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Amtsgericht Köln·612 Ls 132/13·14.10.2015

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Nr. 4143 VV RVG mangels Adhäsionsverfahrens nicht zuerkannt

StrafrechtStrafprozessrechtGebührenrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein und beanstandete die Nichtanerkennung der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG. Das Gericht hielt die Erinnerung für unbegründet, weil kein Adhäsionsverfahren anhängig war. Die Äußerung der Nebenklägervertreterin "Wenn Bewährung: Schmerzensgeld ..." sei lediglich als Bewährungsauflage verstanden worden. Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht veranlasst.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Nr. 4143 VV RVG zu Recht nicht zuerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG setzt ein tatsächlich anhängiges Adhäsionsverfahren voraus.

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Eine im Plädoyer geäußerte Schmerzensgeldforderung mit dem Zusatz "Wenn Bewährung" ist als Vorschlag für eine Bewährungsauflage und nicht als Antrag auf Adhäsionsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Urteils zu werten.

3

Fehlt ein Adhäsionsverfahren, ist die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nicht zuzuordnen und daher nicht zuerkennen.

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Die Erinnerung nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 RVG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber nur begründet, wenn die beanstandeten abrechnungsrelevanten Sachverhalte materiell fehlerhaft berücksichtigt wurden; Kostenentscheidungen für das Erinnerungsverfahren können nach § 56 Abs. 2 RVG entfallen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 RVG§ Nr. 4143 VV RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG

Tenor

Die durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. eingelegte Erinnerung vom 14.01.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 30.12.2014 - 612 Ls 132/13 wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung ist gemäß den §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 RVG zulässig, aber unbegründet.

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Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG zu Recht nicht zuerkannt worden, da kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ist.

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Ansatzpunkt für ein solches Verfahren könnte allein - auch nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers - die Schmerzensgeldforderung der Nebenklägervertreterin im Rahmen ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung des LG Köln vom 10.11.2014 - 151 Ns 63/14 - sein. Im Protokoll (Bl. 275) ist dazu festgehalten, dass die Nebenklägervertreterin folgendes beantragte:

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"Die Berufung zu verwerfen. Wenn Bewährung: Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €; Fernhaltung von der Nebenklägerin; Kostenübernahme der Nebenklage".

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Aus dem Zusatz "Wenn Bewährung" folgt unmissverständlich, dass die Schmerzensgeldforderung lediglich als Anregung einer entsprechenden Bewährungsauflage, nicht aber als - überraschende - Adhäsionsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Urteils gemeint war. Dementsprechend hat die Berufungskammer auch nicht etwa ein Adhäsionsurteil verkündet, sondern lediglich eine Schmerzensgeldzahlung als Bewährungsauflage festgelegt.

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Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die binnen 2 Wochen ab Zustellung einzulegen ist (§§ 56 Abs. 2, S.1, 33 Abs. 3 S. 1, S. 3 RVG).