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Amtsgericht Köln·588 Ls 216/24·23.03.2025

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln und Cannabis; Mitangeklagter freigesprochen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln verurteilte einen Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Einfuhr sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Dopingmitteln in zwei Fällen. Der Mitangeklagte wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Gericht nahm hinsichtlich der AntiDopG-Haupttat einen minder schweren Fall an und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Maßgeblich waren u.a. Geständnis, fehlende Vorstrafen, Sicherstellung der Mittel und Verzicht auf sichergestelltes Bargeld; belastend wirkten Menge und Tatbreite.

Ausgang: Ein Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 2 Monate auf Bewährung), der Mitangeklagte freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln kann aus Art, Umfang und Lagerung großer Mengen verschiedener Präparate sowie der Zielrichtung einer dauerhaften Einnahmequelle geschlossen werden.

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Ein minder schwerer Fall nach § 4 Abs. 5 AntiDopG setzt eine Gesamtwürdigung von Tatbild, subjektiven Umständen und Täterpersönlichkeit voraus und liegt vor, wenn der Fall erheblich vom Durchschnitt typischer Fälle abweicht.

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Die Sicherstellung der tatgegenständlichen Substanzen sowie ein Verzicht des Täters auf sichergestellte Vermögenswerte können strafmildernd berücksichtigt werden.

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Für eine Verurteilung wegen Beteiligung an Einfuhr/Handel reicht die Entgegennahme einer Sendung unter Empfängervortäuschung nicht aus, wenn eine Kenntnis vom Inhalt nicht feststellbar ist.

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Die Strafaussetzung zur Bewährung kann bei Ersttätern bei positiver Sozialprognose und besonderen Umständen (u.a. Abkehr vom Tatmilieu und empfindliche Vermögenseinbuße) gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Nr. 1§ 4 Abs. 1 Nr. 3§ 4 Abs. 4 Nr. 2b AntiDopG§ 4 Abs. 5 AntiDopG§ 34 Abs. 1 Nr. 4§ 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG

Tenor

Der Angeklagte E. L. K. wird wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit deren gewerbsmäßiger Einfuhr und mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Dopingmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

e i n e m   J a h r   und   z w e i   M o n a t e n

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Z. G. K. wird

f r e i g e s p r o c h e n.

Der Angeklagte E. L. K. trägt die Kosten des Verfahrens soweit sie ihn betreffen und seine notwendigen Auslagen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Angeklagten Z. G. K. einschließlich dessen notwendiger Auslagen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften:              §§ 4 Abs. 1 Nrn . 1 und 3, Abs. 4 Nr. 2b, Abs. 5 AntiDopG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 KCanG, 52, 53, 56 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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1.

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Der heute x Jahre alte Angeklagte E. L. K. wurde in I. geboren. Er verfügt über Y. und eine abgeschlossene Berufsausbildung zum H.. Seit etwa 15 Jahren ist er bei den M. in I. tätig. Sein monatliches Einkommen beträgt dabei ca. 2.200,00 Euro netto. Der Angeklagte E. L. K. ist Vater des Mitangeklagten sowie einer x-jährigen Tochter, welche beide bei ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben. Er ist körperlich und geistig gesund und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

6

2.

7

Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Z. G. K. sind hier aufgrund des Freispruchs entbehrlich.

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II.

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1.

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Der Angeklagte E. L. K. bestellte in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 20.07.2022 insgesamt 200 Glasvials à 10 ml Testosteron Propionat, weitere 400 Ampullen Testosteron Propionat (Test P-100,100 mg/ml), 160 Ampullen Testosteron Depot (Testosteron Depot, 250 mg/1ml) und 1.800 Tabletten Methandienone (10mg/Tablette) aus Bulgarien, die in das Bundesgebiet eingeführt wurden und an die Empfängeranschrift              „Z. K., D. in 00000 I.“ geliefert werden sollten. Die Präparate waren dabei teilweise zum Eigengebrauch, überwiegend jedoch zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt.

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Im Rahmen einer kontrollierten Zustellung durch das Zollfahndungsamt R. konnte das Paket mit der Sendungsnummer N01 am 01.08.2022 an der Empfängeradresse an den Angeklagten Z. G. K. übergeben und anschließend sichergestellt werden. Dieser hatte, nachdem er von dem Angeklagten E. L. K. über die erwartete Zustellung informiert worden war, wobei er nicht ausschließbar keinerlei Kenntnis vom Inhalt der Sendung hatte, in dem gegenüber der Empfängeradresse liegenden Parkgelände die Ankunft des Paketes beobachtet und sich gegenüber dem Zeugen A. als Empfänger des Paketes ausgegeben.

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Bei einer im Anschluss durchgeführten Durchsuchung der Wohnung in der D. in I. konnten u.a. weitere 26 Ampullen à 1ml Testosteron Depot 250 mg/ml (Wirkstoff Testosteron Enantat), sowie 51 Fertigspritzen Somatropin 12mg aufgefunden werden, die ebenfalls zumindest auch für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren. Die nicht geringe Menge der in dem Paket enthaltenen Dopingmittel wurde insgesamt um das 374-fache überschritten. Die in der Wohnung aufgefundenen Dopingmittel überschritten die nicht geringe Menge insgesamt um das 47-fache.

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Im Keller der Wohnung D. in I. lagerte der Angeklagte E. L. K. zudem insgesamt 985 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 188,5 g THC, die ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.

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In einem Pappkarton auf dem Kleiderschrank des zunächst verschlossenen Schlafzimmers konnten insgesamt 34.560,00 Euro Bargeld in Scheinen zu 200,00 Euro, 100,00 Euro, 50,00 Euro sowie 20,00 Euro aufgefunden werden.

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Der Angeklagte E. L. K. wusste, dass es sich um nicht geringe Mengen verbotener Dopingsubstanzen bzw. Betäubungsmittel handelte. Er wollte sich durch den fortlaufenden Verkauf von Dopingmitteln und Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen.

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2.

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Der Angeklagte E. L. K. bewahrte zudem am 01.08.2022 wissentlich und willentlich im Obergeschoss im Einfamilienhaus in der F.-straße in I. 10 Ampullen Testosteron Depot 400 mg/ml auf. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge wurde um das 4,5-fache überschritten.

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3.

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Bei einer erneuten Durchsuchung am 17.09.2022 befand sich der Angeklagte E. L. K. in seiner Wohnung in der D. in I. im Besitz von 4 Ampullen à 1 ml Test E-250 sowie 5 Insulin Fertig Pens Actrapid. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge wurde hierbei um das 4,9-fache überschritten.

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Es handelt sich bei sämtlichen sichergestellten Arznei - bzw. Dopingmitteln um Präparate zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Kraftsportbereich, mithin um Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport.

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III.

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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der überwiegend geständigen Einlassungen des Angeklagten E. L. K. sowie aufgrund der ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E. L. K. beruhen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, beruht ebenfalls auf seinen Angaben und auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.02.2025.

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Zur Sache hat sich der Angeklagte E. L. K. über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er die Dopingmittel im Rahmen einer Sammelbestellung mit vier bis fünf weiteren Personen online geordert habe, wobei der Einkaufspreis jeweils im Voraus gezahlt worden sei. Einen Gewinn habe er damit nicht erzielt oder erzielen wollen. Im Übrigen entsprach die Einlassung den getroffenen Feststellungen. Die Angaben seines Verteidigers hat der Angeklagte E. L. K. bestätigt und ergänzt.

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Der Einlassung des Angeklagten E. L. K. vermochte das Gericht insoweit zu folgen, als dass er die Bestellung und den Besitz der Dopingmittel eingeräumt hat. Das Gericht ist jedoch aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass er damit auch Handel trieb oder treiben wollte, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu sichern. Dies ergibt sich bereits aus der großen Menge unterschiedlicher Dopingmittel, welche zudem auch an verschiedenen Orten gelagert wurden. Dies spricht eindeutig gegen eine Sammelbestellung; bei einer solchen wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte die Ware nach Erhalt sortiert, um sie zeitnah an die jeweiligen Mitbesteller zu liefern bzw. durch diese abholen zu lassen, jedoch jedenfalls nicht auf verschiedene Örtlichkeiten verteilt.

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Eine Tatbeteiligung des Angeklagten Z. G. K. ließ sich demgegenüber nicht feststellen, so dass dieser aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte E. L. K. wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit deren gewerbsmäßiger Einfuhr und mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Dopingmitteln in zwei Fällen gemäß §§ 4 Abs. 1 Nrn . 1 und 3, Abs. 4 Nr. 2b, Abs. 5 AntiDopG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 KCanG, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

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Für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten E. L. K. im Sinne des § 21 StGB hat die Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben; er hat sich auch selbst nicht darauf berufen.

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V.

31

Bei der Strafzumessung war im ersten Fall zunächst vom Strafrahmen des § 4 Abs. 4 AntiDopG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, und in den Fällen 2. und 3. von jenem des § 4 Abs. 1 AntiDopG mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Das Gericht hat jedoch im ersten Fall einen minder schweren Fall gemäß § 4 Abs. 5 AntiDopG, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, angenommen. Ein solcher liegt vor, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Diese Grundsätze führten vorliegend zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens.

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Das Gericht hat insoweit zugunsten desstrafrechtlich nicht vorbelasteten Angeklagten E. L. K. sein überwiegendes Geständnis und den Umstand berücksichtigt, dass die Dopingmittel und das Cannabis sichergestellt wurden. Auf die sichergestellten Gegenstände einschließlich des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 34.560,00 Euro hat der Angeklagte E. L. K. verzichtet, was sich – wie auch im Falle einer Einziehung – als strafrechtliche Nebenfolge strafmildernd ausgewirkt hat.

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Diesen mildernden Umständen stand zu Lasten des Angeklagten der Umstand gegenüber, dass sich die Tat auf eine große Menge und neben den Dopingmitteln auch auf Cannabis bezog.

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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ließ sich im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nach § 4 Abs. 5 AntiDopG geboten erscheinen lässt, im vorliegenden Fall daher noch eben feststellen.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten, die von ihm begangene Tat sowie nochmals die Gesichtspunkte, die bereits im Rahmen der Prüfung der Frage, ob im ersten Fall ein minder schwerer Fall vorliegt, erörtert worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch für die Fälle 2. und 3. – soweit dort relevant – Bezug genommen wird, abgewogen. Aufgrund dieser nochmaligen Abwägung der für und gegen den Angeklagten E. L. K. sprechenden Umstände hat das Gericht im ersten Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Fällen 2. und 3. von jeweils drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller oben bereits dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände durch Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

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e i n e m   J a h r   und   z w e i   M o n a t e n

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gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

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VI.

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Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte E. L. K. ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er bereut seine Taten. Die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung wird dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, lässt sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres rechtfertigen. Zudem liegen aufgrund der Abkehr des Angeklagten von der Bodybuilderszene, seine Berufstätigkeit und den Verlust der sichergestellten 34.560,00 Euro als strafähnliches Übel auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Vollstreckung der Strafe hier nicht.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.