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Amtsgericht Köln·540 Ds 531/23·06.02.2025

Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflage (500 EUR, Raten)

StrafrechtStrafverfahrensrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig ein und verknüpfte die Einstellung mit einer Auflage. Als Auflage wurde die Zahlung von 500,00 EUR an die Einrichtung X in fünf monatlichen Raten à 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten angeordnet. Die Erfüllung der Auflage ist dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens nachzuweisen.

Ausgang: Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig eingestellt unter Auflage der Zahlung von 500 EUR in fünf Raten; Nachweis der Erfüllung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §153a StPO vorläufig einstellen und die Einstellung von Auflagen, insbesondere einer Geldleistung, abhängig machen.

2

Eine Geldauflage nach §153a StPO kann in Höhe und Fälligkeit (z. B. in Raten) konkret festgelegt werden, soweit dies zur Zweckerreichung geeignet ist.

3

Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung setzt voraus, dass die Auflage erfüllt wird; die Erfüllung ist dem Gericht nachzuweisen.

4

Das Gericht kann einen konkreten Zahlungsempfänger benennen; die Bestimmung des Empfängers gehört zur Ausgestaltung der Auflage im Rahmen des §153a StPO.

Relevante Normen
§ 153a StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR  an folgende Einrichtung: X., IBAN: N01.

Der Geldbetrag ist zahlbar in 5 monatlichen Raten von 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.