Einziehung Patek Philippe abgewiesen – deliktische Herkunft nicht nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft Köln beantragte die Einziehung einer bei Einreise sichergestellten Patek-Philippe-Uhr. Zu klären war, ob die Uhr deliktischer Herkunft ist und damit die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung nach §§ 76a Abs.4, 261 StGB vorliegen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da es von der deliktischen Herkunft nicht überzeugt ist; der behauptete Kauf war zwar ungewöhnlich, aber nicht widerlegt, und eine angenommene Kuriertätigkeit wurde nicht nachgewiesen.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung der Armbanduhr als unbegründet abgewiesen, deliktische Herkunft nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die selbständige Einziehung eines Gegenstands setzt voraus, dass das Gericht von dessen deliktischer Herkunft überzeugt ist; bloße Anhaltspunkte genügen nicht.
Außergewöhnliche oder atypische Umstände beim Erwerb eines Gegenstands rechtfertigen allein keinen sicheren Rückschluss auf eine rechtswidrige Herkunft; es bedarf weiterer tatsächlicher Belege.
Behauptete Beteiligung an Kuriertätigkeiten oder sonstigen Straftaten ist von der Staatsanwaltschaft substantiiert darzulegen und zu beweisen; unbestätigte Vermutungen reichen nicht zur Einziehung aus.
Für die Einziehung trägt die Einziehungsbehörde die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der strafbaren Herkunft des Gegenstands.
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, die näher bezeichnete Armbanduhr der Marke Patek Philippe einzuziehen, wird zurückgewiesen
Gründe
(abgekürzt entsprechend § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
Die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung der am 19.10.2022 auf dem Flughafen Köln Bonn bei der Einreise des Einziehungsbeteiligten aus der Türkei sichergestellten Armbanduhr der Marke Patek Philippe (Serien-Nr. xxx) gemäß den §§ 76a Abs. 4 S. 1, S. 3 Nr. 1 f, 261 StGB, 435 ff. StPO liegen nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der deliktischen Herkunft der Uhr überzeugt. Der vom Einziehungsbeteiligten dargelegte Kauf vom Zeugen L. erscheint im Zustandekommen („spontan“) und der Abwicklung (Finanzierung über zwei Darlehen) zwar ungewöhnlich, aber andererseits gerade deswegen keineswegs ausgeschlossen. Umgekehrt hat die Beweisaufnahme eine von der Staatsanwaltschaft angenommene klassische Kuriertätigkeit des Einziehungsbeteiligten nicht bestätigen können.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst.
Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens: 85.000,- € (aktueller Wert der Uhr)
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle