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Amtsgericht Köln·582 Ls 6/22·14.03.2022

Verwerfung der Berufung wegen Formmangels (Einreichung per Fax/Schrift)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verteidigerin legte binnen Frist per Fax bzw. schriftlich Berufung gegen ein am 15.02.2022 verkündetes Urteil ein. Das Amtsgericht verwirft die Berufung als unzulässig wegen Formmangels, da die erforderliche elektronische Übermittlung nach § 32d S.1,2 StPO nicht erfolgt ist. Eine rechtzeitige, aber formnichtentsprechende Einlegung fällt unter § 319 Abs.1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO; gegen den Beschluss kann binnen einer Woche Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden.

Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen Formmangels (Einreichung per Fax/Schrift statt elektronisch) als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 319 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn sie formmängelhaft ist und die Formerfordernisse nicht gewahrt sind.

2

Eine binnen der Frist eingegangene, aber nicht formgerecht eingelegte Berufung wird nicht allein durch Fristwahrung wirksam; § 319 Abs. 1 StPO erfasst auch solche Erklärungen.

3

Die in § 32d S. 1, 2 StPO vorgeschriebene elektronische Übermittlung ist Wirksamkeitsvoraussetzung; die Übermittlung per Fax oder in schriftlicher Form ersetzt diese nicht.

4

Kostenentscheidungen im Strafverfahren können nach § 473 StPO dem Kostenpflichtigen auferlegt werden; die Vollstreckung des Urteils wird durch die Verwerfung nicht automatisch gehemmt.

Relevante Normen
§ StPO §§ 32d, 319§ 319 Abs. 1 StPO§ 32d StPO, Satz 1, Satz 2§ 473 StPO

Leitsatz

Zur Verwerfung führender Formmangel einer nur per Telefax oder schriftlich eingelegten Berufung eines Rechtsanwaltes.

Tenor

In der Strafsache

gegen     R. M. A.

wird die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil vom 15.02.2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

In dieser Sache ist am 15.02.2022 in Anwesenheit des Angeklagten das Urteil verkündet worden. Mit Schreiben vom 16.02.2022 - vorab per Fax übersandt - hat die Verteidigerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Gericht hat mit Zustellung des Urteils darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Berufungseinlegung bestehen. Eine Stellungnahme ist nicht zur Akte gelangt.

3

Die Berufung leidet an einem Formmangel und ist daher durch den iudex a quo zu verwerfen, § 319 Abs. 1 StPO. Denn da die Berufungsfrist nur durch eine formgerechte Rechtsmittelerklärung gewahrt werden kann, ist eine innerhalb der Frist eingegangene, aber nicht den Formerfordernissen entsprechende Berufung auch von § 319 Abs. 1 StPO erfasst (Quentin, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 319 Rn. 2). Vorliegend genügen weder das Schreiben vom 16.02.2022 selbst, noch die Übermittlung desselben vorab per Fax, der durch § 32d S. 1, 2 StPO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Einhaltung der elektronischen Übermittlung Wirksamkeitsvoraussetzung; werden die in § 32d S. 1, 2 StPO genannten Erklärungen nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam (s. BT-Drs. 18/9416, 51).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

5

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden. Dieser Antrag ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Die Vollstreckung des Urteils wird jedoch nicht gehemmt.