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Amtsgericht Köln·612 AR 49/18·22.11.2018

Ablehnungsantrag nach §24 StPO: Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten beantragten, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Verfahren zu entfernen. Streitpunkt war eine Unterbrechung der Verteidigung und eine Äußerung der Richterin, die als vorläufige Beweiswürdigung verstanden wurde. Das Amtsgericht gab den Ablehnungsantrag nach §24 Abs.2 StPO für begründet und führte an, dass bei verständiger Würdigung Misstrauen gerechtfertigt sei. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§28 Abs.1 StPO).

Ausgang: Ablehnungsantrag der Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit der Richterin als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Richters nach § 24 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

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Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit kommt es auf die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden an; subjektive oder unzutreffende Vorstellungen des Ablehnenden sind unbeachtlich.

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Die Gründe für ein Befangenheitsgesuch sind grundsätzlich glaubhaft zu machen; der Ablehnende muss substantiiert darlegen, weshalb ein besonnener Dritter Misstrauen hegen würde (§ 26 Abs. 2 StPO).

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Eine vorläufige oder abschließende Äußerung des Richters während laufender Verteidigerfragen, die weitere Verteidigungsfragen verhindert und wie eine vorweggenommene Beweiswürdigung wirkt, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.

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Beschlüsse über die Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO sind nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 StPO§ 28 Abs. 1 StPO

Tenor

ist der Antrag der beiden Angeklagten vom 30.10.2018, die Richterin am Amtsgericht Dr. V. wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache von der Ausübung des Richteramts auszuschließen, begründet.

Gründe

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Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.

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Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).

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Die Verteidiger der beiden Angeklagten stützen den Befangenheitsantrag auf die Unterbrechung der in der Hauptverhandlung vom 30.10.2018 seitens der Verteidigerin zu 2 erfolgten Vernehmung des Nebenklägers als Zeugen durch die abgelehnte Richterin mit dem Hinweis, sie wisse nicht, ob das Sinn mache mit deren Fragen, denn sie halte die Aussage des Zeugen soweit für sehr überzeugend. Die Richterin hat dieses Verhalten in ihrer dienstlichen Stellungnahme im Kern bestätigt und gegenüber dem Unterzeichner angesichts der insoweit abweichenden Darlegung der Staatsanwaltschaft klargestellt, dass es sich nicht um ein (gesondertes) Rechtsgespräch gehandelt hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sie die Verteidigerin unterbrochen, als diese gerade einige Fragen zum vorgeworfenen Tatgeschehen gestellt hatte. Dann aber konnten die Angeklagten die Äußerung der Richterin tatsächlich nur so verstehen, dass sie sich unabhängig vom weiteren Verlauf der Vernehmung des Nebenklägers und der sonstigen geladenen Zeugen bereits auf eine abschließende Würdigung der Zeugenaussage des Nebenklägers zu ihrem Nachteil festgelegt hat. Gegen die Vorläufigkeit dieser Beweiswürdigung spricht insbesondere, dass die Äußerung der Richterin gerade weitere Fragen der Verteidigung an den Nebenkläger verhindern sollte und mitten in der laufenden Vernehmung erfolgt ist. Auf diesem Hintergrund ist aus der maßgebenden Sicht der Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nachvollziehbar und das Ablehnungsgesuch daher begründet.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).

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Köln, 23. November 2018

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Amtsgericht, Abt. 612

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Richter am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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, Justizbeschäftigte

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle