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Amtsgericht Köln·583 Ds 437/16·18.12.2016

Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts

StrafrechtStrafprozessrechtBetäubungsmittelstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen angeblicher Bestellungen von Amphetamin und MDMA wird abgelehnt. Zwar wurde eine Sendung mit Namen und Anschrift des Angeschuldigten sichergestellt, es fehlen jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte für eine eigenhändige Bestellung. Das Gericht verneint daher den hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) und trägt die Staatskasse die Kosten (§ 467 StPO).

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO erforderlich; dieser liegt vor, wenn nach vorläufiger Würdigung der Ermittlungsakte eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint.

2

Die Sicherstellung einer an den Beschuldigten adressierten Sendung begründet allein nur dann hinreichenden Tatverdacht, wenn konkrete zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine eigenhändige Bestellung belegen.

3

Die Leugnung der Tat durch den Angeschuldigten in Verbindung mit dem Fehlens weiterer belastender Indizien kann den hinreichenden Tatverdacht entfallen lassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern.

4

Wird der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 StPO).

Relevante Normen
§ 203 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

2

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

3

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift vom 03.11.2016 vorgeworfen, er habe sich in den Niederlanden Amphetamin und MDMA an seine Wohnanschrift bestellt.

5

Nach dem Ermittlungsergebnis beruht der Tatverdacht auf der Tatsache, dass durch den Zoll eine entsprechende Sendung am 07.07.2016 sichergestellt wurde. Auf dieser Sendung befand sich als Empfänger Name und Anschrift des Angeschuldigten.

6

Der Angeschuldigte bestreitet, eine entsprechende Bestellung aufgegeben zu haben. Da weitere konkrete Anhaltspunkte für die Bestellung durch den Angeklagten selbst nicht gegeben sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person - möglicherweise auch mit Wissen des Angeklagten - Bestellungen unter Verwendung der Anschrift des Angeklagten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

8

Köln, 19.12.2016AmtsgerichtRichter am Amtsgericht
Ausgefertigt Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle