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Amtsgericht Köln·580 Ds 24/20180 Js 885/20·22.10.2020

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – Geldstrafe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessung (Geldstrafe)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 €. Als einschlägige Normen wurden §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 und 33 BtMG angewendet. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO verkürzt, die Kostenentscheidung nach § 465 StPO getroffen.

Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Geldstrafe verurteilt; Kosten nach § 465 StPO auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG begründet eine strafbare Handlung, die insbesondere mit einer Geldstrafe zu ahnden ist.

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Die Ahndung durch Geldstrafe erfolgt in Tagessätzen; Gerichtliche Festsetzung von Anzahl und Höhe der Tagessätze liegt im Ermessen des Gerichts.

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Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 465 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

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Das Gericht kann die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 Satz 1 (2. Halbsatz) StPO abkürzen und auf die Anklageschrift verweisen, sofern diese die entscheidungserheblichen Feststellungen enthält.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG§ 33 BtMG§ Anlage I-III zu § 1 BtMG§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € kostenpflichtig verurteilt.

Angewandte Vorschriften: 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 33, Anlage I-III zu 1 BtMG, 465 StPO.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richter am Amtsgericht