Urteil wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen - Geldstrafe und Ratenzahlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ohne schriftliche Erwerbsberechtigung in zwei Fällen verurteilt. Das Amtsgericht Köln stellte separate Einsatzstrafen (140 und 30 Tagessätze zu je 50 EUR) fest und ergab eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Zahlung in 25 monatlichen Raten wurde zugelassen; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Urteilsgründe sind gemäß § 267 Abs. 4 StPO verkürzt.
Ausgang: Angeklagter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt; Gesamtgeldstrafe 150 Tagessätze zu je 50 EUR; Ratenzahlung zugelassen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne schriftliche Erwerbsberechtigung erfüllt den Straftatbestand nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
Das Gericht kann für mehrere Tatbestände Einsatzstrafen für die einzelnen Fälle festlegen und diese zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenrechnen.
Geldstrafen können vom Gericht in Ratenzahlung gewährt werden; das Gericht bestimmt hierbei Höhe und Fälligkeit der Teilzahlungen.
Verkürzte Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO sind zulässig, wenn auf den zugelassenen Anklagesatz verweisen wird und die Begründung dadurch für das Rechtsmittelgericht zugänglich bleibt.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 465 StPO; der Verurteilte hat die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Tenor
Der Angeklagte ist des Besitzes von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, in 2 Fällen schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Strafe in 25 Teilbeträgen zu je 300 EUR zu zahlen, beginnend mit dem 1. des Monats, der auf die Rechtskraft dieses Urteils folgt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigene notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Anl. I-III zu § 1 BtMG, 53 StGB.
Die Einsatzstrafen betragen für den 1. Fall 140 Tagessätze und für den 2. Fall 30 Tagessätze, jeweils zu 50 EUR.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht