Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 €. Als einschlägige Normen wurden §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 und 33 BtMG angewendet. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO verkürzt, die Kostenentscheidung nach § 465 StPO getroffen.
Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Geldstrafe verurteilt; Kosten nach § 465 StPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG begründet eine strafbare Handlung, die insbesondere mit einer Geldstrafe zu ahnden ist.
Die Ahndung durch Geldstrafe erfolgt in Tagessätzen; Gerichtliche Festsetzung von Anzahl und Höhe der Tagessätze liegt im Ermessen des Gerichts.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 465 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Das Gericht kann die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 Satz 1 (2. Halbsatz) StPO abkürzen und auf die Anklageschrift verweisen, sofern diese die entscheidungserheblichen Feststellungen enthält.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € kostenpflichtig verurteilt.
Angewandte Vorschriften: 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 33, Anlage I-III zu 1 BtMG, 465 StPO.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht