Zurückweisung der Anerkennung türkischer Adoption wegen Verstoßes gegen HAÜ und Kindeswohl
KI-Zusammenfassung
Eheleute beantragen Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung; das türkische Verfahren erfolgte ohne Beteiligung der zentralen Behörden und ohne Haager Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ. Das Amtsgericht Köln verweigert die Anerkennung nach § 16a FGG, weil Verfahrens- und materielle Mängel vorliegen. Es fehle eine fachliche Kindeswohlprüfung, eine Adoptionseignungsprüfung und das vorgeschriebene Pflegejahr nach türkischem Recht.
Ausgang: Antrag auf Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung wegen Verfahrens- und Kindeswohlmängeln abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nach § 16a FGG zu prüfen und kann versagt werden, wenn die für Auslandsadoptionen geltenden Verfahrensregeln des Haager Adoptionsübereinkommens nicht eingehalten und die zentralen Behörden nicht beteiligt sind.
Die Anerkennung ist nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn die ausländische Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere dem Kindeswohl und dem Sinn und Zweck der Adoption, unvereinbar ist.
Fehlende fachliche Kindeswohlprüfungen und Adoptionseignungsprüfungen sowie die Unterlassung vorgeschriebener Verfahrensschritte (z. B. ein vorgeschriebenes Pflegejahr) begründen die Versagung der Anerkennung einer Adoption.
Die persönliche Anhörung minderjähriger Kinder kann aus schwerwiegenden Gründen nach § 50 Abs. 3 FGG entfallen, wenn der Aufwand unverhältnismäßig wäre und der Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt ist.
Tenor
Der Antrag der Annehmenden vom 12.12.2006 auf Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Yildizeli/Türkei vom 20.09.2006 (Az.: 2006/160, Urteils-Nr. 2006/237) ausgesprochenen Adoption der Kinder E und T I (H)wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 27.02. und 01.01.1960 geborenen Antragsteller sind seit 1999 miteinander verheiratet. Nach dem Tode ihres Sohnes O im Dezember 2001 blieb die Ehe kinderlos. Beide Eheleute sind deutsche Staatsbürger, und zwar im Falle der aus der Türkei stammenden Ehefrau seit 2001 infolge Einbürgerung.
Bei einem Türkeiurlaub im August 2005 lernten die Antragsteller die später adoptierten Kinder kennen, die mit damals sieben weiteren Geschwistern unter ärmlichen Verhältnissen in der Familie lebten. Sie entschlossen sich zur Adoption der Kinder und erfuhren durch Anfrage bei dem Jugendamt in Aachen, daß die Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) zu beachten seien und diesbezüglich noch abgewartet werden müsse. Ohne diesbezüglich weiteres zu veranlassen, beauftragten die Antragsteller einen türkischen Anwalt mit der Einleitung des Adoptionsverfahrens, die am 12.06.2006 bei dem örtlichen Amtsgericht erfolgt. Im Adoptionsverfahren wurden weder die zentralen Behörden aus Deutschland und der Türkei noch sonstige Fachstellen beteiligt. Das türkische Gericht sprach die Adoption nach persönlicher Anhörung der Antragsteller, des Kindes E , ihrer Eltern sowie von Zeugen am 20.09.2006 aus. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß die Antragsteller bei ihren Einreisen im Rahmen von Urlauben für die Kinder sorgten und diese finanziell unterstützten. Unter Darlegung der beiderseitigen Verhältnisse bei den Antragstellern und in der Herkunftsfamilie der Kinder wurden die Voraussetzungen für eine Adoption ohne weitere rechtliche Begründung bejaht. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Im anhängigen Verfahren beantragen die Eheleute I die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung. Das Gericht hat hierzu eine Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption eingeholt, die Antragsteller persönlich angehört und schriftliche sowie mündliche Hinweise erteilt. Wegen der Ergebnisse und aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Der zur Prüfung vorgelegten türkischen Adoptionsentscheidung muß die Anerkennung versagt werden. Der Prüfungsmaßstab hierfür ergibt sich aus § 16 a FGG, weil die zentralen Behörden der Türkei und Deutschlands am Adoptionsverfahren nicht beteiligt waren und deshalb auch keine Bescheinigung nach Artikel 23 HAÜ vorgelegt werden kann.
- Der zur Prüfung vorgelegten türkischen Adoptionsentscheidung muß die Anerkennung versagt werden. Der Prüfungsmaßstab hierfür ergibt sich aus § 16 a FGG, weil die zentralen Behörden der Türkei und Deutschlands am Adoptionsverfahren nicht beteiligt waren und deshalb auch keine Bescheinigung nach Artikel 23 HAÜ vorgelegt werden kann.
Nach § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausgeschlossen, weil sie zu einem Ergebnis führen würde, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Die von dem türkischen Gericht ausgesprochene Adoption verstößt nämlich in einer besonders schwer wiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht, die auf die Schaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zum Zwecke des Kindeswohl abzielt.
Die dafür maßgebenden Gründe wurden bereits vom Bundesamt für Justiz zutreffend festgestellt und in der Stellungnahme vom 31.05.2007 ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das erkennende Gericht den dortigen Erkenntnissen an. Dies sind wie folgt zu ergänzen:
Die Verfahrensregeln des HAÜ vom 29.05.1993 wurden in der zu prüfenden Entscheidung nicht beachtet, obwohl sie im Verhältnis zwischen der Türkei und Deutschland schon seit dem 01.09.2004 in Kraft sind. Die Kindesannahme wurde wie eine türkische Inlandsadoption behandelt, obwohl aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Urteil vom 20.09.2006 unmißverständlich hervor geht, daß sich der türkische Richter über den Auslandsaufenthalt der Antragsteller und die vorgesehene Verbringung der Kinder nach Deutschland im Klaren war. Warum die Anwendung der auch für türkische Gerichte verbindlichen Verfahrensregeln des HAÜ dennoch unbeachtet blieb, ist weder der türkischen Adoptionsentscheidung noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Die Antragsteller räumen ihrerseits vielmehr ein, durch eine Anfrage sei dem örtlichen Jugendamt in Deutschland über die einzuhaltenden Bestimmungen informiert worden zu sein und diese dennoch - offenbar bewußt - für sich ausgeblendet zu haben.
Unabhängig davon fehlten sowohl eine ausreichende Kindeswohlprüfung als auch eine Adoptionseignungsprüfung für die Antragsteller. Die Überprüfungen des türkischen Gerichts beschränkten sich, soweit erkennbar, auf die persönliche Befragung der Antragsteller und weiterer Personen. Irgendwelche darüber hinaus gehenden Ermittlungen zu den Lebensverhältnissen der Antragsteller und damit zu ihrer Adoptionseignung sind nicht erkennbar. Eine solche Überprüfung und fachliche Begutachtung hätte nach Artikel 5 HAÜ nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber erfolgen können. Darüber hinaus ist die zu überprüfende Entscheidung unter klarem Verstoß gegen die türkischen Adoptionsvorschriften ergangen, die außerdem nicht einmal zitiert wurden. Nach Artikel 305 des türkischen ZGB hätte der Adoption zwingend ein Pflegejahr vorausgehen müssen. Es genügte eindeutig nicht, daß sich die Antragsteller bei ihren Reisen in die Türkei persönlich um die Kinder kümmerten und darüber hinaus kleinere finanzielle Zuwendungen an die Familie machten. Zur Zeit der Adoptionsentscheidung hatten die Antragsteller nach ihrer Klarstellung im Anhörungstermin überhaupt erst zum zweiten Mal einen persönlichen Kontakt mit den Kindern (nach drei Wochen Aufenthalt im August 2005 erneut für drei bis vier Wochen im September 2006).
Unter diesen Umständen muß auch bezweifelt werden, ob die Voraussetzungen für eine Adoption der in der Türkei in ihrer Familie lebenden Kinder durch die in Deutschland lebenden Antragsteller jemals vorgelegen haben. Selbst heute haben die Antragsteller die beiden Adoptivkinder nur insgesamt drei Mal (einschließlich eines weiteren Besuchsaufenthalt von zwei Wochen im Juli 2007) persönlich getroffen. Die Kinder leben weiter in ihrer Herkunftsfamilie und könnten dort, wenn es nur um ihre materielle Versorgung geht, weiter durch Unterstützungen seitens der Antragsteller ausreichend gefördert werden. Auch wenn ihre materielle Lage - ebenso wie diejenige ihrer Eltern und Geschwister - sehr beengt sein sollte, ist dies noch kein ausreichender Grund, die Kinder in eine für sie fremde Umgebung und Kultur nach Deutschland zu verbringen, nachdem eine etwa erforderliche anderweitige Unterbringungsmöglichkeit in der Türkei nicht einmal ansatzweise geprüft wurde.
III.
Von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen Kinder nach § 5 Absatz 3 Satz 2 AdWirkG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1 FGG war aus schwer wiegenden Gründen abzusehen (§ 50 Abs. 3 FGG). Das Kind T (ein Junge) ist gerade erst zweieinhalb Jahre alt. Seine inzwischen sechs Jahre alte Schwester E müßte für eine persönliche Anhörung nach Deutschland einreisen. Der damit verbundene, völlig unverhältnismäßige Aufwand hätte sich nur bei hinreichender Erfolgsaussicht des Anerkennungsantrages rechtfertigen lassen. Tatsächlich hätte aber die persönliche Anhörung auch dieses Kindes keinen Einfluß mehr auf die vorliegende Entscheidung haben können. Der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, spätestens seit der persönlichen Anhörung der beiden Antragsteller.
IV.
Gegen die vorliegende Ablehnungsentscheidung steht den Antragstellern nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bei dem erkennenden Gericht oder bei der Beschwerdekammer des Landgerichts Köln durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 21 FGG).
Köln, 14.01.08
Amtsgericht, Abt. 60