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Amtsgericht Köln·55 XVII 239/12·29.09.2013

Vergütungsfestsetzung für Betreuer: 2.266,00 € nach VBVG

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (VBVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Betreuungsverfahren setzte das AG Köln dem bestellten Betreuer Rechtsanwalt L.L. eine Vergütung von 2.266,00 € für den Zeitraum 28.08.2012 bis 07.08.2013 fest. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG; der Stundensatz beträgt 44,00 €. Die Vergütung ist pauschaliert und nicht am Umfang der Tätigkeit zu messen. Die Kosten können von dem ausreichenden Vermögen der Betroffenen getragen werden.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung in Höhe von 2.266,00 € wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Vergütung des Betreuers bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB (§§ 1908i, 1836 II, 1835 I) in Verbindung mit dem VBVG.

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Nach § 4 VBVG ist die Vergütung nach einem festgelegten Stundensatz zu bemessen; das seit der Reform geltende Vergütungsrecht pauschalisiert den Vergütungsanspruch und macht ihn nicht allein vom Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeit abhängig.

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Bei Festsetzung der Vergütung ist zu prüfen, ob die betreute Person über eigenes, zur Zahlung ausreichendes Vermögen verfügt; ist dies der Fall, kann die Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten getragen werden.

4

Monatlich bemessene oder pauschalierte Vergütungsbeträge sind für teilmonatige Zeiträume zeitanteilig (tagesanteilig) zu berechnen.

Relevante Normen
§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG§ 4 VBVG

Tenor

In dem Betreuungsverfahren

steht Herrn Rechtsanwalt L.L. eine Vergütung in Höhe von insgesamt

2.266,00 Euro

(zweitausendzweihundertsechsundsechzig 00/100 EURO) für die Betreuung in der Zeit vom 28.08.2012 - 27.11.2012, 28.11.2012 - 27.02.2013,

28.02.2013 - 27.05.2013, 28.05.2013 - 07.08.2013 zu.

Der Anspruch richtet sich gegen die Betroffene.

Gründe

2

In der am 27.08.2012 für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Herr Rechtsanwalt L.L. als Betreuer bestellt und hat mit Antrag vom 20.08.2013 bzw. 18.09.2013 Vergütung für den vorgenannten Zeitraum beantragt.

3

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

4

Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz mit 44,00 Euro zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene vermögend ist und im Heim lebt.

5

Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:

6

Zeitraum:

7

28.08.2012 - 27.11.2012 (3 Monate) (44,00€ * 5,50 Std.              3)726,00 €
Zeitraum:
28.11.2012 - 27.02.2013 (3 Monate) (44,00* 4,50 Std. * 3)594,00
Zeitraum:
28.02.2013 - 27.05.2013 (3 Monate) (44,00* 4,00 Std. * 3)528,00
Zeitraum:
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28.05.2013 - 07.08.2013

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a)      zwei volle Monate (44,00 * 4,00.* 2)              352,00

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b)      28.07.2013 - 07.08.2013 (11 Tage) (1,50 * 44,00 €)              66,00 EFaktorermittlung beruht auf: 4,00 Std. / 31 Tg. * 11 Tg.

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Diese Kosten der Betreuung in Höhe von insgesamt 2.266,00 Euro kann die Betroffene aus dem eigenen dazu ausreichenden Vermögen selbst tragen.

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Von einer Anhörung zum Vergütungsantrag wurde vorliegend abgesehen, da nach dem ab dem 01.07.05 gültigen neuen Vergütungsrecht der Vergütungsanspruch pauschaliert wurde und nicht mehr abhängig ist vom Umfang der entfalteten Tätigkeit.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.

15

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.

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Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde nicht zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss nur mit der Erinnerung angefochten werden.

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Dieser Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Köln, 30.09.2013