Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflage (500 EUR, Raten)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig ein und verknüpfte die Einstellung mit einer Auflage. Als Auflage wurde die Zahlung von 500,00 EUR an die Einrichtung X in fünf monatlichen Raten à 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten angeordnet. Die Erfüllung der Auflage ist dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens nachzuweisen.
Ausgang: Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig eingestellt unter Auflage der Zahlung von 500 EUR in fünf Raten; Nachweis der Erfüllung erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach §153a StPO vorläufig einstellen und die Einstellung von Auflagen, insbesondere einer Geldleistung, abhängig machen.
Eine Geldauflage nach §153a StPO kann in Höhe und Fälligkeit (z. B. in Raten) konkret festgelegt werden, soweit dies zur Zweckerreichung geeignet ist.
Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung setzt voraus, dass die Auflage erfüllt wird; die Erfüllung ist dem Gericht nachzuweisen.
Das Gericht kann einen konkreten Zahlungsempfänger benennen; die Bestimmung des Empfängers gehört zur Ausgestaltung der Auflage im Rahmen des §153a StPO.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR an folgende Einrichtung: X., IBAN: N01.
Der Geldbetrag ist zahlbar in 5 monatlichen Raten von 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten.
Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.