Urkundenfälschung durch Ergänzen einer Freistellungsbescheinigung (§ 267 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte ergänzte eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts und reichte das veränderte Formular zur Erlangung eines Bauabzugssteuer-Vorteils ein. Fraglich war, ob das Ergänzen und Weitergeben eine Urkundenfälschung darstellt. Das Gericht verurteilte wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe; die Einlassung der Angeklagten wurde zurückgewiesen, da sie befähigt und zur Erkennbarkeit der Unzulässigkeit der Ergänzung verpflichtet war.
Ausgang: Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt; Geldstrafe 30 Tagessätze zu je 10 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Das nachträgliche Ergänzen eines amtlichen Bescheinigungsformulars mit täuschender Absicht kann eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB darstellen, wenn dadurch Dritte über eine rechtserhebliche Tatsache getäuscht werden sollen.
Wer eine verfälschte oder unechte Urkunde einem Dritten in der Weise übergibt, dass dieser sie zum Nachteil Dritter verwertet, macht sich des Gebrauchs einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB schuldig.
Die subjektive Entlastung durch behauptete Irrtümer über die Ausfüllpflicht scheitert, wenn die Umstände (Formularaufbau, fehlende Unterschriftszeile, berufliche Sachkunde) erkennen lassen, dass eine eigenmächtige Ergänzung nicht vorgesehen und damit einsichtig unzulässig war.
Berufliche Erfahrung und zumutbare Erkenntnisfähigkeiten der Handelnden können dazu führen, dass der Vorsatz einer Urkundenfälschung anzunehmen ist, wenn die Ergänzung offenkundig zur Täuschung dienen sollte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-- EUR kostenpflichtig verurteilt.
- § 267 StGB -
Gründe
(abgekürzt, gem. § 267 Abs. 4 StPO)
Die 56-jährige Angeklagte ist kinderlos verheiratet. Die Angeklagte hat die Höhere Handelsschule besucht und war lange Zeit Mediensachbearbeiterin. Seit der Insolvenz einer Gesellschaft ihres Ehemannes wurde die Angeklagte von ihren Eltern unterstützt, bis dies wegen der anfallenden Heimkosten für ihren Vater nicht mehr möglich war. Die Angeklagte hat Sozialhilfe beantragt.
Die Angeklagte ist bisher nicht bestraft.
Die Angeklagte war verantwortliche Geschäftsführerin der Firma
L. Malerwerkstätten GmbH, in C.. In dieser Funktion ergänzte sie eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes C. vom 16.11.2001, indem sie bei der Rubrik Ort und Gewerk „Spanischer Bau, Rathaus Köln" bei der Firmenbezeichnung J X. GmbH, I,straße , Köln und ein Kreuzchen bei der Rubrik „bis zum Abschluss der Arbeiten" einfügte. Das auf diese Weise ergänzte amtliche Dokument reichte sie bei der Firma X. ein. Dies tat die Angeklagte, um für ihre Firma einen Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 b EStG zu erwirken. Für das Jahr 2003 wurde zu Unrecht ein Bauabzugssteuerbetrag in Höhe von 40.133,08 EUR angesetzt, da aufgrund der Verfälschung eine ordnungsgemäße Anmeldung, die Voraussetzung eines Bauabzugssteuerbetrages ist, nicht erfolgt war.
Die Einlassung der Angeklagten, sie hätte gedacht, sie müsse das Schriftstück an den angegebenen Stellen ergänzen, vermag sie nicht.zu entlasten. Schon an dem Umstand, dass auch dem Formular keine Unterschriftszeile für sie vorgesehen war, konnte sie erkennen, dass keine Erklärungen von ihr erwartet
- wurden. Auch war sie aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, den Unterschied zwischen einer Bescheinigung und einer Erklärung zu erkennen. Amtliche
Formulare, die vom Bürger ergänzt werden müssen, -gibt es auch nur in den Fällen, in denen das Formular dann unmittelbar vom Bürger wieder an die Behörde zurückgelangen muss.
Die Angeklagte konnte aufgrund ihrer intellektuellen Möglichkeiten ohne weiteres erkennen, dass sie nicht befugt war, die betreffenden Stellen selbst zu ergänzen.
Zumindest aus der Parallelwertung aus der Laiensphäre heraus wusste die Angeklagte, dass sie eine Urkunde verfälschte. Indem sie das ergänzte Formular an die Firma X weitergab, machte sie von der verfälschten Urkunde auch Gebrauch. Die Angeklagte hat sich gemäß § 267 StGB schuldig gemacht.
Soweit tateinheitlich eine Steuerhinterziehung im Raume stand, ist nach § 154 a StPO verfahren worden.
Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-- EUR erschien tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richterin am -'Amtsgericht •
Ausgefertigt
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle