Erinnerung gegen Kostenansatz (KostO) – Zurückweisung durch Amtsgericht Köln
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 12.11.2008 (Kostenrechnung 13.11.2008). Das Amtsgericht Köln verweist auf die zutreffende Stellungnahme des Bezirksrevisors und weist die Erinnerung zurück. Es erachtet die vorgebrachten Einwendungen als nicht durchgreifend. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach § 14 Abs. 3 KostO gegeben.
Ausgang: Erinnerung der Betreuerin gegen Kostenansatz vom 12.11.2008 vom Amtsgericht zurückgewiesen; Beschwerde nach §14 Abs.3 KostO möglich
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach der Kostenordnung ist abzuweisen, wenn die dargelegten Einwendungen nicht substantiiert die Unrichtigkeit des Kostenansatzes darlegen.
Die dienstliche Stellungnahme des Bezirksrevisors kann als tragfähige Grundlage für die Zurückweisung einer Erinnerung dienen, soweit sie die Richtigkeit der Kostenrechnung bestätigt.
Die Erinnerung muss sich auf konkrete Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst richten; allgemeine oder bloß formelhafte Einwendungen genügen nicht zur Begründung.
Gegen eine Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde nach § 14 Abs. 3 KostO zulässig.
Tenor
wird die Erinnerung der Betreuerin vom 17.112008 gegen den Kostenansatz vom 12.11.2008 (Kostenrechnung vom 13.11.2008, Kassenzeichen 70360484 512 7) zurückgewiesen.
Rubrum
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.11.2008 (Bl. 520 d. A.) Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gem. § 14 Abs. 3 KostO das Rechtmittel der Beschwerde gegeben.
Köln, 17.02.2009
Amtsgericht Köln
Rechtspflegerin