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Amtsgericht Köln·583 Cs 233/23·15.01.2025

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtDiversionEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellt das Strafverfahren gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat. Damit entfällt die weitere Verfolgung des zugrunde liegenden Tatvorwurfs. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§467 Abs.5 StPO).

Ausgang: Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da der Angeklagte die Auflagen erfüllt hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig einstellen, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.

2

Die Erfüllung der auferlegten Auflagen führt zur endgültigen Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der betreffenden Tat, sodass keine weitere Verfolgung erfolgt.

3

Bei endgültiger Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens gemäß §467 Abs.1 StPO.

4

Notwendige Auslagen des Angeklagten sind von diesem selbst zu tragen nach §467 Abs.5 StPO.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

wird das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).