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Amtsgericht Köln·581 Ds 160/18·24.06.2018

Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel; Wertersatzanordnung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65 EUR verurteilt; zudem wurde Wertersatz in Höhe von 88.344,73 EUR angeordnet. Sie hatte chinesische Rezepte ohne eigene Sprachkenntnisse und ohne Prüfung der Echtheit akzeptiert. Das Gericht sah Vorsatz wegen Nichtbeachtung der Prüfpflicht einer Apothekerin und berücksichtigte Teilgeständnis sowie Umsatzhöhe bei der Strafzumessung.

Ausgang: Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verurteilt; Wertersatz in Höhe der unrechtmäßigen Bruttoumsätze angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne den gesetzlichen, überprüfbaren Verschreibungsgrund erfüllt den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 48 AMG, wenn die erforderliche Rezeptprüfung unterlassen wird.

2

Apothekerinnen trifft eine Prüfpflicht zur Feststellung der Echtheit und Berechtigung von Rezepten; die Annahme unverständlicher ausländischer Rezepte ohne Plausibilitäts- und Echtheitskontrolle kann rechtswidrigen Vorsatz begründen.

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Bei aus Straftaten resultierenden wirtschaftlichen Vorteilen ist Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB in Höhe der unrechtmäßigen Bruttoumsätze anzuordnen; nach Gesetzesneufassung ist die tatsächliche Verfügbarkeit des Betrags im Vermögen für die Anordnung zunächst irrelevant.

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Bei der Bemessung der Geldstrafe sind Teilgeständnis, Täterverantwortung und wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Taten zu berücksichtigen; Tagessatz und Einzelstrafen können zur Gesamtgeldstrafe zusammengeführt werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG§ 154 StPO§ 73 StGB§ 73c StGB§ 465 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro kostenpflichtig verurteilt.

In Höhe eines Betrages von 88.344,73 Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.

Einzelstrafen:

je 40 TS für 9 Verkäufe bis 500,- Euro Verkaufspreis,

je 60 TS für 16 Verkäufe bis 2.000,- Euro Verkaufspreis,

je 80 TS für 8 Verkäufe bis 5.000,- Euro Verkaufspreis,

je 90 TS zu je 65,- Euro für 6 Verkäufe zu mehr als 5.000,- Euro Verkaufspreis

Angewandte Vorschriften:

§§ 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG, 73, 73c StGB

Gründe

2

Die Angeklagte leitet seit 2011 die M-Apotheke in  Köln, L- Str. 215.

3

Sie ist ledig und hat keine Kinder.

4

Angaben zu ihrem Einkommen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung verweigert. Die Bediensteten der Stadt Köln, die die Apothekenaufsicht durchführen, haben die Apotheke als sog. kleine Apotheke mit einem Umsatz zwischen 4.000 – 5.000 Euro brutto, d. h. 2.000 – 2.500 Euro netto geschätzt.

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In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

6

In der Zeit vom 18.07.2016 bis zum 04.12.2017 verkaufte die Angeklagte in 39 Fällen verschreibungspflichtige Medikamente an die Firmen D. GmbH, A., B., I. Straße 8-10, Köln, sowie die Firma F. GmbH, E. D., E-weg 15, Wesseling.

7

Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage chinesischer Rezepte, in denen lediglich die Medikamente in lateinischer Sprache aufgeführt sind, alle übrigen Angaben in chinesischen Schriftzeichen, ohne dass auch eine Unterschrift erkennbar ist (Bl. 75, 76, 77, 78, 94 – 99, 151 d. BA.).

8

Die Angeklagte spricht und liest selbst nicht chinesisch, verließ sich vielmehr auf die Angaben ihrer Kunden, dass es sich von chinesischen Ärzten stammende Rezepte handelte.

9

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verkäufe, wobei im Fall 13 eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO erfolgt ist:

10

(……)

11

Diese Feststellungen beruhen auf dem Teilgeständnis der Angeklagten sowie den Bekundungen der Amtsapothekerinnen Dr. T. und G. sowie den Bekundungen der Zeugen A. B. und E. D.

12

Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass nach Maßgabe der Apothekenverschreibungsverordnung ausländische Rezepte grundsätzlich nicht Berücksichtigung finden dürfen, weil keine Überprüfung auf die Zuverlässigkeit und Echtheit der ausstellenden Person möglich ist.

13

Insoweit wird die Angeklagte jedoch überführt durch die Bekundungen der Amtsapothekerinnen, wonach dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Ausbildung zum Apotheker ausdrücklich behandelt und abgefragt wird.

14

Hiernach ist davon auszugehen, dass die Angeklagte vorsätzlich nicht den Erfordernissen der Verordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechende Verschreibungen als Grundlage für eine Abgabe entgegengenommen hat.

15

Hiernach hat sich die Angeklagte nach § 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG strafbar gemacht.

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Hierfür war die Strafe zu finden zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.

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Dabei war zugunsten der Angeklagten ihr Teilgeständnis zu berücksichtigen, zu ihren Lasten die Höhe des jeweils unrechtmäßig betriebenen Umsatzes.

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Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht für Schäden bis 500,- Euro: (Taten 1, 4, 12, 15, 19, 33, 38, 39 und 40) je 40 Tagessätze, für Schäden bis zu 2.000,- Euro (Taten 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 16, 17, 20, 21, 22, 24, 27, 37) je 60 Tagessätze und für Schäden zwischen 2.000,- und 5.000 Euro (Fälle 7, 10, 23, 25, 29, 30, 32, 36) je 80 Tagessätze und für Schäden über 5.000,- Euro (Taten 18, 26, 31, 34, 35) je 90 Tagessätze Geldstrafe schuld- und tatangemessen.

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Die Höhe des Tagessatzes von 65,- Euro hat das Gericht an einem Durchschnittseinkommen von 2.000,- Euro netto pro Monat orientiert.

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Unter Abwägung aller Umstände hat das Gericht aus den vorstehenden Einzelstrafen eine

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Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro

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gebildet, die es für insgesamt schuld- und tatangemessen erachtet.

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Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte aufgrund der entgegengenommenen für sie nicht verständlichen und nachprüfbaren Rezepte ihrer Verantwortung als Apothekerin nicht gerecht geworden ist.

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Die Verschreibungspflicht schließt die Überprüfung ein, ob das Rezept von einer befugten Person ausgestellt wurde und für einen berechtigten Zweck (vgl. Körner, Arzneimittelgesetz, § 96 Randnote 85). Die chinesischen Schriftzeichen auf den Rezepten geben dafür nicht annähernd eine Grundlage.

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Außerdem war nach den §§ 73, 73c StGB der Wertersatzverfall i. H. der insgesamt durchgeführten unrechtmäßigen Bruttoumsätze anzuordnen.

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Insoweit ist nach der Gesetzesneufassung nicht zu berücksichtigen, inwieweit der Geldbetrag noch in ihrem Vermögen vorhanden ist. Diese Frage ist dann vielmehr erst im Rahmen der Vollstreckung von Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richter am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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Justizangestellte

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle