Flyer gegen Abtreibungsgegner: Strafbarkeit nach § 126a StGB durch Doxing mit Gewaltappell
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte ließ im Umfeld der Wohn-/Aufenthaltsorte zweier namentlich genannter Personen Flyer verteilen, die u.a. Fotos, berufliche Angaben sowie Aufenthalts- und Ortsinformationen enthielten und diese massiv als „Massenmörder“ diffamierten. Streitentscheidend war, ob das Verbreiten der Daten nach § 126a StGB zur Gefährdung geeignet und nach den Umständen bestimmt war und ob Art. 5 GG entgegensteht. Das AG bejahte eine über bloße Meinungswirkung hinausgehende, realwirkungsbezogene Gefährdung durch die Verknüpfung von Daten mit subtil-appellativen Gewaltpassagen. Wegen teils nicht allgemein zugänglicher Aufenthaltsdaten nahm es den Qualifikationstatbestand des § 126a Abs. 2 StGB an und verhängte 90 Tagessätze Geldstrafe.
Ausgang: Angeklagter wegen § 126a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB verurteilt; Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst das öffentliche Verbreiten personenbezogener Daten, wenn Art und Umstände des Verbreitens bei Gesamtwürdigung die Besorgnis einer rechtswidrigen Tat gegen individualisierbare Betroffene begründen.
Die tatbestandliche „Eignung“ i.S.d. § 126a StGB verlangt eine über rein geistige Wirkungen hinausgehende, auf Realwirkungen angelegte Gefährdung; bloße Meinungsäußerungen ohne rechtsgutsgefährdenden Bezug genügen nicht.
Die Verknüpfung von Namen, Bildern sowie Aufenthalts-/Gewohnheitsangaben mit aggressiver Emotionalisierung und (auch subtilen) Gewaltappellen kann die Bestimmtheit zur Gefährdung i.S.d. § 126a Abs. 1 StGB begründen.
„Verbreiten“ liegt vor, wenn personenbezogene Daten an einen für den Täter nicht überschaubaren Personenkreis gelangen können, etwa durch flächendeckende Verteilung von Flyern im öffentlichen Raum.
§ 126a Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn verbreitete personenbezogene Daten jedenfalls teilweise nicht allgemein zugänglich sind, wozu insbesondere private Aufenthalts- oder Wohnortinformationen zählen können.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Gründe
I.
Der in HH. geborene Angeklagte ist X Jahre alt, (Textpassage wurde entfernt). Er versteht sich als gläubigen Christen. Der Angeklagte ist (Textpassage wurde entfernt). Zudem ist er als O. tätig, wobei er sich als N. definiert. Als solcher agitiert er unter anderem als Abtreibungsgegner. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt XX Euro. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 30.10.2024 enthält keine Eintragung.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte ist bekennender Abtreibungsgegner. Am 22.11.2022 händigte er dem gesondert Verfolgten J. eine Vielzahl von Flyern aus, die er zuvor erstellt hatte und die folgende Testpassagen enthielten:
"Die K. ist in die Abtreibungsindustrie eingestiegen und enger Geschäftspartner der Katholischen Kirche. An den Versicherungsprodukten der K. klebt das Blut unschuldigter Kinder
I. E.
ist Massenmörderin. In ihren beiden Abtreibungskliniken in Q. und U. werden jährlich 6300 Kinder vor der Geburt geschlachtet. Damit gehört I. E. schon heute zu den ganz Großen in der europäischen Abtreibungsindustrie. Nun hat I. E. eine weitere Abtreibungsklinik in H. eröffnet. Die K. vermietet ihr die Praxisräume im P. am D.-straße. Das hat die Pressestelle der K. bereits bestätigt.
Industrielle Kinderschlachtung
In den Abtreibungskliniken von I. E. wird getötet wie am Fließband. Die industrielle Kinderschlachtung läuft dort im Akkord. I. E. und ihre Mitarbeiter führen keine einzige Heilbehandlung durch. Und I E. ist auch noch offizielle Repräsentantin für die Niederlande der T. (R.).
Y.: "Re: Schwangere unter Druck - Der Streit um Abtreibungen "
Die Fernsehdokumentation wurde am 24.08. 2022 gesendet. In dem Beitrag wurde gezeigt, wie I. E. in H. ihre Abtreibungsklinik einrichtet. Die Berufskillerin jammerte in die Kamera, dass ihre Abtreibungsklinik in Q. immer wieder Ziel militanter Abtreibungsgegner werde. Seitdem ist die Szene über die Landesgrenzen hinweg alarmiert. Das zuständige Kriminalkommissariat N01 in H. musste bereits einschreiten und nimmt die Bedrohungslage sehr ernst.
Eine tickende Zeitbombe
Die neue Abtreibungsklinik von I. E. in H. hat eine aufgeladene symbolische Bedeutung wie keine zweite. Denn erstmals hat eine holländische Abtreibungsklinik eine Niederlassung in Deutschland eröffnet. Holland ist bekannt für seine besonders katastrophalen Abtreibungsgesetze.
Ist ein Kind schon zu alt für eine Ermordung in Deutschland, überweist I. E. die Mutter an ihre Abtreibungsklinik im holländischen U.. Das liegt nur 90 Autominuten von H. entfernt. In Holland kann I. E. Kinder auch noch im Brutkastenalter vor der Geburt ermorden.
I. E. könnte die Provokation nicht stärker zuspitzen. Hoffentlich dreht niemand durch. Wie in den USA. Dort wird in Abtreibungskliniken Feuer gelegt und geschossen. Das gibt es in Europa natürlich nicht. Noch nicht.
C. W.
ist Vorstandsvorsitzender der K.. Sonntags besucht er die Heilige Messe in der katholischen Kirche V. im X. Nobelviertel L.. Ganz in der Nähe steht seine feudale Villa mit Überwachungskameras im Garten. Der Briefkasten hat kein Namensschild.
Der Heuchler trägt die volle Verantwortung für den Einstieg der K. in die Abtreibungsindustrie. Denn er hat es schuldhaft versäumt, geeignete Kontrollmechanismen zu installieren, damit Werbeversprechen wie diese eingehalten werden:
"Die K. bezieht mit ihrem neuen Marktauftritt klar Stellung gegen den Egoismus der heutigen Zeit und setzt sich für die Gemeinschaft ein."
Wer seine eigenes Kind vor der Geburt ermordet, treibt den Egoismus der heutigen Zeit auf die Spitze und zerstört die Gemeinschaft durch tödliche Gewalt gegen das schwächste Mitglied. Genauso egoistisch handelt die K, die aus reiner Habgier Praxisräume für eine neue Abtreibungsklinik vermietet. Die K macht dadurch erst möglich, dass I. E. auch in H. tausende Kinder vor der Geburt schlachten kann. Mit Werbelügen wie der oben zitierten vertuscht die K. ihre blutigen Abtreibungsgeschäfte.
(…)
S.
Verantwortlich für den Inhalt:
G.-F., B.-straße, 00000 TN."
Die erste Seite des Flyers zeigt einen blutigen Fötus. Auf der zweiten und dritten Seite des Flyers ist eine Fotoaufnahme der Geschädigten E. und W. zu sehen.
Der Angeklagte sprach mit dem gesondert Verfolgten J. ab, dass dieser die Flyer flächendeckend in Briefkästen im Bereich der HN.-straße im X. Stadtteil L. einwerfen soll. Hier wohnt auch der im Flyer genannte Geschädigte W.. Entsprechend der Abrede begann der gesondert verfolgte J. am 23.11.2022 gegen 0:20 Uhr damit, die Flyer in die Briefkästen der Häuser zu werfen.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Zur Sache hat sich der Angeklagte wie festgestellt eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dieser – hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufes geständigen – Einlassung des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Flyer.
IV.
Der Angeklagte hat sich wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten strafbar gemacht, § 126a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB.
Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten in dem Flyer erfüllen nach Vornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen sowie situativen Kontextes der Äußerung den Straftatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, § 126a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB.
Gemäß § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens (Nr. 1) oder einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert (Nr. 2) auszusetzen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Das Flugblatt enthält personenbezogene Daten. Nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten jegliche Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (BT-Drs 19/28678, S. 11). Personenbezogen sind alle Daten, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann (Fischer, a.a.O., Rn. 5). Hierzu zählt der Name oder das Geburtsdatum einer Person, die Adresse oder Telefonnummer. Daten in diesem Sinne sind aber auch Aufenthaltsorte einer Person oder regelmäßige Wege.
Die verfahrensgegenständlichen Flyer enthielten die Namen der Geschädigten sowie die postalische Anschrift der Arbeitsstätte der Geschädigten E.. Zudem benennt das Flugblatt die berufliche Stellung des Geschädigten W. als Vorstandsvorsitzendem der K.. Auch werden persönliche Gewohnheiten und der Aufenthaltsort des Geschädigten W. offenbart. Namentlich, dass er „sonntags“ „die Heilige Messe in der katholischen Kirche V. im X. Nobelviertel L.“ besuche. „Ganz in der Nähe“ stehe „seine feudale Villa mit Überwachungskameras im Garten“, wobei „der Briefkasten (…) kein Namensschild“ habe. Diese Informationen lassen zweifelsfrei Rückschlüsse auf den Aufenthalts- und Wohnort des Geschädigten zu.
Tathandlung ist das Verbreiten. Hierunter fallen alle Handlungen, durch welche die personenbezogenen Daten an eine für den Täter nicht überschaubare und nicht klar abgrenzbare Gruppe von Personen gelangen können (NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl. 2023, StGB § 126a Rn. 13). Der Angeklagte verbreitete die personenbezogenen Daten, indem er die Flyer erstellte und den gesondert Verfolgten J. anwies, die Flyer in den Briefkästen der Häuser im X. Stadtteil L. zu verteilen.
Die Äußerungen des Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Flugblatt sind auch zur Gefahrbegründung im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB geeignet und nach den Umständen bestimmt.
Nach der Gesetzesbegründung soll das Merkmal der Geeignetheit die Verhältnismäßigkeit des mit der Strafandrohung verbundenen Eingriffs in die Meinungsfreiheit sicherstellen, indem es die Strafbarkeit des Verbreitens personenbezogener Daten auf solche Verbreitungen beschränkt, die geeignet sind, die Gefahr einer rechtswidrigen Tat gegen die betroffene oder eine ihr nahestehende Person zu begründen (vgl. BT-Drucks. 19/28678, S. 8). Es handelt sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt mit einer konkretisierenden, normativen Einschränkungsklausel in Form der „Eignung“. Eine generelle Eignung zur Gefahrbegründung, aus der sich noch keine konkrete Gefahr ableiten lässt und die sich nach Inhalt und Umfang der Äußerung, der Person des Betroffenen und den Umständen des Verbreitens bemisst, genügt (Fischer, a.a.O., Rn. 7).
Die Meinungsfreiheit verbietet es aber, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von Meinungsäußerungen zu treffen. Nicht vom Tatbestand erfasst sind daher Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen. Solche Gefahren sind, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG aufgestellten Maßstäbe, zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigen könnten, die Meinungsäußerung staatlicherseits zu untersagen (vgl. BVerfG NJW 2010, 47, 52). Solange eine Gefahr nur in der Abstraktion eines Für-richtig-Haltens und dem Austausch hierüber besteht, ist die Gefahrenabwehr richtigerweise der freien geistigen Auseinandersetzung der verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen untereinander anvertraut (BVerfG, a.a.O.). Meinungsbeschränkende Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Äußerungen sind erst zulässig, sofern die Meinungen Rechtsgüter Einzelner oder Schutzgüter der Allgemeinheit erkennbar gefährden. Der Gesetzgeber kann, um Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden, nur an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind. Dies gilt etwa für Appelle zum Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierungen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen, die rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BT-Drucks. 19/28678 S. 11 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08).
Die Eignung zu einer Gefährdung im Sinne von § 126a Abs. 1 StGB setzt daher voraus, dass die Art und Weise des Verbreitens und die konkreten Umständen des Falles bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis rechtfertigen, es könne zu einer rechtswidrigen Tat nach Nr. 1 oder Nr. 2 der Vorschrift kommen (BT-Drucks. 19/28678, S. 11). Hierbei soll das Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit einer ausufernden Tatbestandsanwendung entgegenwirken. Nach Ansicht des Gesetzgebers enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein subjektives Element, namentlich „die Zielsetzung des Täters zum Zeitpunkt der Tathandlung“ und den „geforderte[n] Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg“ (BT-Drucks. 19/31115, S. 10).
Eignung und Bestimmtheit erfordern, dass das Verbreiten nach dem Inhalt, der Form, dem Zeitpunkt, Adressaten und den sonstigen Umständen Personen der Gefahr einer gegen sie gerichteten Tatbegehung aussetzt. Dies kann auch ohne expliziten Hinweis auf derartige Gefahren erfolgen, etwa wenn der Adressatenkreis des Verbreitens eine solche Gefahr nahelegt (Fischer, a.a.O, Rn. 10).
Bemessen an diesen Grundsätzen sind die Äußerungen des Angeklagten geeignet, die Geschädigten der Gefahr einer gegen sie gerichteten Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert auszusetzen. Die Äußerungen des Angeklagten sind – auch unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu – nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt.
Der Flyer dient nicht der sachlich-informativen Auseinandersetzung mit dem Thema „Abtreibung“. Es steht nicht die Behandlung einer die Öffentlichkeit berührenden Frage im Vordergrund. Das Hauptanliegen des Flyers ist es, den Geschädigten die Schuld an der Durchführung von einzelnen Abtreibungen zu geben, indem die persönliche Verantwortung in den Mittelpunkt der Information gestellt wird („I. E. ist Massenmörderin“; „in den Abtreibungskliniken von I. E. wird getötet wie am Fließband“; „Die Berufskillerin jammerte in die Kamera“).
Aus dem objektiven Inhalt des Flyers erwächst auch die potenzielle Gefahr, dass die Geschädigten Opfer eines rechtswidrigen Übergriffs werden. So schreibt der Angeklagte: „I. E. könnte die Provokation nicht stärker zuspitzen. Hoffentlich dreht niemand durch. Wie in den USA. Dort wird in Abtreibungskliniken Feuer gelegt und geschossen. Das gibt es in Europa natürlich nicht. Noch nicht.“ Der Passus lässt sich, (auch wenn der Angeklagte schreibt „hoffentlich dreht niemand durch“) aufgrund seines Inhalts nicht so deuten, als lehne der Angeklagte Gewalt gegenüber Abtreibungskliniken ab. Die eindeutige inhaltliche Ausrichtung des Flyers lässt nur den Rückschluss zu, dass sich der Angeklagte – auch in Europa – eine körperliche Gegenwehr gegenüber Abtreibungskliniken wünscht. Insofern enthält die Aussage nicht nur eine Information über die gewalttätigen Zustände in den USA, sondern hat auch einen appellativen Charakter. Insbesondere Leser, die sich selbst – wie der Angeklagte – als Abtreibungsgegner verstehen, können die Aussage als Aufforderung verstehen, auch in Abtreibungskliniken in Europa Feuer zu legen und zu schießen.
Da der Angeklagte die Geschädigten als Verantwortliche der „Abtreibungsindustrie“ benennt, kann der Text ohne Weiteres auch als Aufforderung zur Ausübung von Gewalt unmittelbar gegen die Geschädigten verstanden werden. Indem der Angeklagte den Namen, Lichtbilder und Aufenthaltsorte der Geschädigten mit der subtilen Aufforderung zur Gewalt verbindet, setzt der Angeklagte die Geschädigten bewusst der Gefahr aus, Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Er stellt die Geschädigten schutzlos, indem er ihre personenbezogenen Daten in der genannten Weise verbreitet. Die Äußerungen des Angeklagten begründen im Hinblick auf die Geschädigten erkennbar die individualisierbare, fassbare Gefahr einer Rechtsgutsverletzung.
Da es sich bei den verbreiteten Daten (jedenfalls teilweise) um solche handelt, die nicht allgemein zugänglich sind, ist auch der qualifizierte Fall des § 126a Abs. 2 StGB erfüllt. Jedenfalls die privaten Aufenthaltsorte des Geschädigten W. sind Daten, die nicht jeder Person – auch nicht mit Hilfe des Internets –, ohne besondere Voraussetzungen oder Anstrengungen zugänglich sind.
Die Tatbestandsmäßigkeit entfällt auch nicht aufgrund von § 86 Abs. 4 StGB. Insbesondere diente die Verbreitung der Flyer nicht der staatsbürgerlichen Aufklärung. Dem Begriff der staatsbürgerlichen Aufklärung unterfallen Handlungen, die der Wissensvermittlung zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft der Staatsbürger und Förderung ihrer politischen Mündigkeit durch Information dienen. Die Flyer entbehren bereits einer sachlich-informative Berichterstattung. Ihre Verbreitung kann daher kein Mittel einer solchen Wissensvermittlung sein und keinem der in § 86 Abs. 4 StGB genannten Zwecke dienen.
V.
§ 126a Abs. 2 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, sofern Daten verbreitet werden, die nicht allgemein zugänglich sind.
Strafmildernd ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tathandlung als solche eingeräumt hat. Zudem ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbetraft ist. Strafschärfend ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass der Tatbestand im Hinblick auf zwei Geschädigte erfüllt ist.
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro für tat- und schuldangemessen. Das Gericht hat bei der konkreten Strafbemessung nicht verkannt, dass hierdurch die Voraussetzungen einer Aufnahme in das Führungszeugnis gem. § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG erfüllt sind. Auch eingedenk dieses Umstandes kam eine mildere Strafe aufgrund der schwere des Gesetzesverstoßes indes nicht in Betracht.
Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den monatlichen Netto-Einkünften des Angeklagten in Höhe von XX Euro. Hieraus hat das Gericht – in Ermangelung von anzurechnenden Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten – einen Tagessatz von 70 Euro ermittelt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.