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Amtsgericht Köln·585 Ds 124/12·09.01.2013

Steuerhinterziehung: Ehrenmitgliedschaft im Golfclub als geldwerter Vorteil nach Vorstandsende

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte gab in seinen Einkommensteuererklärungen 2007–2009 ersparte Golfclubbeiträge aus einer Ehrenmitgliedschaft nicht an. Streitig war, ob darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus früherer Vorstandstätigkeit lag. Das AG Köln bejahte dies, weil die Ehrenmitgliedschaft an das Ausscheiden aus dem Vorstand anknüpfte und nicht auf einer einzelfallbezogenen Akquiseentscheidung des Golfclubs beruhte. Es verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und berücksichtigte einen vermeidbaren Verbotsirrtum strafmildernd.

Ausgang: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Gesamtgeldstrafe (50 Tagessätze à 400 €) und Kostentragung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ersparte Aufwendungen können als geldwerter Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn sie durch die (auch frühere) Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind; dies gilt auch bei Vorteilsgewährung nach Beendigung der Tätigkeit.

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Knüpft die Vorteilsgewährung allein an das Ausscheiden aus einer Organ- oder Anstellungstätigkeit an, spricht dies maßgeblich für eine Veranlassung durch die frühere Tätigkeit und gegen eine eigenständige Motivation des Zuwendenden.

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Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zurückzuweisen, wenn er nicht auf beweisbare Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Bewertung normativer Tatbestandsmerkmale zielt.

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Bei normativen Tatbestandsmerkmalen reicht für den Vorsatz aus, dass der Täter die maßgeblichen Umstände kennt und eine Parallelwertung in der Laiensphäre möglich ist; eine abweichende rechtliche Würdigung schließt Vorsatz nicht aus.

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Irrt der Täter vermeidbar über die rechtliche Einordnung (Verbotsirrtum), kann dies nach § 17 Satz 2 StGB zur Strafmilderung führen, ohne die Strafbarkeit entfallen zu lassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 25 EStG§ 53 StGB§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 396 Abs. 1 AO§ 17 StGB

Tenor

der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 400,00 € verurteilt.Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.Einzelstrafen:für die Steuerhinterziehung 2007: 30 Tagessätze, im Übrigen jeweils 20 Tagessätze Angewandte Vorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 19, 25 EStG, 53 StGB

Rubrum

1

Grün­de:

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I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 42 und 40 Jahren. Jetzt ist der Angeklagte Pensionär. Vor dem Ruhestand arbeitete er als …direktor bei der X.. Zu seinen jetzigen Einkommensverhältnissen machte der Angeklagte keine konkreten Angaben. Anhand seiner Gehaltsmitteilung konnte allerdings eine Schätzung vorgenommen werden, wonach das Gericht von einem Einkommen von monatlich 12.000 Euro netto ausgeht.

4

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

5

II.

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Der Angeklagte war bis März 2007 Vorstandsmitglied der X.. Letztere war zunächst im Jahre 1995 bei Gründung des Golfsclubs " M." Minderheitsgesellschafterin dieses Golfclubs. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte bereits Vorstandsmitglied der X. Die Hauptanteile hielt der Zeuge Dr. L. Der Angeklagte war Gründungsmitglied des Golfclubs. Als Vorstandsmitglied erhielt er eine Firmenmitgliedschaft, bei der die X. die Mitgliedsbeiträge entrichtete.

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1996 bestätigte Herr Dr. L. gegenüber dem Zeugen und ebenfalls damaligen Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse Dr. T., dass alle firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der X. bei Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten würden. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft wurden nicht genannt. Bei Gründung des Vereins im Jahr 1995 wurde dem damaligen Vorstandsmitglied Dr. C. bereits eine Ehrenmitgliedschaft erteilt. Er verließ den Vorstand Ende des Jahres 1996. Desweiteren wurde bei der Gründung 1995 dem Mitglied A. und dessen Ehefrau eine Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen. Hintergrund hierfür war, dass er bei Gründung des Clubs diesem beim Erwerb des Grundstücks behilflich gewesen war und ggf. sein Nachbargrundstück als Parkplatz noch Bedeutung erhalten konnte. In der Satzungsniederschrift wird als offizieller Grund angeführt, dass die Ehrenmitgliedschaft wegen der guten Kontakte zu angesehenen Kölner Bürgern und Unternehmen, die als Mitglieder für den Golfclub in Betracht kämen, ausgesprochen wurde. Der gleiche Grund wurde für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft des Vorstandsmitgliedes Dr. C. genannt. Neben den Vorstandsmitgliedern der X. nach ihrem jeweiligen Ausscheiden aus dem Vorstand wurde u.a. auch dem Vizepräsidenten des Deutschen Golfvereins e.V. Herrn Dr. I. eine Ehrenmitgliedschaft zu teil.

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Im Jahr 2002 übernahm die X. die Anteile des Zeugen Dr. L. und wurde somit zur Alleingesellschafterin des Golfclubs.

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Nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Vorstand im März 2007 erteilte ihm der nunmehr als Geschäftsführer eingesetzte Zeuge U. die Ehrenmitgleidschaft mit Schreiben vom 1.4.2007. Dieses tat er in Umsetzung des Entschlusses aus dem Jahr 1996, eine Prüfung im Einzelfall nahm der Zeuge nicht vor. In dem Ernennungsschreiben heißt es entsprechend, dass "die Grundlage zur Ernennung der Gesellschafterbeschluss vom 12.8.1996 bildet". Der Begriff Gesellschaftbeschluss war nicht rechtstechnisch gemeint, sondern bezog sich auf die Entscheidung des ehemaligen Mehrheitseigners Dr. L. aus dem Jahr 1996.

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Für das Jahr 2007 ersparte der Angeklagte dadurch die einmalig anfallende Gebühr für die lebenslange Spielberechtigung in Höhe von 21.600 Euro sowie den jährlich anfallenden Beitrag von 2.400 Euro. Im Jahr 2008 und 2009 ersparte der Angeklagte jeweils den jährlichen Beitrag in Höhe von 2.400 Euro.

11

Der Angeklagte gab im August 2008 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007, am 12.5.2009 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 und am 10.6.2010 die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009 ab. Die Erklärungen gingen beim Finanzamt Köln-West am 15.8.2008 bzw. am 12.5.2009 bzw. am 11.6.2010 ein. Die ersparten Beiträge für die lebenslange Spielberechtigung bzw. für den Jahresbeitrag erklärte er nicht als geldwerten Vorteil. Er ging dabei von der rechtlichen Wertung aus, dass es sich dabei um keine versteuerbaren geldwerten Vorteile handelte, da die Ernennung zur Mitgliedschaft rein auf Reputationserwägungen und dem Interesse des Golfclubs an der Gewinnung von Mitgliedern beruhe und daher nicht in seiner vorherigen Vorstandstätigkeit  begründet liege. Diese Auffassung waren auch die Vorstandsmitglieder Dr. T., V. und D..

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Durch die Nichterklärung ersparte der Angeklagte für das Jahr 2007 Einkommenssteuer in Höhe von 11.258,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 619,19 €, für das Jahr 2008 Einkommenssteuer in Höhe von 1.080,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 59,40 € und für das Jahr 2009 Einkommenssteuer in Höhe von 1.196,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 61,16 €.

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Nach Eröffnung des Strafverfahrens am 16.2.2011 gab der Angeklagte seine Ehrenmitgliedschaft am 25.3.2011 zurück; die Steuerrückstände hat er vorbehaltlich einer Prüfung durch das Finanzgericht Köln erstattet.

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III.

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Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie denen im Wege des Selbstleseverfahrens zum Bestandteil der Hauptverhandlung gemachten Bezugsmitteilung des Angeklagten vom 23.12.2011 für Dezember 2010.

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Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf der durch das Gericht durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf nicht eingelassen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. L., Dr. T. , Steueramtsmann W., Steuerberater E., F. , U. und N..

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Hinzukam die Verlesung folgender Urkunden: die Einkommenssteuererklärungen des Angeklagten für die Jahre 2007, 2008 und 2009 inkl. Anhang N , Erklärung der Verteidigerin O. aus ihrem Schriftsatz vom 18.5.2012 im Hinblick auf die vorbehaltliche Rückerstattung der im Streit stehenden Einkommenssteuern, die Niederschrift über die Gründungsversammlung des Golf Club M. vom 6.2.1995, das Schreiben des Angeklagten Dr. L. vom 12.08.1996 an den Zeugen Dr. T. als Vorhalt in seiner Vernehmung, das Schreiben des Zeugen U. vom 1.4.2007 an den Angeklagten als Vorhalt in seiner Vernehmung.

