Erinnerung gegen Nichterstattung der Terminsgebühr (RVG VV 4102) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Nebenklagevertreter wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Nichterstattung einer Terminsgebühr nach RVG VV 4102. Entscheidend war, ob die Anzeige bei der Polizei und die Mitteilung eines Polizeibeamten als erstattungsfähige Teilnahme an Vernehmungen/Terminen i.S.d. VV 4102 zu werten sind. Das AG Köln hält die Erinnerung für unbegründet: Es lag kein laufendes Ermittlungsverfahren und keine der in VV 4102 genannten Terminsarten vor; bloße Mitteilungen begründen keinen Gebührenanspruch.
Ausgang: Erinnerung des Nebenklagevertreters gegen Nichterstattung der Terminsgebühr nach RVG VV 4102 als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtige Zurückweisung
Abstrakte Rechtssätze
VV 4102 RVG begründet einen Anspruch auf Terminsgebühr nur für die ausdrücklich genannten Sachverhalte (Teilnahme an richterlichen Vernehmungen, staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen, Terminen über Untersuchungshaft/einstweilige Unterbringung, Täter‑Opfer‑Ausgleich, Sühnetermine nach § 380 StPO).
Die bloße Entgegennahme einer Strafanzeige durch die Polizei oder die Mitteilung eines Polizeibeamten über sein weiteres Vorgehen stellt keine erstattungsfähige Teilnahme an einem der in VV 4102 genannten Termine dar, sofern kein laufendes Ermittlungsverfahren und keine Erörterung im genannten Sinn vorliegt.
Eine Erinnerung gegen die Entscheidung, eine Terminsgebühr nach VV 4102 nicht zu erstatten, ist zurückzuweisen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. VV 4102 nicht erfüllt sind.
Allgemeine Hinweise oder Auskünfte an einen Rechtsanwalt, die nicht Teil einer Erörterung oder eines Vernehmungstermins sind, begründen keinen Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr nach VV 4102.
Tenor
Das als Erinnerung zu wertende Rechtsmittel des Nebenklagevertreters vom 30.03.2010 wird - soweit nicht durch Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 15.04.2010 eine Abhilfe erfolgt ist, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, letztlich aber unbegründet.
Die Rechtspflegering beim Amtsgericht Köln hat zutreffend die Terminsgebühr gemäß RVG VV 4102 nicht als erstattungsfähig angesehen.
In VV 4102 werden Gebühren vorgesehen für die Teilnahme eines Rechtsanwalts an richterlichen Vernehmungen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft, Terminen, an denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie Sühneterminen nach § 380 StPO.
Um einen dieser Fälle handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht. Vielmehr wurde am 07.10.2010 seitens des Nebenklageverteters dem Polizeibeamten KHK T. vone einer Straftat berichtet. Ein laufendes Ermittlungsverfahren, bezüglich dessen es zu einer Erörterung hätte kommen können, existierte demnach noch nicht. Soweit KHK T. seine weiter geplante Vorgehensweise mitgeteilt hätte, stellte dies keine Erörterung dar. Dass für das weitere Tätigwerden der Polizei gegenüber dem Täter eine Strafanzeige - bei einem Beleidigungsdelikt mitsamt Strafantrag - notwendig war, war dem Nebenklagevertreter als Rechtsanwalt sowieso bekannt, dies brauchte ihm nicht erläutert zu werden.
Die Erinnerung ist daher zurückzuweisenl.