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Amtsgericht Köln·582 Ds 62/23·24.01.2024

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung verworfen: Keine fiktive Terminsgebühr für abwesenden Pflichtverteidiger

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und forderte eine Terminsgebühr für einen Termin, an dem er nicht erschien. Das Gericht verwirft die Erinnerung als unzulässig und in der Sache unbegründet. Erinnerung ist nur durch den beigeordneten Anwalt oder die Staatskasse zulässig (§56 RVG); eine Terminsgebühr entsteht nur bei persönlichem Erscheinen des beigeordneten Verteidigers, und eine nicht beigeordnete Wahlverteidigerin kann Vergütung nur gegenüber dem Mandanten geltend machen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulässig verworfen; Erinnerung berechtigt nicht und Terminsgebühr nicht entstanden

Abstrakte Rechtssätze

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Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist erinnerungsberechtigt nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst oder die Staatskasse; Parteien sind nicht erinnerungsberechtigt (§ 56 Abs.1 S.1 RVG).

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Eine Terminsgebühr nach VV 4106/VV 4108 entsteht nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt bei Aufruf der Sache persönlich im Termin erschienen ist.

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Erscheint ein Wahlverteidiger ohne Beiordnung im Termin, richtet sich sein Vergütungsanspruch gegen den Mandanten und nicht gegen die Staatskasse.

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Der beigeordnete Pflichtverteidiger hat das Mandat selbst zu führen; eine nachträgliche ad‑hoc‑Auslagerung der Vertretung auf Dritte ersetzt keine persönliche Beiordnung und begründet keinen Anspruch gegen die Staatskasse.

Relevante Normen
§ RVG§ 56 Abs. 1 S. 1, Nr. 4108§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG

Leitsatz

Keine "fiktive Terminsgebühr" für den im Termin unentschuldigt ausbleibenden Pflichtverteidiger

Tenor

Die Erinnerung vom 03.11.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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1.

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Zutreffend weist die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2023 - zu der keine Gegenäußerung mehr erfolgte - darauf hin, dass die ausdrücklich „namens meines Mandanten“ eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts J. bereits unzulässig ist. Denn erinnerungsberechtigt im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie hier ist lediglich der beigeordnete Rechtsanwalt selbst oder die Staatskasse, nicht jedoch die Partei bzw. der Beschuldigte, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG (Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 56 Rn. 3 f, 7; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, § 56 Rn. 7).

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2.

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Die Erinnerung wäre aber auch in der Sache unbegründet.

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Der Rechtsanwalt J. meint, es sei eine Terminsgebühr für den Termin am 27.06.2023 festzusetzen, da diese entweder in seiner Person (obschon er nicht am Termin teilnahm) oder in der Person der Rechtsanwältin K. (die zwar am Termin teilnahm, aber nicht beigeordnet war / wurde) angefallen sei (Bl. 122 f.).

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Das ist offensichtlich falsch. Selbstverständlich setzt das Entstehen der Terminsgebühr voraus, dass der beigeordnete Rechtswalt im Termin erscheint, d. h. bei Aufruf der Sache erschienen ist (s. nur Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, VV 4106 ff. Rn. 15; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, VV 4108 Rn. 3). Vorliegend nahm der beigeordnete Rechtsanwalt J. am Termin nicht teil. Er erschien schlicht nicht. In seiner Person kann offensichtlich keine Terminsgebühr entstanden sein. Sein Ansatz - hätte er am Termin teilgenommen, wäre die Gebühr entstanden - ist gebührenrechtlich Unsinn: Hätte, beispielsweise, die Hauptverhandlung nicht vor dem Amtsgericht stattgefunden, sondern vor dem Oberlandesgericht, wäre nicht die Gebühr VV 4108, sondern die Gebühr VV 4120 angefallen. Und hätte eine Einziehung im Werte von zum Beispiel 100.000 EUR im Raum gestanden, wäre auch eine zusätzliche (gem. § 49 RVG gedeckelte) Gebühr VV 4142 angefallen. Derlei Hätte-Wäre-Überlegungen sind absurd.

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In Person der unangekündigt im Termin erschienenen Rechtsanwältin K. ist jedenfalls kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstanden. Denn Rechtsanwältin K. mag im Termin erschienen sein und hat - was das Gericht nicht entscheiden muss - ggf. wohl auch eine Terminsgebühr VV 4106 verdient. Indes richtet sich ihr Vergütungsanspruch als Wahlverteidigerin, mangels Beiordnung, allein gegen ihren Mandanten, sich nicht aber gegen die Staatskasse. Ihr im Termin gestellter „Umbeiordnungsantrag“ ist durch Beschluss vom 30.06.2023 ausdrücklich zurückgewiesen worden; Rechtsanwältin K. ist und wurde nie Pflichtverteidigerin, ihr steht also offensichtlich kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.

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Das vorliegende Erinnerungsverfahren ist eine völlig überflüssige Fortsetzung der schon im Beschluss vom 30.06.2023 ausführlich beschiedenen rechtsirrigen Auffassung bzw. Praxis des Rechtsanwalts J., einerseits stets um eigene Pflichtverteidigerbestellung nachzusuchen, dann in der Hauptverhandlung aber unangekündigt nicht zu erscheinen und Dritte - hier Rechtsanwältin K. - aus seiner Kanzlei als angebliche „Terminsvertreter“ zu entsenden, die dann ad hoc beigeordnet werden mögen.

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Derlei sieht das Gesetz nicht vor. Das Gericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Pflichtverteidiger das Mandat selbst zu führen hat. Ist er, aufgrund anderer Verfahren oder allgemeiner Überlastung dazu nicht in der Lage, darf er - wie im Beschluss vom 30.06.2023 ausgeführt - schon keinen Beiordnungsantrag stellen. Auch im vorliegenden Fall war Rechtsanwalt J. als antragsgemäß bestellter Pflichtverteidiger selbst zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Für einen „Terminsvertreter“ war schon deshalb kein Raum, weil, wie schon erläutert, nicht nur ein (untergeordneter) Teil der Hauptverhandlung, sondern die Hauptverhandlung als Ganzes in Rede stand. Die Idee des Rechtsanwalts J., diese ad hoc vollständig auf einen Dritten auszulagern, ist mit dem gesetzlichen Bild eines Pflichtverteidigers und dessen Aufgaben und Pflichten, wie ausgesprochen, schlechterdings unvereinbar.

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Vor dem Hintergrund des ausführlichen Beschlusses des Gerichts vom 30.06.2023 mag durch den anschließenden Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts J. - der die Terminsgebühr für den 27.06.2023 einschloss, obwohl eine Beiordnung von Rechtsanwältin K. ausdrücklich nicht erfolgt war - und das anschließend noch betriebene Erinnerungsverfahren der Eindruck entstehen können, dass über das Kostenfestsetzungsverfahren wirtschaftlich doch noch das Ergebnis erreicht werden sollte, dem durch den Beschluss vom 30.06.2023 bereits der Erfolg versagt worden war. Denn selbstverständlich ging es bei der - beantragten, aber nicht erfolgten - „Terminsbeiordnung“ der Rechtsanwältin K. gerade darum, den sonst nicht bestehenden (s. o.) Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse eben hinsichtlich der im Erinnerungsverfahren streitigen Terminsgebühr zu schaffen. Ein solches Vorgehen erschiene äußerst bedenklich.