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Als wahr unterstellte das Gericht folgende unter Beweis gestellte Tatsachen: die Zeugen V. und D. erhielten ebenfalls Ehrenmitgliedschaften im Golfclub M. und gaben die ersparten Aufwendungen nicht in ihren Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2007-2009 an. Ferner hat es als wahr unterstellt, dass die Zeugen der Auffassung waren, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft in ihrer Reputation und zum Zwecke der Akquise von Kunden des Golfclubs begründet sei.

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Die Zeugen Dr. L. , U. und Dr. T. sagten im Wesentlichen folgendes aus:

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Der Zeuge Dr. L. schilderte die in den Feststellungen zu Ziffer II dargestellte Entwicklung der Anteilsinhaberschaft bezüglich des Golfclubs. Er schilderte ebenso, dass er 1996 in einem Schreiben dem damaligen Vorstandsmitglied Dr. T. versicherte, dass alle Vorstandsmitglieder der X. nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenmitgliedschaft erhalten würden. Einen gesellschaftsrechtlichen Beschluss hierzu gab es nicht; auf Vorhalt des Schreibens des späteren Geschäftsführers U., der von einem Beschluss ausgeht, gab der Zeuge an, dass der Zeuge diesen Begriff untechnisch verwende und sich auf sein Schreiben beziehe. Wie in der Niederschrift zur Gründungsversammlung niedergelegt, habe bereits zum Zeitpunkt 1995 das Vorstandsmitglied Dr. C. eine Ehrenmitgliedschaft erhalten; ebenso das Mitglied A. und dessen Ehefrau. Die anderen Vorstandsmitglieder hätten Firmenmitgliedschaften erhalten, die von der X bezahlt worden seien. Auf Frage des Gerichts, warum der Zeuge A. eine Ehrenmitgliedschaft erhalten habe, sagte der Zeuge zunächst aus, dass er sich erinnern könne, dass Herr A. sich sehr nützlich beim Erwerb des Grundstücks des Golfclubs erwiesen habe und zudem sein benachbartes Grundstück zur Schaffung von Parkplätzen Bedeutung hätte gewinnen können. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass in der Sitzungsniederschrift als Grund für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft des Herrn A. dessen gute Kontakte zu angesehenen Kölner Bürgern und Bürgerinnen benannt sei, gab der Zeuge sodann an, dass hierin der Grund für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft gelegen habe.

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Auf die Frage des Gerichts, warum nicht unmittelbar alle Vorstandsmitglieder eine Ehrenmitgliedschaft erhalten hätten, sagte der Zeuge lediglich, dass es nicht angestanden habe.

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Der Zeuge U. sagte aus, dass er 2007 bei der Erteilung der Ehrenmitgliedschaft als Geschäftsführer des Golfclubs M. keinerlei Einzelfallprüfung vorgenommen habe, sondern nur die von ihm als "Beschluss" angesehenen Entscheidung des Zeugen Dr. L. aus dem Jahr 1996 umgesetzt habe.      

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Der Zeuge Dr. T. sagte aus, dass zu Beginn der Gründung des Golfclubs die X. Minderheitsgesellschafterin war in Höhe von 20 Prozent. Im Jahr 1995 kaufte die X. Firmenmitgliedschaften und erst 2002 übernahm sie die gesamten Anteile. Bei Gründung des Golfclubs sei der Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorstand noch so weit entfernt gewesen, dass man sich über die Entscheidung 1996, allen Vorstandsmitgliedern nach deren Austritt eine Ehrenmitgliedschaft zu erteilen, keine Gedanken gemacht habe. Als er diese erhalten habe, habe er dies zum einen mit seiner Tätigkeit im Clubvorstand und mit seiner Reputation und der Erwartung, dass er für den Golfclub Mitglieder gewinnen oder erhalten werde, in Verbindung gebracht. 

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Die Aussagen der drei Zeugen waren in sich glaubhaft und stimmig. Das Aussageverhalten der Zeugen war gleichbleibend; das Gericht konnte bei keinem eine gesteigerte Be- oder Entlastungstendenz feststellen.

