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Amtsgericht Köln·586 Ds 318/20·08.08.2024

Abänderungsantrag nach Cannabisgesetz abgewiesen: Tateinheit schließt Anwendung aus

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Abänderung einer Einsatz- und Gesamtfreiheitsstrafe aus einer BtMG-Verurteilung nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes. Das Amtsgericht Köln hat die Strafen nicht geändert: Bei erneuter Strafzumessung wäre die Strafe ohne die festgestellte Besitzmenge nicht geringer ausgefallen (§46 StGB) und Art. 313, 316p EGStGB finden auf Tateinheit keine Anwendung. Schuldspruch, Einziehung und Bewährung bleiben unberührt.

Ausgang: Antrag auf Abänderung der Strafen nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes abgewiesen; Strafmaß bleibt unverändert

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 313 und Art. 316p EGStGB finden auf Taten, die in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen wurden, weder unmittelbar noch mittelbar noch analog Anwendung.

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Eine nachträgliche Überprüfung des Strafmaßes wegen geänderter Rechtslage führt nur dann zu einer Milderung, wenn bei erneuter Strafzumessung ohne die weggefallenen Umstände eine geringere Strafe zu erwarten wäre (§ 46 StGB).

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Das Inkrafttreten einer normativen Vollstreckungslösung, die keine Amnestie vorsieht, berührt den Schuldspruch nicht; sie regelt allenfalls die Vollstreckung.

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Getroffene Einziehungsentscheidungen, abgegebene Einziehungs- und Verzichtserklärungen sowie Bewährungsentscheidungen bleiben von Art. 313 und 316p EGStGB unberührt; bereits erfüllte Bewährungsauflagen werden nicht erstattet oder entschädigt.

Relevante Normen
§ BtMG§ Cannabisgesetz§ Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3, Abs. 5 EGStGB§ 46 Abs. 1, 2 StGB§ Art. 313 EGStGB§ Art. 316p EGStGB

Tenor

werden die Einsatzstrafe, Freiheitsstrafe von vier Monaten, und die Gesamtfreiheitsstrafe aus der rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.01.2021, mit dem der Verurteilte wegen Vergehen nach dem BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden ist,

nicht abgeändert.

Die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe bleiben unverändert bestehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.01.2021 ist der Verurteilte wegen Vergehen nach dem BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung rechtskräftig verurteilt worden.

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Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 war die im hiesigen Verfahren ausgeurteilte Einsatzstrafe gemäß Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3, Abs. 5 EGStGB zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

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Nach nochmaliger Überprüfung ist zum einen auszuschließen, dass bei Wegfall der festgestellten Besitz-Menge Marihuana die Strafe geringer ausgefallen wäre. Die gefundene Strafe ist also auch unter dem Ergebnis nunmehr erneut vorgenommener Strafzumessung aufrecht zu erhalten gewesen, § 46 Abse. 1 & 2 StGB.

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Zum anderen sind Art. 313, 316p EGStGB auf Fälle der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB wie der "natürlichen Handlungseinheit", wie sie hier vorliegen, von vorne herein weder unmittelbar noch mittelbar noch analog anwendbar. Auch eine Gerechtigkeits- oder Billigkeitslösung scheidet insofern aus (so ausdrücklich hiesige Beschwerdekammer, Landgericht Köln, Beschluss vom 08.05.2024 - 323 Qs 45/24; ebenso Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16.04.2024 - 1 Ws 37/24-, ebenso Sebastian Knell / Friedrich Mockenhaupt, Das neue Cannabisgesetz: Die Grenzen der Rückwirkung, in ZWH 2024, 197-200; ebenso Udo Weiß, Oberstaatsanwalt beim BGH, in wistra 2024, 225-233; offengelassen von Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.06.2024 - 2 Ws 319/24 -; a.A. hiesige 2. StVK unter Berufung auf angebliche Rechtsprechung des 6. Strafsenats des BGH [der sich – soweit ersichtlich - mit der Frage tatsächlich bislang nicht befasst hat]).

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Eine Abänderung der Strafe war also vorliegend unter keinem Gesichtspunkt vorzunehmen. Sie bleibt folglich unverändert bestehen.

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Infolge bleibt auch die Gesamtstrafe bestehen.

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Der Schuldspruch bleibt von Art. 313, 316p EGStGB ohnehin unberührt bestehen, da das Gesetz  insoweit keine Amnestie, sondern nur eine Vollstreckungslösung vorsieht.

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Getroffene Einziehungsentscheidungen und abgegebene Verzichts- und Einziehungserklärungen bleiben von Art. 313, 316p EGStGB unberührt bestehen und behalten ihre Wirkung bei.

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Etwa getroffene Bewährungsentscheidungen und -auflagen bleiben durch diesen Beschluss unberührt. Im Fällen der vollständigen Aufhebung einer Bewährungsstrafe erledigt sich das Bewährungsverfahren von Gesetzes wegen ohne eine weitere Entscheidung des Gerichts.

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Etwa bereits erfüllte Bewährungsauflagen werden nicht erstattet und nicht entschädigt.

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Köln, 09.08.2024Amtsgericht Richter am Amtsgericht