Antrag auf Aufhebung der Zahlungsanordnung (§ 398a AO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung einer Anordnung zur Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO. Das Gericht prüfte insbesondere, ob eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO vorliegt und ob auf den Steuerberater vertraut werden konnte. Es verneint die Selbstanzeige wegen fehlender Unverzüglichkeit und hielt die Angaben an den Steuerberater für unvollständig. Der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Zahlungsanordnung nach § 398a AO als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtige Zurückweisung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aufhebung einer Anordnung der Straf- und Bußgeldsachenstelle ist analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig.
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO setzt eine unverzügliche Nacherklärung (ohne schuldhaftes Zögern) voraus; eine mehrere Monate verzögerte Erklärung erfüllt dieses Erfordernis regelmäßig nicht.
Der Steuerpflichtige kann sich nur dann auf die ordnungsgemäße Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerberater verlassen, wenn er diesem zuvor alle für die Erstellung erforderlichen Informationen vollständig mitgeteilt hat; bloße Ankündigungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Anträge im Bereich Straf- und Bußgeldsachen kann nach § 473a StPO geregelt und bei Zurückweisung kostenpflichtig angeordnet werden.
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Tenor
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 4.6.2019 über die Zahlung eines Geldbetrags nach § 398a AO(Zuschlag) in Höhe von 16.655,70€ wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zwar analog § 98 Abs.2 Satz 2 StPO zulässig( LG Aachen, Beschluss vom 27.8.2014, 86 Qs 11/14= wistra 2014 493). Er ist sachlich indes nicht begründet.
Der steuerlich beratene Beschuldigte wird im Finanzamt Köln-West unter der Steuernummer 111 zur Einkommenssteuer veranlagt.
Mit Datum vom 15.3.2017 reichte er die Einkommenssteuererklärung 2015 ein, die unrichtig war, weil ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 246.748,60€ nicht erklärt war.
Mit Schreiben des Steuerberaters U. vom 22.12.2017 wurde die Unrichtigkeit offengelegt, was vom Finanzamt zutreffend als Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO gewertet worden ist .Denn eine Nacherklärung nach § 153 AO schied mangels Erfüllung des Merkmals der Unverzüglichkeit aus. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Davon kann bei einer 7 1/2 Monate später erfolgenden Erklärung nicht die Rede sein.
Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe sich auf seinen Steuerberater verlassen, dem er das Veräußerungsgeschäft mit Email vom 23.5.2016 mitgeteilt habe, hat dieser in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass dies gerade nicht der Fall war. Der Vertrag, aus dem sich die steuerliche Auswirkung im Veranlagungszeitraum 2015 ergab, habe ihm gerade nicht vorgelegen. Er sei ihm vielmehr erst ca. Ende November 2017 bekanntgeworden und erst im Dezember 2017 habe er vom Beschuldigten den Vorgang erhalten( Bl. 82 d.A.).
Wie die Verteidigung im Schriftsatz vom vom 4.7.2018 allerdings zutreffend vortrug, darf der Steuerpflichtige nur dann darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat(aaO. Seite 3).
Das Email vom 23.5.2016 betrifft allerdings eine Anfrage des Steuerberaters bezüglich Anteilen an einer D. Gmbh, von der nach seinem Wissen nur eine Tranche in 2014 veräußert wurde. Die Antwort des Beschuldigten:
" Hallo B., hab keine Anteile mehr, die sind weg. Annex kommt mit späterer Mail. Das muss ich dann in der LSt 2015 angeben oder?"( Bl. 127 d.A.)
stellt indes keine vollständige Information in diesem Sinne dar, wie der Steuerberater in seiner Vernehmung vom 25.10.2018 zutreffend anmerkt. Sondern lediglich die Ankündigung entsprechender Information.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473a StPO.