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Bei den widersprüchlichen Aussagen des Zeugen Dr. L. zur Begründung, warum das Mitglied A. 1995 eine Ehrenmitgliedschaft erhielt, geht das Gericht von der zunächst ohne Vorhalt gemachten Aussagen aus. Diese beruhten einzig auf den Erinnerungen des Zeugen und sind insbesondere detailreich. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der Zeuge sich die von ihm gewählte Darstellung, dass die Ehrenmitgliedschaft als Dank für die Hilfe bei der Grundstücksakquise erteilt worden sei, ausdenken sollte. Auch ein Irrtum erscheint fernliegend. Die vom Zeugen geschilderte Motivation ist äußerst individuell und nur auf den Betroffenen A. anwendbar. Es ist keine Motivation für die Erteilung einer Ehrenmitgliedschaft, die regelmäßig oder erwartbar ist, wie jahrelange Leistungen innerhalb eines Vereins, besondere sportliche Erfolge im Rahmen des Vereins oder eine überdurchschnittliche materielle oder immaterielle Unterstützung des Vereins. Diese Individualität der Aussage spricht für ihren Wahrheitsgehalt und gegen die Annahme, dass die Darstellung auf Irrtum oder einer bewussten Falschaussage beruht. 

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Die Aussage auf Vorhalt der Sitzungsniederschrift hingegen war nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte hierzu keine Details wiedergeben wie z.B. tatsächlich durch das Ehrenmitglied gewonnene Mitglieder. Diese zweite Aussage sieht das Gericht darin begründet, dass sich der Zeuge nicht mit der in der Sitzungsniederschrift festgelegten Darstellung in Widerspruch bringen wollte. Davon, dass sie der tatsächlichen Erinnerung des Zeugen entspricht, geht das Gericht nicht aus. 

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Die im Übrigen vernommenen Zeugen machten für die Entscheidung nur unergiebige Aussagen.

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IV.

31

Der Angeklagte hat sich damit wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht, indem er den Finanzbehörden unvollständige Angaben gemacht hat und daurch Steuern verkürzte.

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Die ersparten Beträge für die lebenslange Spielberechtigung und den Jahresbeitrag stellen geldwerte Vorteile dar, die in der ehemaligen Anstellung des Angeklagten als Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse begründet lagen und somit in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 als geldwerte Vorteile hätten angegeben werden müssen. In diesen hat der Steuerpflichtige alle Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit anzugeben, zu denen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch geldwerte Vorteile zählen können. Ein geldwerter Vorteil ist dann als Teil der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit  anzusehen, wenn der erlangte Vorteil aufgrund der Lohntätigkeit des Empfängers begründet liegt und durch diese veranlasst wird. Dies gilt auch für Vorteile, die nach der Beendigung der Tätigkeit entstehen.

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Die ersparten Aufwendungen für die lebenslange Spielberechtigung und die Jahresbeiträge stellen Vorteile dar, die in der ehemaligen Tätigkeit des Angeklagten begründet liegen und durch diese veranlasst wurden.

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Hierfür spricht schon allein die Tatsache, dass in der Entscheidung aus dem Jahr 1996 nur diese Tätigkeit als Voraussetzung der Erteilung der Ehrenmitgliedschaft genannt wird. 

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Anhaltspunkte für eine andere Motivation für die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft in der Form, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft auf Veranlassung des Golfclubs zur Gewinnung von Mitgliedern durch die Reputation der ehemaligen Vorstandsmitglieder der X. begründet sei, sieht das Gericht nicht.

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Hiergegen spricht zum einen, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft rein auf der Umsetzung einer 1996 beschlossenen Entscheidung beruhte. Eine konkrete Prüfung im Hinblick auf die tatsächliche Reputation des zu ernennden Ehrenmitgliedes, seiner Stellung innerhalb des Vereins oder des Bedarfs des Vereins an der weiteren Ernennung von Ehrenmitgliedern zum Zwecke der Akquisition wurde nicht vorgenommen.

