Bestellung eines Berufsbetreuers nach §1896 BGB mit Einwilligungsvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln bestellt einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer für Frau N. mit Zuständigkeit für Postverkehr, Vermögensangelegenheiten, Behördenvertretung und Wohnungsangelegenheiten; ein Ersatzbetreuer und eine Verfahrenspflegerin werden benannt. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, das eine paranoid-halluzinatorische Psychose attestiert. Die Betreuung wird auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet; ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten wird festgestellt und die Wirksamkeit sofort angeordnet.
Ausgang: Bestellung eines Berufsbetreuers nach § 1896 BGB sowie Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und sofortiger Wirksamkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung nach § 1896 BGB ist zu bestellen, wenn eine psychische Störung dazu führt, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich und interessengerecht regeln kann.
Eine Betreuung kann gegen den erklärten Willen der Betroffenen eingerichtet werden, wenn ein ärztliches Gutachten die fehlende Fähigkeit zur freien und selbstbestimmten Willensbildung feststellt (§ 1896 Abs. 1a BGB).
Ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten ist anzuordnen, wenn aufgrund der Erkrankung die Gefahr besteht, dass die Betroffene durch uneinsichtiges Verhalten sich erheblichen Schaden zufügt und dies durch medizinische Feststellungen begründet ist.
Ein Ersatzbetreuer darf seine Befugnisse nur ausüben, soweit der vorrangig bestellte Betreuer verhindert ist.
Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin ist nach § 276 FamFG vorzunehmen; die sofortige Wirksamkeit einer Betreuerbestellung kann nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden.
Zitiert von (1)
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Tenor
wird Herr Rechtsanwalt D. C., JRing, Köln als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Regelung des PostverkehrsVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWohnungsangelegenheiten
Darüber hinaus wird Herr Rechtsanwalt L. T., JRing, Köln als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.
Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.
Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr D. C. verhindert ist.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Das Gericht wird spätestens am 04.03.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Zur Verfahrenspflegerin ist Frau Rechtsanwältin F. X., G.straße, Köln bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. J. J. liegt bei Frau N. eine wahnhafte Störung bzw. eine paranoid halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau N. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach dem ärztlichen Gutachten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Die Bestellung der Verfahrenspflegerin beruht auf § 276 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
| Köln, 04.03.2016Amtsgericht | |
| Richterin am Amtsgericht | |
| Ausgefertigt , Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |