Verurteilung wegen unterlassener Konkursantragstellung und Beitragsvorenthaltung
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige alleinige Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Beitragsvorenthaltung in sieben Fällen angeklagt. Zentrales Rechtsproblem war die Pflicht zur unverzüglichen Konkursantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit und die Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsanteile. Aufgrund eines glaubhaften Geständnisses und unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen bildete das Gericht aus den Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM.
Ausgang: Angeklagter wegen unterlassener Konkursantragstellung und Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft erkennt und nicht unverzüglich den Konkurs-/Insolvenzantrag stellt, macht sich strafbar (Unterlassene Konkursantragstellung).
Die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung erfüllt den Tatbestand der Beitragsvorenthaltung.
Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen und Vorbelastungen zu berücksichtigen und können die Höhe der Geldstrafe erhöhen.
Bei mehreren Straftaten sind Einzelstrafen zu bilden; das Gericht kann aus den Einsatzstrafen eine angemessene Gesamtgeldstrafe bilden.
Ein glaubhaftes Geständnis kann die Feststellung des Sachverhalts begründen und mildernd in die Strafzumessung eingehen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60,-- DM kostenpflichtig verurteilt.
- §§ 266 a, 53 StGB, 64, 84 GmbHG -
Rubrum
-Gründe.: -
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der jetzt X Jahre alte Angeklagte ist verheiratet; aus der Ehe ist N. im Alter von Y Jahren hervorgegangen. Derzeit ist der Angeklagte K. der Y. in Köln tätig und verdient nach seinen Angaben monatlich rund 3.000,-- DM, wovon er allerdings auch seine Familie, seine Ehefrau und sein Kind mitunterhalten muß. Die Ehefrau ist halbtags als U. tätig.
Im Jahre 1993 hat das Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 30,-- DM rechtskräftig erlassen.
Im Jahre 1994 ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Herborn wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-DM verurteilt worden.
II.
Aufgrund des glaubhaften und glaubwürdigen Geständnisses des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte war seit dem 03.06.1993 alleiniger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 19.08.1988 gegründeten und am 07.10.1988 in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter N01 eingetragenen Firma "B.". Bis zur Eintragung des Angeklagten als Geschäftsführer firmierte die Gesellschaft unter V..
Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 200.000.-- DM. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden.
Unter dem 18.03.1997 stellte die Firma M. als Gläubigerin Konkursantrag gegen die B. Das Konkursverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln - 71 N 88/97 vom 26.02.1998 eröffnet.
Obwohl die B. seit März 1996 zahlungsunfähig war, kam der Angeklagte bis heute seiner gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Konkursantragstellung nicht nach.
Der Angeklagte führte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der bei der Firma B. beschäftigten Arbeitnehmerin Frau R. für die Monate Juli 1995 bis Januar 1996 nicht an die zuständige Einzugsstelle, vorliegend der G. in
| Köln ab, | und zwar in folgender Höhe: | |
| Juli | 1995: | 366,60 DM |
| August | 1995: | 366,60 DM |
| September | 1995: | 366,60 DM |
| Oktober | 1995: | 366,60 DM |
| November | 1995: | 366,60 DM |
| Dezember | 1995: | 366,60 DM |
| Januar | 1996: | 406,-- DM |
III.
Der Angeklagte hat sich hierdurch wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen schuldig gemacht (§5 266 a, 53 StGB, 64, 84 GmbHG).
Unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung ausführlich erörterten Strafzumessungsgesichtspunkten erschien zur Ahndung der Taten die Verhängung folgender Einsatzstrafen tat- und schuldangemessen und geeignet, dem Angeklagten das Unrecht der Taten eindringlich vor Augen zu führen und ihn zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten:
Unterlassene Konkursantragstellung:150 Tagessätze zu je 60,-- DM
Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen:jeweils 20 Tagessätze zu je 60,-- DM.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den genannten Einsatzstrafen eine angemessene Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 60,-- DM gebildet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.