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Amtsgericht Köln·612 AR 33/16·12.05.2016

Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in BtM-Verfahren stattgegeben

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBefangenheitsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen; das Amtsgericht Köln gibt den Ablehnungsantrag nach §24 Abs.2 StPO statt. Entscheidend war, dass der Richter der Verteidigung vor Eröffnungsbeschluss den Zugang zu einem neu eingeholten Wirkstoffgutachten und damit rechtliches Gehör nicht gewährte. Aus der Sicht eines verständigen Dritten rechtfertigt dies Misstrauen in die Unparteilichkeit. Der Beschluss ist nach §28 Abs.1 StPO unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsantrag des Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters nach §24 Abs.2 StPO stattgegeben; Beschluss nicht anfechtbar (§28 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §24 Abs.2 StPO ist ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn Umstände vorliegen, die bei verständiger Würdigung Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

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Zur Beurteilung der Befangenheit ist auf die Sichtweise eines vernünftigen, unbeteiligten Dritten abzustellen; das subjektive Empfinden des Ablehnenden ist nicht maßgeblich.

3

Ein Ablehnungsantrag ist substantiiert glaubhaft zu machen (§26 Abs.2 StPO); der Antragende muss Gründe vorbringen, die einem besonnenen Dritten unmittelbar einleuchten.

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Die Verweigerung ergänzender Akteneinsicht oder die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich neu eingetretener Ermittlungsergebnisse (z. B. Wirkstoffgutachten) kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die Verteidigung rechtzeitig Einsicht begehrt und dadurch in ihrer Verteidigung betroffen ist.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 StPO§ 33 Abs. 3 StPO§ 147 StPO§ 28 Abs. 1 StPO

Tenor

w e g e n          unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln u.a.

ist der Antrag des o.g. Angeklagten vom 03.05.2016, den Richter am Amtsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache von der Ausübung des Richteramts auszuschließen, begründet.

Gründe

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Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.

3

Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).

4

Der Angeklagte stützt den Befangenheitsantrag primär darauf, dass der abgelehnte Richter seinem Verteidiger vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 27.04.2016 kein rechtliches Gehör zum Ergebnis der durch ihn veranlassten Nachermittlungen gewährt hat.

5

Diese - sich auch aus der Akte ergebende - richterliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Angeklagten tatsächlich dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Richter hat mit Verfügung vom Dezember 2015 die StA Köln im Zwischenverfahren darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung „ab 14 g“ Feststellungen zum Wirkstoffgehalt erforderlich sind und um entsprechende Nachholung ersucht. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft ein Wirkstoffgutachten eingeholt und mit der Akte zurückgeleitet. Zu diesem neuen Ermittlungsergebnis hätte der Verteidigung unabhängig von § 33 Abs. 3 StPO schon deswegen rechtliches Gehör gewährt werden müssen, weil der Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 04.12.2015 ausdrücklich ergänzende Akteneinsicht vor einer etwaigen Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt hatte, um ggf. noch ergänzend Stellung zu nehmen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Richter die Nichtgewährung ergänzender Akteneinsicht nicht etwa mit einem Versehen, sondern damit begründet, dass die Frage des Wirkstoffgutachtens durch die Verteidigung nicht aufgeworfen und problematisiert worden ist. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers aus § 147 StPO ist aber grundsätzlich unbeschränkt und von der Einlassung unabhängig. Auf diesem Hintergrund ist aus der verständigen Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nachvollziehbar und das Ablehnungsgesuch daher begründet.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).

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Köln, 13. Mai 2016

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Amtsgericht, Abt. 612