Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Besitzes und Beihilfe an Marihuana (2 J.; Bewährung)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Marihuana in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben verurteilt. Das Gericht stützte die Verurteilung auf Indizien wie gemeinsame Fahrt, gleichzeitige Fahrkarten, zeitgleiche Anrufe und das Tragen des Koffers. Beide erhielten je 2 Jahre Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden; das Teilgeständnis fand nur eingeschränkt Berücksichtigung.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Besitzes und Beihilfe verurteilt; je 2 Jahre Freiheitsstrafe, jeweils zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme gemeinschaftlichen Besitzes oder einer Teilnahme am Betäubungsmitteltransport genügt die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien (gemeinsamer Reiseweg, gleichzeitige Fahrkarten, gemeinsame Zielrichtung, zeitgleiche Kommunikation), wenn diese in ihrer Gesamtschau ein koordiniertes Zusammenwirken nahelegen.
Ein Teilgeständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen, kann jedoch in seiner Bedeutung zurücktreten, soweit die Überführung des Täters aufgrund der objektiven Beweislage (z.B. als Träger des Koffers) bereits eindeutig war.
Bei Betäubungsmitteldelikten ist der minderschwere Fall nur anzunehmen, wenn konkrete mildernde Umstände vorliegen; erhebliche Mengen und Anhaltspunkte für Handel sprechen gegen eine Milderung.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist bei Erstverurteilung und einer günstigen Gesamtwürdigung der sozialen und strafrechtlichen Umstände möglich.
Bei der strafrechtlichen Würdigung von Teilnahmehandlungen ist zwischen Mittäterschaft und Beihilfe anhand des Tatbeitrags und der Gesamtumstände abzugrenzen.
Tenor
Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Marihuana in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren jeweils verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Das sichergestellte Betäubungsmittel wird eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25, 27, 52 StGB
Gründe
Der Angeklagte B. ist in Nigeria zur Schule gegangen. In Spanien betreibt er einen Handel mit Waren aller Art. Der Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von 17 und 7 Jahren. Der 17-jährige Sohn lebt in Nigeria, die 7-jährige Tochter bei der Mutter in Belgien.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte C. ist ebenfalls in Nigeria aufgewachsen und zur Schule gegangen. Aufgrund seiner früheren Ehe ist er im Besitz eines lebenslangen Aufenthaltsrechts für Spanien. Erlernt hat der Angeklagte den Beruf des Mechanikers. Zurzeit ist er arbeitslos.
Aus der geschiedenen Ehe sind drei Kinder im Alter von 16, 13 und 2 Jahren hervorgegangen, die bei der Mutter leben.
Auch der Angeklagte C. ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Am 07.10.2011 transportierten die Angeklagten gemeinsam mit dem Zug RE 1 Nr. 10127 aus Aachen kommend in einem Koffer ca. 7 Kilo Marihuana. Die Betäubungsmittel wollten sie mit dem ICE weiter nach Stuttgart verbringen, wo sie mit Gewinn verkauft werden sollten. Bei einer Kontrolle am Kölner Hauptbahnhof wurden die Betäubungsmittel, die in zwei großen Plastiktüten in dem Koffer verpackt waren, den zum Zugriffszeitpunkt der Angeklagte C. trug, entdeckt und sichergestellt.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Teilgeständnisses des Angeklagten C., der Einlassung des Angeklagten B. sowie den Bekundungen der Zeugen D., E. und F.
Der Angeklagte C. hat den Tatvorwurf ihn betreffend vollumfänglich eingeräumt. Drei Tage vor dem 07.10. sei er von einem nigerianischen Staatsangehörigen angesprochen worden, der ihm für eine angeblich nicht gefährliche Kurierfahrt Marihuana betreffend, 1.000 Euro angeboten habe. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse habe er sich verführen lassen. Bezüglich der Mitwirkung des Angeklagten B. hat er die Aussage verweigert.
Der Angeklagte B. räumt ein, am 07.10. gemeinsam mit dem Angeklagten C. den Treppenabgang von Gleis 4/5 heruntergegangen zu sein. Tatsächlich kenne er diesen jedoch nicht und habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er Drogen transportierte.
Insoweit ist er indes überführt durch die glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen.
Der Zeuge D. hat ausgesagt, dass der Verdacht der Zusammengehörigkeit nicht nur aufgrund des gemeinsamen Weges in den Bahnhof hinein bestanden habe, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass beide Angeklagten eine Fahrkarte von Aachen nach Stuttgart bei sich führten, die offenbar gleichzeitig am gleichen Ort erworben worden ist in einem anderen Zug von einem Zugbegleiter sowie einer Fahrkarte der Aachener Verkehrsbetriebe, die zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt worden ist. Auch hätten beide Angeklagten Handys bei sich geführt, auf denen ca. 20 Minuten nach der Festnahme von jeweils der gleichen Nummer angerufen worden ist.
Auffällig zu beobachten sei schließlich auch gewesen, wie beide Angeklagten nebeneinander den Treppenabgang von Gleis 4/5 herabgegangen sind, dann aber ab der Mitte scherenförmig auseinandergingen, als sie die Beamten sahen.
Die Zeugin E. bestätigte diesen Sachverhalt. Insbesondere vermochte sie sich auch noch daran zu erinnern, wie plötzlich auf der Wache erst das erste Handy und dann das andere Handy zu klingeln begann.
Die Zeugin F. erinnerte sich daran, den Koffer durchsucht und darin die Drogen sichergestellt zu haben. Die Festnahmesituation selbst habe sie nicht mitbekommen, da sie abgelenkt gewesen sei.
Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte B. nicht nur zufällig sich gemeinsam mit dem Angeklagten C. im gleichen Zug von Aachen kommend befunden hat. Aufgrund des gemeinsamen Ausgangspunktes der Fahrt und des gemeinsamen Endpunktes der Fahrt ist vielmehr davon auszugehen, dass auch er als Kurier die Lieferung mitbegleiten sollte. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass kurze Zeit nach der Festnahme auf beiden Handys von der gleichen Stelle angerufen worden ist. Für jeden dieser Umstände mag es noch eine zufällige Erklärung geben, in der Gesamtschau ist indes mehr als naheliegend, dass beide Angeklagten gemeinschaftlich den Transport bewerkstelligen sollten.
Nach alledem haben sich beide Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Marihuana in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge schuldig gemacht gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25, 27, 52 StGB.
Bei der Strafzumessung war die Strafe zwischen 1 und 15 Jahren Freiheitsstrafe zu finden. Denn Anhaltspunkte für den sogenannten minderschweren Fall sind nicht ersichtlich. Dabei war insbesondere zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich um eine sogenannte weiche Droge handelt, zu ihren Lasten die erhebliche Menge des Betäubungsmittels, die bei sich geführt wurden und die offenkundig für den Handelskreislauf bestimmt waren. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat das Gericht bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren für angemessen erachtet. Dem Teilgeständnis des Angeklagten C. hat das Gericht deswegen keine besondere Bedeutung beigemessen, weil aufgrund der Antreffssituation seine Überführung von vornherein eindeutig absehbar war, da er ja den Koffer getragen hatte. Die Freiheitsstrafen konnten jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich bei beiden Angeklagten um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.