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Ebenso spricht gegen die Auffassung, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft an den Angeklagten auf der Veranlassung des Golfclubs beruhte, dass andere Ehrenmitglieder aus konkreten und individuellen Gründen ausgewählt und ernannt wurden. Dies bezieht sich sowohl auf das Ehrenmitglieder A., der dem Golfclub bei dem Erwerb des Grundstücks behilflich war, auf das Ehrenmitglied Dr. I.als Vizepräsident des deutschen Golfclubs als auch auf das Ehrenmitglied Dr. C., der wegen seiner Bekanntschaft zu Kölner Bürgern und Bürgerinnen sofort bei Gründung und nicht erst bei seinem späteren Ausscheiden aus dem Vorstand der X. eine Ehrenmitgliedschaft erhielt. Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft an diese Personen beruhte jeweils auf Voraussetzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Golfclub standen. Bei der Erteilung der Ehrenmitgliedschaft an den Angeklagten war aber als einzige benannte Voraussetzung die ehemalige Vorstandstätigkeit bei der X. ausschlaggebend, die keinen Bezug zum Golfclub aufwies. 

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Insbesondere die Ehrenmitgliedschaft des Dr. C. , dem als Vorstandsmitglied der X. unmittelbar schon während der Mitgliedschaft im Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu teil wurde, zeigt ebenso auf, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft nur aufgrund der Vorstandstätigkeit des Angeklagten und nicht auf Veranlassung des Golfclubs geschah: hätte der Ernennung der Ehrenmitgliedschaft zugrunde gelegen, dass es dem Golfclub um die Akquise von Mitgliedern gegangen wäre, hätte es nahegelegen, allen Vorstandsmitgliedern unmittelbar eine Ehrenmitgliedschaft auszusprechen. Für das Abwarten bis zum Ausscheiden aus dem Vorstand ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, denn das Akquiseinteresse des Golfclubs hätten die Vorstandsmitglieder bereits zu diesem Zeitpunkt gedient. Zwar waren die späteren Ehrenmitglieder zur Zeit ihrer Vorstandsmitgliedschaft Firmenmitglieder und somit dem Golfclub angehörig, doch kann das Gericht nicht erkennen, warum aus Sicht des Golfclubs und dessen Akquiseinteresses zunächst eine Firmen- und erst danach eine Ehrenmitgliedschaft erteilt werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Vorgehensweise beim Ehrenmitglied Dr. C.. Wäre es nur um das Interesse des Golfclubs gegangen, hätte die unmittelbare Ernennung aller Vorstandsmitglieder zum Ehrenmitglied nahegelegen; dass differenziert vorgegangen wurde, zeigt, dass es bei der Ernennung des Angeklagten nicht um die Interessen des Golfclubs ging.

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Die unmittelbare Fortsetzung der bestehenden Firmenmitgliedshaft durch die erteilte Ehrenmitgliedschaft zeigt zudem am deutlichsten, dass diese Mitgliedschaft an die Vorstandstätigkeit des Angeklagten anknüpfte.

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Hinzukommt, dass zum Zeitpunkt der Ernennung die X. Alleingesellschafterin des Golfclubs war und sich insofern eine Veranlassung aufgrund der ehemaligen Vorstandstätigkeit aufdrängte.

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Nimmt man all diese Umstände zusammen, so kann die Annahme, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft nicht durch die ehemalige Vorstandstätigkeit veranlasst sei, sondern nur aufgrund der Akquiseerwartungen des Golfclubs motiviert war, ersichtlich nicht zutreffen.

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Diese vom Gericht anhand der zum größten Teil unstreitigen objektiven Umstände vorgenommene rechtliche Wertung, ist keine Beweistatsache, die dem Beweis eines Sachverständigengutachtens zugänglich wäre. Der "Hilfsbeweisantrag" der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Frau Prof. Dr. J., war deshalb zurückzuweisen, weil er sich nicht auf Tatsachen bezieht, sondern auf eine rechtliche Bewertung. Ebensowenig war es geboten, die Strafsache bis zur Erledigung der Hauptsache im steuerrechtlichen Verfahren auszusetzen. es handelt sich bei der vom Gericht zu entscheidenden Frage nicht um eine steuerspezifische Frage nach dem Bestehen eines Steueranspruches, sondern auf einer auf objektiven Tatsachen beruhenden Wertung. Eine solche Konstellation gab für das Gericht keinen Anlass auf Aussetzung des Verfahrens nach § 396 Abs. 1 AO, wie von der Verteidigung im Schlussvortrag angeregt.   

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Der Angeklagte verkürzte durch die Nichtangabe der ersparten Aufwendungen auch Einkommenssteuern und Solidaritätszuschläge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 in der unter Ziffer II dargestellten Höhe.

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Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da er bewusst die ersparten Aufwendungen nicht in den Einkommenssteuererklärungen für 2007, 2008 und 2009 angab. Dass er der rechtlichen Auffassung war, dass diese nicht zu versteuern seien, da sie nicht im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Vorstandstätigkeit stünden, ändert hieran nichts. Der Umstand, ob es sich bei den hier ersparten Aufwendungen um geldwerte Vorteile im Sinne des Einkunftsbegriffes des § 8 EStG handelt, stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal dar, dass nur aufgrund einer rechtlichen Bewertung der objektiven Umstände ausgefüllt werden kann. Bei solchen Tatbestandsmerkmalen kommt es für die Frage des Vorsatzes darauf an, dass der Täter die richtige Parallelwertung in seiner Laiensphäre vornehmen kann. Unerheblich für die Frage des Vorsatzes ist es, ob er eine rechtskonforme Wertung vornimmt.

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Die Möglichkeit einer richtigen Parallelwertung in der Laiensphäre lag hier vor. Die vom Gericht dargestellten Umstände waren auch für den Angeklagten allesamt ersichtlich. Nicht nur war er als Vorstandsmitglied in die Vorgänge des Golfclubs und die Involvierung der X. in diesen eingebunden, sondern er war auch Gründungsmitglied des Golfclubs und insofern in Kenntnis über die unterschiedlichen Ernennungsgründe der anderen Ehrenmitglieder, die nicht zuvor eine Firmenspielberechtigung als Vorstandsmitglied der X. innegehabt hatten. Auch die Tatsache, dass die Ernennung nur auf dem Entschluss aus dem Jahr 1996 beruhte, war ihm durch das Schreiben des Zeugen U. an ihn bewusst.

46

Die vom Gericht gezogene Wertung war für den Angeklagten als steuerrechtlichen Laien im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachzuvollziehen. Dass er hieraus für sich nicht die rechtlich zutreffende Einschätzung ableitete, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern des Unrechtsbewusstseins als Teils der Schuld. Seine rechtliche Auffassung, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft auf Veranlassung des Golfclubs erfolgte und nicht im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit stand, kann als vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB angesehen werden. Im Hinblick auf die klaren Umstände, die zeigen, dass die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft nicht in dem Akquiseinteresse des Golfclubs liegen konnten, kann auch nicht von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen werden, der dazu führen würde, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte.

47

Da diese rechtlich irrtümliche Bewertung aber auch andere Vorstandsmitglieder annahmen, hat das Gericht hier von der Milderungsmöglichkeit nach § 17 Satz 2 StGB Gebrauch macht.

48

V.

49

Auszugehen war für die einzelnen Taten jeweils vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

50

Zu Gunsten des Angeklagten war in allen Fällen zu sehen, dass er die rückständigen Steuern zurückgezahlt hat, insbesondere, dass er dies vor rechtskräftigem Abschluss des Besteuerungsverfahrens getan hat. Ebenso ist ihm in allen Fällen das Nachtatverhalten zu Gute zu halten, dass er unmittelbar nach Eröffnung des Steuerstrafverfahrens die Ehrenmitgliedschaft zurückgegeben hat. Bei den Taten bezüglich der Einkommenssteuer 2008 und 2009 war ebenso zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass die hinterzogenen Steuerbeträge nur gering waren. Für alle drei Taten war zudem die Strafe zu mildern, da der Angeklagte einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag.

51

Zu Lasten des Angeklagten war insbesondere bei der Tat bezüglich der Einkommenssteuer 2007 zu werten, dass für dieses Jahr die hinterzogene Summe nicht unerheblich war.

52

Im Einzelnen hat das Gericht für die Einkommenssteuerhinterziehung 2007 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- un schuldangemessen angesehen; für die Einkommneshinterziehungen 2008 und 2009 hat das Gericht jeweils eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet.

53

Nach nochmaliger Abwägung und ausgehend von der Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen hat das Gericht sodann eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gebildet.

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Die Höhe der Tagessätze waren aufgrund der zu schätzenden Einkommensverhältnisse des Angeklagten zu bilden. Diese hat das Gericht mit 400 Euro für angemessen angesehen.

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VI.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.