Ablehnungsgesuch nach § 24 StPO: Ausschluss des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von der Amtstätigkeit auszuschließen. Er rügte, der Richter habe den Umbestellungsantrag trotz fehlender Mandantenkontakte des Pflichtverteidigers pauschal zurückgewiesen, ohne auf dessen Erklärungen einzugehen. Das Amtsgericht Köln gab dem Antrag statt und sah bei verständiger Würdigung Anlass für Misstrauen in die Unparteilichkeit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet stattgegeben; Richter von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei verständiger Würdigung Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigen.
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sichtweise eines vernünftigen, unbeteiligten Dritten; subjektive Eindrücke des Ablehnenden oder unzutreffende Vorstellungen sind nicht ausreichend.
Die für das Befangenheitsgesuch vorgebrachten Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen; sie müssen jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten.
Das Unterlassen oder die mangelnde Tätigkeit eines bestellten Pflichtverteidigers (insbesondere fehlende Kontaktaufnahme zum Mandanten) kann einen Widerruf der Beiordnung rechtfertigen; erklärt das Gericht die Beiordnung pauschal für ordnungsgemäß, ohne auf solche Umstände einzugehen, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Tenor
ist der durch den Wahlverteidiger gestellte Antrag des Angeklagten vom 06.01.2016, den Richter am Amtsgericht D r . W. wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache von der Ausübung des Richteramts auszuschließen, begründet.
Gründe
Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.
Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte stützt seinen Befangenheitsantrag auf die beharrliche und aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Weigerung des abgelehnten Richters in der Hauptverhandlung vom 06.01.2016, den Pflichtverteidiger zu entpflichten und ihm statt dessen seinen Wahlverteidiger beizuordnen.
Die richterliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Angeklagten tatsächlich dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Pflichtverteidiger nach der erstmaligen gerichtlichen Zurückweisung des Umbestellungsantrags eingeräumt hat, den Angeklagten trotz der bereits am 23.10.2015 erfolgten Beiordnung – also über einen Zeitraum von etwa 2 ½ Monaten – nicht in der JVA Köln zu einem Mandantengespräch und zur Vorbereitung der Verteidigung aufgesucht zu haben, sondern ihn in der Hauptverhandlung zum ersten Mal zu sehen. Das in einer Verhandlungsunterbrechung geführte erstmalige Mandantengespräch ist letztlich erfolglos geblieben. Der Pflichtverteidiger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, eine Einigung über die Verteidigungsstrategie habe nicht erzielt werden können, und sodann eine Verfahrenseinstellung gemäߠ § 153a StPO angeregt. Den daraufhin vom Wahlverteidiger erneut gestellten Umbestellungsantrag hat der abgelehnte Richter mit der Begründung zurückgewiesen, eine Umpflichtung komme auch unter den neuerlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht; das Gericht halte den Angeklagten für ordnungsgemäß verteidigt. Diese Begründung leidet ersichtlich daran, dass sie auf die dargelegten Erklärungen des Pflichtverteidigers nicht eingeht. Es ist anerkannt, dass die Untätigkeit eines bestellten Verteidigers, insbesondere die fehlende Kontaktaufnahme zum Mandanten, einen Widerruf der Beiordnung rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 48 f.; Meyer-Goßner, StPO, § 143 Rn. 4). Hier kam hinzu, dass auch das erstmalige Mandantengespräch in der Verhandlungsunterbrechung keine Einigung über die Verteidigungsstrategie erbracht hatte. In dieser Situation die Verteidigung mit einer pauschalen Begründung weiterhin für ordnungsgemäß zu erklären, kann beim Angeklagten in nachvollziehbarer Weise den Eindruck erwecken, das Gericht wolle an der einmal getroffenen Verteidigerbestellung „um jeden Preis“ festhalten. Ob das wirklich die Absicht des abgelehnten Richters war, ist für die Begründetheit des Befangenheitsgesuchs unerheblich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).
Köln, 27. Januar 2016