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Amtsgericht Köln·61 XVII 111/11 S·02.04.2020

Festsetzung der Betreuervergütung (06.06.2018–05.09.2018) auf 264,00 EUR

ZivilrechtBetreuungsrechtBetreuervergütung (VBVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 06.06.2018–05.09.2018. Streitgegenstand war die Höhe der Vergütung nach §§ 1908i, 1836 BGB i.V.m. VBVG. Das Amtsgericht Köln setzte die Vergütung auf 264,00 EUR fest. Es stützte sich dabei auf Jahresbericht und Vermögensübersicht sowie auf eidesstattliche Versicherung und Beschäftigungszeugnis zur Qualifikationsfeststellung; die Kosten trägt die Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten.

Ausgang: Antrag der Betreuerin auf Festsetzung der Vergütung für 06.06.2018–05.09.2018 in Höhe von 264,00 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des Betreuers bemisst sich nach §§ 1908i, 1836 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des VBVG; § 4 VBVG bestimmt die Bemessung (Stundensatz bzw. Fallpauschale).

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Bei fehlenden Originalurkunden können eidesstattliche Versicherungen in Verbindung mit praktischen Nachweisen (z. B. Beschäftigungszeugnis, Lebenslauf) die erforderliche Qualifikation des Betreuers glaubhaft machen.

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Vergütungsrechtlich relevante Voraussetzungen wie Mittellosigkeit des Betreuten und stationäre Unterbringung sind nachzuweisen; liegen sie vor, sind die Vergütungskosten nach den einschlägigen VBVG-Bestimmungen aus der Staatskasse zu erstatten.

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Bei der Festsetzung von Betreuervergütung darf das Gericht auf in der Hauptakte enthaltene Jahresberichte und Vermögensübersichten zur Tatsachenfeststellung zurückgreifen, auch wenn dem Antragsformular keine eigenen Urkunden beigefügt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1908i BGB in Verbindung mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 4 VBVG, 5a VBVG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F.§ 4 VBVG a.F.§ 5 Abs. 3 VBVG§ 4 VBVG§ 1908i BGB

Tenor

wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau E. R. A. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 06.06.2018 bis 05.09.2018 festgesetzt auf

264,00 EUR(i. W. zweihundertvierundsechzig Euro)

Gründe

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In der am 25.05.2011 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau E. R. A. als Betreuerin bestellt.

3

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

4

In Ihrem Antrag vom 14.09.2018 macht die Betreuerin die Angaben, dass der Betreute mittellos sowie in einer Heimeinrichtung wohnhaft ist.

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Zwar war dem Antrag kein konkreter Nachweis hinsichtlich dieser Merkmale beigefügt, jedoch ergeben sich diese vergütungsrechtlich relevanten Kriterien aus dem Inhalt der Hauptakte.

6

In der Hauptakte befindet sich ein Jahresbericht sowie eine Vermögensübersicht, welche die im Antrag formulierten Kriterien "mittellos" sowie "im Heim" belegt.

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Insoweit sind die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung bzw. des jährlichen Vermögensnachweises nachgewiesen, sodass diese Informationen zugrunde gelegt werden konnten.

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In Ihrem Antrag nimmt die Betreuerin durch die Verwendung der Begriffe "mittellos" sowie "im Heim" auf die ohnehin schon in der Gerichtsakte befindlichen Nachweise Bezug, sodass diese im Rahmen der Tatsachenentscheidung genutzt werden konnten.

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Im Rahmen der Prüfung der Qualifikation der Betreuerin ist der Bezirksrevisorin zuzugestehen, dass keine konkreten urkundlichen Beweise hinsichtlich dessen vorgelegen haben.

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Bisweilen lag dem Gericht lediglich eine Eidesstattliche Versicherung des Notars H. G. vom 06.01.1993 (UR-Nr.: 10/1993) vor, in welcher die Betreuerin versichert, dass Sie von 1969 bis 1975 die Universität A. besuchte und diese mit dem Abschluss "Diplom-Psychologin" verließ.

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Laut Angaben der Betreuerin sind entsprechende urkundliche Unterlagen im Rahmen des Umzugs vom Iran nach Deutschland im Jahr 1991 verloren gegangen.

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Jedoch gibt die Betreuerin in einem dem Gericht vorliegenden Lebenslauf an, dass sie in Deutschland als Erzieherin bzw. als Diplom-Pädagogin tätig war.

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Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Betreuerin entsprechende Unterlagen ein, aus welchen ersichtlich wird, dass diese bei den Zentren für Senioren und Behinderte bei der Stadt Köln in der Tätigkeit einer Diplom-Pädagogin unbefristet beschäftigt war.

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Darüber hinaus liegt ein Zwischenzeugnis der Stadt Köln vor, in welchem die Qualifikation der Betreuerin im Rahmen der Tätigkeit als Diplom-Pädagogin bezeugt und bestätigt wird.

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Des Weiteren war die Betreuerin im Iranischen Flüchtlingshilfswerk u.a. in der psychologischen Beratung tätig.

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Aus den genannten Umständen ergibt sich, dass die praktische Qualifikation der Betreuerin hervorsticht. Die vorgelegten Nachweise unterstützen den Vortrag der Betreuerin innerhalb der eidesstattlichen Versicherung, sodass die dort an Eides statt versicherten Umstände aus hiesiger Sicht glaubhaft sind.

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Insoweit wurden die Qualifikationen der Betreuerin auch vor dem Hintergrund, dass diese nicht mehr fähig ist, entsprechende urkundliche Nachweise zu beschaffen, in einem aus hiesiger Sicht ausreichenden Maß dargetan.

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Dementsprechend beinhaltet der Abschluss des von der Betreuerin an Eides statt versicherten Psychologiestudiums besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind i.S.d. § 4 I Nr. 2 VBVG a.F. dar, sodass die Festsetzung eines Stundensatzes i.H.v. 44,00 EUR angemessen war.

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Gemäß § 4 VBVG - alt ist der Stundensatz mit 44,00 EUR zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.

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Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 44,00 EUR.

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Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 25.05.2011 angeordnet wurde,der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.

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Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:

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Quartal vom 06.06.2018 bis 05.09.2018 (3 Monate)

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(44,00 EUR * 2,00 Std. * 3)              264,00 EUR

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Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG).

26

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

28

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

29

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht  - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

31

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

32

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

33

Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.