Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, nachdem dieser nicht auf einen Schriftsatz des Pflichtverteidigers zur Terminskollision reagiert hatte. Das Amtsgericht Köln hielt den Ablehnungsantrag nach § 24 Abs. 2 StPO für begründet. Maßgeblich war die Sicht eines verständigen Dritten; das Unterlassen einer Reaktion konnte den Eindruck erwecken, der Termin solle ohne Rücksicht auf Verteidigungsinteressen durchgesetzt werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsantrag gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 24 Abs. 2 StPO und ist gegeben, wenn ein Umstand Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt.
Für die Beurteilung der Befangenheit kommt es auf die Sichtweise eines vernünftigen, unbeteiligten Dritten an; subjektive Eindrücke des Ablehnenden sind nicht maßgeblich.
Die für das Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO) und müssen dem besonnenen Dritten unmittelbar einleuchten.
Das beharrliche Ausbleiben einer angemessenen Reaktion des Richters auf einen glaubhaft dargelegten Hinweis auf eine Terminskollision, die die notwendige Verteidigung des Angeklagten gefährdet, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die Entscheidung über die Ablehnung ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).
Tenor
ist der Antrag des Angeklagten vom 13.12.2021, den Richter am Amtsgericht D. wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache von der Ausübung des Richteramts auszuschließen, begründet.
Gründe
Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.
Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).
Vorliegend ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit des Richters aus seinem Umgang mit dem Terminverlegungsantrag des Verteidigers, insbesondere der unterbliebenen Reaktion auf den ergänzenden Schriftsatz vom 01.12.2021. Bereits mit Schriftsatz vom 15.11.2021 hatte der Verteidiger unter Hinweis auf einen erst kurz zuvor bestimmten Fortsetzungstermin in einem größeren Wirtschaftskammerverfahren beim LG Koblenz, zu dem zwei der vier Angeklagten aus dem Ausland anreisen müssen, die Verlegung des Hauptverhandlungstermins vom 15.12.2021 beantragt. Dem ist der abgelehnte Richter u.a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass der Termin bereits in der Hauptverhandlung vom 27.10.2021 abgesprochen worden ist. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich hieraus nicht. Der Verteidiger hat jedoch mit Schriftsatz vom 01.12.2021 nicht nur weitere Details zum Kollisionsverfahren mitgeteilt, sondern auch darauf hingewiesen, dass er (auch) dort bereits seit dem 24.09.2020 Pflichtverteidiger ist und von den kollidierenden Terminen denjenigen beim LG Koblenz wahrnehmen wird („Sofern Sie an dem Termin festhielten, wäre ich faktisch an der Teilnahme gehindert.“), was zu seiner – von ihm als problematisch angesehenen – Entpflichtung als Pflichtverteidiger führen müsste („Sie hätten meine Beiordnung aufzuheben und müssten einen anderen Pflichtverteidiger bestellen. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Angeklagten und mir ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, stünde dies sicher außerhalb Herrn T. Interesse. Aufgrund seiner gerichtsbekannten psychischen Erkrankung fiele es ihm sicher sehr schwer, ein Vertrauensverhältnis zu einem anderen gerichtlich bestellten Verteidiger aufzubauen.“). Dieses Schreiben hat der Richter zwar der StA A. zur Kenntnis gebracht, aber ansonsten in der Akte nur „zum Termin“ verfügt. Irgendeine Reaktion gegenüber Verteidiger und/oder Angeklagtem ist nicht erfolgt. Diese wäre aber geboten gewesen, weil der Schriftsatz vom 01.12.2021 keineswegs nur in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens bestanden hat. Insbesondere war mit der Mitteilung des Verteidigers, den Kollisionstermin beim LG Koblenz als Pflichtverteidiger wahrzunehmen, die Frage der notwendigen Verteidigung des Angeklagten im Termin vom 15.12.2021 angesprochen worden. Angesichts dessen ist die fehlende Reaktion des Richters unverständlich und kann beim Angeklagten tatsächlich den Eindruck erwecken, dass es um das „Durchziehen“ des Termins ohne Rücksicht auf seine vorgebrachten Belange geht. Dementsprechend ist die Besorgnis der Befangenheit gegeben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).