Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§29 BtMG) – Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.3 BtMG) verurteilt. In seiner Wohnung fanden sich 18,34 g Marihuana und 0,97 g Kokain; das Gericht sah überwiegend Eigenkonsum und nicht hinreichende Hinweise auf Handel. Unter Berücksichtigung geständiger Einlassung, Vorstrafen und Sicherstellung bildete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate, zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Besitz von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche schriftliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist nach §29 Abs.1 Nr.3 BtMG strafbar.
Bei der Abgrenzung zwischen Besitz zum Eigenkonsum und Handeltreiben sind Menge, Anzahl der Konsumeinheiten, aufgefundene Verbrauchs- und Hilfsmittel sowie sonstige Indizien in einer Gesamtwürdigung zu betrachten; geringe Mengen und Konsumeinheiten sprechen gegen eine Handelsmenge.
Frühere, deliktstypische Vorstrafen und ein nennenswerter Vorrat können die Verhängung einer Freiheitsstrafe trotz vorwiegend angenommenen Eigenverbrauchs rechtfertigen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig ist und geeignete Bewährungsauflagen bzw. Betreuung (z. B. Bewährungshelfer) eine Resozialisierung wahrscheinlich erscheinen lassen.
Tenor
Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, schuldig.
Der Angeklagte wird, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu dem Az. 534 Ds 71/20 vom 17.06.2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigene notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Anl. I-III zu § 1 BtMG, 53,54, 55,56 Strafgesetzbuch
Einzelstrafen: Einbezogene Strafe Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro; hier Freiheitsstrafe von vier Monaten
Gründe
Der am Tage der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat die Hauptschule bis zur neunten Klasse besucht, ohne diese erfolgreich abgeschlossen zu haben. Hat zu keiner Zeit einen Beruf erlernt. Er lebt von Transferleistungen; Hartz IV.
Der Angeklagte ist wiederholt, insbesondere deliktstypisch vorbestraft.
Am Freitag, den 20.12.2020, gegen 16:45 Uhr, verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung im Mehrfamilienhaus -W.Str. in Köln über 22 Konsumeinheiten Marihuana in einer Geldkassette auf seinem Bett zu insgesamt 18,34 g netto Marihuana und zwei Konsumeinheiten Kokain zu insgesamt 0,97 g netto Kokain. Auf dem Wohnzimmertisch befand sich eine Feinwaage. daneben befand sich auf dem Wohnzimmertisch ein Teller mit Betäubungsmittelanhaftungen und einem Löffel. In der Wohnung lagen drei Mobiltelefone herum. Aus dem Chat-Verlauf eines der Telefone haben sich frühere Verkaufsverhandlungen über einen anderen Betäubungsmittelvorrat ergeben.
Der Angeklagte verfügte, was ihm sehr wohl bewusst war, zu dem Erwerb des Betäubungsmittelvorrats nicht über die erforderliche schriftliche Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Der gesamte Vorrat sollte ausschließlich dem Eigenkonsum des Angeklagten dienen.
Der Angeklagte wurde zum Tatzeitpunkt in der Wohnung durch eine Polizeistreife kontrolliert, die die Betäubungsmittel in der Wohnung vorfanden. Zugleich lagerte der Angeklagte in seinem Fernseherschrank diverse Böller. Soweit deren Besitz strafbar ist, ist der Angeklagte durch das einbezogene Urteil vom 17.06.2020 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt worden. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt.
Sämtliche Betäubungsmittel sind von den Polizeibeamten sichergestellt und von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenso wie die Hilfsmittel verzichtet worden.
Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen zunächst auf dem umfassenden Geständnis und der dahingehenden Einlassung des Angeklagten. Sie decken sich mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen.
Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens angeklagt worden ist, hat die Beweisaufnahme weder mit dem Geständnis des Angeklagten noch mit den Ermittlungen der Polizei ausreichende Erkenntnisse dazu gegeben, die Betäubungsmittelvorräte seien für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen. Zum einen ist der Vorrat an Marihuana nicht dergestalt groß, dass er nicht ebenso zwanglos mit dem Eigenkonsum des Angeklagten erklärt werden könnte. In Hinblick auf den Konsumvorrat an Kokain hat es sich ohnedies nur um zwei Konsumeinheiten gehandelt. Der auf dem Wohnzimmertisch vorgefundene Teller mit Kokainanhaftungen spricht zudem ebenfalls für einen beabsichtigten Eigenkonsum des Angeklagten aus dem sichergestellten Vorrat.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den ermittelten Chat-Verlauf: Dieser hat zwar unzweifelhaft ein früheres Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten, allerdings über einen anderen Vorrat, betroffen. Rückschlüsse auf den hiesigen Betäubungsmittelbesitz mögen zwar indiziell möglich sein, gestatten aber eine sichere Annahme einer Handelsmenge nicht.
Damit hat sich der Angeklagte des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes strafbar gemacht, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
Der Regelstrafrahmen dieser Vorschrift beträgt als Vergehen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Für eine Strafrahmenabsenkung, und sei es über §§ 21, 49 BtMG, hat sich nichts hinreichendes ergeben.
Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, sämtliche Betäubungsmittel sichergestellt worden sind und der Angeklagte umfassenden Verzicht auf die Betäubungsmittel wie auf die Hilfsmittel erklärt gehabt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei Marihuana nur um eine lediglich leichte Droge handelt. Allerdings ist Kokain eine harte Droge; insoweit lagen allerdings lediglich zwei Konsumeinheiten vor. Sämtliche Betäubungsmittel sollten lediglich dem eigenen Konsum des Angeklagten, nicht also etwa einer Drittschädigung durch Abgabe oder Verkauf dienen. Der Angeklagte war zudem, wie seine früheren deliktstypischen Verurteilungen zeigen, umfassend tatgeneigt.
Gegen ihn sprechen eben diese, insbesondere deliktstypischen Vorbestrafungen.
In Hinblick auf die früheren Vorbestrafungen des Angeklagten einerseits und den nennenswerten Vorrat andererseits war vorliegend vor den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 StGB bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwingend erforderlich, hinreichend auf den Angeklagten dahin einzuwirken, künftig von Betäubungsmitteldelikten weiten Abstand zu nehmen.
Dabei hat das Gericht unter Zugrundelegung der oben abgewogenen Umstände eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Unter Einbeziehung der früheren Strafe, Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu zehn Euro, hat das Gericht unter abermalige Abwägung der zuvor bereits bei der Straffestsetzung berücksichtigten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet.
Diese konnte dem Angeklagten abermals zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Zum einen hat das Gericht ihm einen Bewährungshelfer im Rahmen der Bewährungsauflagen an die Seite gestellt. Zum anderen hat der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Remscheid, an und für sich eine Justizvollzugsanstalt im offenen Vollzug, verschärfte Haft erfahren, die ihn nach seinen Angaben dahin geprägt hat, künftig von Straftaten Abstand zu nehmen.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. es erscheint aus der Sicht von außen vorzugswürdig, nachdem der Angeklagte verschärfte Strafhaft erfahren hat, zunächst in Freiheit zu erproben, ob der Angeklagte entsprechend seinen Beteuerungen künftig von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen wird. Es liegt zudem offen auf der Hand, dass ein Widerruf der Bewährung sofort erfolgen wird, wenn sich der Angeklagte nicht an die selbst gesteckten Ziele hält. Damit vergibt sich das Gericht, wie auch die Öffentlichkeit erkennen wird, mit einer erneuten Bewährung nichts.
Eine Einziehungsentscheidung bedarf es im Hinblick auf die umfassende Verzichtserklärung des Angeklagten nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht
AusgefertigtKrauße, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle