzugeben.

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Die Annahme eines minder schweren Falls nach den §§ 249 Abs. 2, 252 StGB erfordert konkrete, überzeugende Entlastungsgründe; fehlen solche, ist die Mindest- bis Regelstrafrahmenbemessung vorzunehmen.

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Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist bei fehlender günstiger Sozialprognose ausgeschlossen, insbesondere wenn die Tat planmäßig, organisiert wirkt, kurz nach Einreise erfolgte und der Täter keine kooperativen Angaben zu seinem Werdegang macht.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 StGB§ 230 Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 2, 252 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

- §§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 StGB –

Gründe

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I.

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Der 21-jährige, ledige und kinderlose Angeklagte kam im November 2015 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Er erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Näheres zu seinem Werdegang und den Gründen seines Asylantrags ist nicht bekannt. Einen Pass besitzt er nicht.

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Bislang ist der Angeklagte in Deutschland wegen Straftaten noch nicht rechtskräftig verurteilt worden.

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II.

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Am 01.01.2016 gegen 0:25 h zog der Angeklagte auf der Kölner Domplatte dem Geschädigten C.C. dessen Portemonnaie mit ca. 250,- Bargeld, Ausweisen und Karten aus der Gesäßtasche, um die Wertsachen für eigene Zwecke zu verwenden. Als der Geschädigte das bemerkte und ihn festhielt, schubste ihn der Angeklagte zu Boden, um mit der Beute fliehen zu können. Er wurde jedoch zunächst durch die aufgrund der Hilferufe des Geschädigten aufmerksam gewordenen Zeugen T.T. und H.H. festgehalten. Vom Zeugen H. konnte er sich losreißen und als er versuchte, den Zeugen T. in die Hand zu beißen, ließ auch dieser ihn aus Angst vor einer Verletzung los. Daher konnte der Angeklagte weiter mit der Beute fliehen, die er nach dem Herunterlaufen der Domplatten-Treppen planmäßig einer wartenden Gruppe von ca. fünf – möglicherweise auch nordafrikanischen – Personen übergab. Nunmehr präsentierte er sich den ihn verfolgenden Zeugen T. und H. als unschuldig und bot an, sich durchsuchen zu lassen. Die Zeugen übergaben ihn der Polizei, die ihn zur Identitätsfeststellung vorübergehend in Gewahrsam nahm. Der Geschädigte C. hat das Geschehen ohne Verletzungen und größere psychische Beeinträchtigungen überstanden, Portemonnaie und Inhalt aber nicht zurückerhalten.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen und als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug. Nähere Angaben zu seinem Werdegang und den Gründen seines Asylantrags hat der Angeklagte verweigert.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Teil-Geständnis des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen C., H. und T. .

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Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, zum Silvester-Feiern nach Köln gekommen zu sein. Als er auf der Domplatte Diebstähle beobachtet habe, sei ihm spontan die Idee gekommen, dem Geschädigten C. das Portemonnaie zu entwenden. Er habe diesen anschließend geschubst und sich auch gegen die Zeugen T. und H. gewehrt, um weg zu kommen. Um die Sicherung der Beute sei es ihm dabei aber nicht gegangen. Die Geldbörse habe er „im Eifer des Gefechts“ einem Freund gegeben. Er habe einen Fehler gemacht, für den er sich entschuldige.

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Das Bestreiten der Beutesicherungsabsicht ist schon nach der Einlassung des Angeklagten nicht nachvollziehbar. Wenn es ihm bei den körperlichen Attacken gegenüber (zumindest) den Zeugen C. und T. nicht auch um die Sicherung der Beute ging, bleibt unverständlich, warum er das Portemonnaie nicht zurückgegeben oder fallengelassen, sondern an einen Freund weitergereicht hat. Die Zeugen T. und H. haben demgegenüber nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte das Portemonnaie zu einer offenbar ihm zugehörigen Personengruppe brachte und anschließend den Unschuldigen spielte. Dadurch wird die Beutesicherungsabsicht offenkundig. Zudem wird die Behauptung des Angeklagten, es habe sich um eine Spontantat gehandelt, widerlegt. Es handelte sich vielmehr um ein planmäßiges und organisiertes Vorgehen mehrerer Personen.

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Der Zeuge C. hat den Inhalt seines Portemonnaies überzeugend darlegen können.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich damit wegen räuberischen Diebstahls gemäß den §§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 StGB strafbar gemacht. Die Strafverfolgungsvoraussetzungen für Körperverletzungsdelikte gemäß § 230 Abs. 1 StGB liegen nicht vor.

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V.

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Der gesetzliche Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren, im minder schweren Fall gemäß den §§ 249 Abs. 2, 252 StGB von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Für die Annahme eines solch minder schweren Falles gab es vorliegend keine ausreichenden Gründe.

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Bei der konkreten Strafzumessung waren zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Teil-Geständnis, die Entschuldigung beim Geschädigten C. in der Hauptverhandlung sowie die fehlenden Vorstrafen zu berücksichtigen. Dagegen mussten sich                                                     vor allem die gleich gegenüber mehreren Personen (u.a.) zur Beutesicherung ausgeübten körperlichen Attacken des Angeklagten (darunter auch massive Übergriffe wie ein versuchter Biss in die Hand) negativ auswirken. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte hielt das Gericht bereits die Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.

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Eine Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB schied mangels günstiger Sozialprognose aus. Der Angeklagte ist nur 1 bis          2 Monate nach seiner Einreise nach Deutschland durch die vorliegende planmäßige, professionell anmutende und schwere Straftat in Form eines Verbrechens in Erscheinung getreten. Es handelt sich gerade nicht um eine Spontantat, sondern eine Form von organisierter Kriminalität. Wer bereits kurz nach der Einreise in derartiger Weise in Erscheinung tritt, bei dem liegt die Vermutung nahe, dass er jedenfalls auch zur Begehung von Straftaten nach Deutschland gekommen ist. Die schlechte Prognose wird auch noch dadurch gestützt, dass Asylanträge von Algeriern bekanntermaßen äußerst selten Erfolg haben und eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist. Zudem hat es der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich abgelehnt, zu seinem Werdegang und den Gründen seines Asylantrags auch nur ansatzweise Angaben zu machen. Auf diesem Hintergrund ist – trotz fehlender Vorstrafen – für eine günstige Sozialprognose schlicht kein Raum. Vielmehr besteht die Erwartung, dass der Angeklagte im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung früher oder später abtauchen und weitere Straftaten begehen würde.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.