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Amtsgericht Köln·581 Ds 350/18·20.11.2018

Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana – 3 Monate Freiheitsstrafe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der geduldete Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von 0,2 g Marihuana in der JVA verurteilt. Das Amtsgericht Köln verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten und ordnete die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel an. Maßgeblich waren das glaubhafte Geständnis, jedoch überwiegen die zahlreichen Vorstrafen und der Vorsatz, die Drogen in die JVA einzuführen.

Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Einziehung der Betäubungsmittel angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz von Betäubungsmitteln erfüllt den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

2

Ein glaubhaftes Geständnis ist strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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Vorstrafen und das Außerachtlassen laufender Bewährungen sind strafschärfende Umstände bei der Bemessung der Sanktion.

4

Die Absicht, Betäubungsmittel in eine Justizvollzugsanstalt einzubringen, wirkt strafverschärfend und kann eine Freiheitsstrafe rechtfertigen.

5

Sichergestellte Betäubungsmittel sind nach § 74 StGB einzuziehen; dies kann Teil der Nebenentscheidungen sein.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG§ 74 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von

Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel, einschließlich der Utensilien

werden eingezogen.

Angewandte Vorschriften: §§ 29 Abs.1 Nr.3 BtMG, 74 StGB

Gründe

2

Der 1992 in Algerien geborene Angeklagte lebt seit 2015 in Deutschland.

3

Sein Aufenthaltsstatus ist der einer Duldung.

4

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits 6 Mal in Erscheinung getreten.

5

1.

6

Am 21.10.2015 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt.

7

2.

8

Am 03.06.2016 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

9

3.

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Am 26.07.2017 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in

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5 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt.

12

Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde am 14.08.2018 rechtskräftig widerrufen.

13

4.

14

Am 28.11.2017 wurde er wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt.

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Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Widerruf der Strafaussetzung beantragt.

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Die Akten sind dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – zur weiteren Erledigung zugeführt worden.

17

5.

18

Am 24.01.2018 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

19

6.

20

Am 20.06.2018 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

21

Diese Verurteilung hat noch am 20.06.2018 Rechtskraft erlangt.

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In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten zu folgender Feststellung geführt:

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Am 14.05.2018 führte der Angeklagte gegen 09:50 Uhr in der JVA Köln, in seiner Unterhose 0,2 g/n Marihuana mit sich.

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Hierfür war die Strafe zu finden zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu

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5 Jahren.

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Dabei war zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen, zu seinen Lasten die Vorstrafen und namentlich die zwei laufenden Bewährungen, die er unbeachtet gelassen hat und die Tatsache, dass er dieses Betäubungsmittel in die JVA einzuführen gedachte.

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Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht eine

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Freiheitsstrafe von 3 Monaten

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schuld- und tatangemessen.

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Diese Strafe konnte nunmehr nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 465 StPO, 74 StGB.