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Amtsgericht Köln·61 XVII 514/20 S·16.02.2021

Bestellung eines Berufsbetreuers nach §1896 BGB wegen Psychose

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschafts-/PflegschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln bestellt Herrn D. L. als Berufsbetreuer für Frau T. nach §1896 BGB und benennt umfassende Aufgabenkreise (Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge, Post, Vermögen, Behördenvertretung, Wohnung). Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, das eine Psychose feststellt. Die Betreuung wird auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen angeordnet; die Entscheidung tritt sofort in Kraft und wird bis 17.02.2028 überprüft.

Ausgang: Bestellung des Berufsbetreuers für die Betroffene wegen festgestellter psychischer Erkrankung nach §1896 BGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §1896 BGB ist eine Betreuung anzuordnen, wenn eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, erheblich beeinträchtigt.

2

Eine Betreuung kann auch gegen den Willen der betroffenen Person eingerichtet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihren Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§1896 Abs.1a BGB).

3

Bei der Bestellung eines Betreuers sind der Umfang der Aufgabenkreise zu bestimmen und eine Frist für die erneute Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung festzulegen; die Festlegung kann sich an ärztlichen Stellungnahmen orientieren.

4

Die sofortige Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung kann gemäß §287 Abs.2 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Interessenwahrung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird  Herr D. L., U-weg 0, 00000 T. als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

-              Aufenthaltsbestimmung-              Gesundheitsfürsorge-              Regelung des Postverkehrs-              Vermögensangelegenheiten-              Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern-              Wohnungsangelegenheiten

Das Gericht wird spätestens am 17.02.2028 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Zur Verfahrenspflegerin wird Frau Rechtsanwältin B. I. , F Straße 00, 11111 Köln bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 142,80 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

3

Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn B. C. liegt bei Frau T. eine Psychose vor.

4

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau T. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

5

Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

6

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.

7

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Köln, 17.02.2021Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln