AG Köln: Freispruch nach CSD-Einsatz; Facebook-Post keine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
KI-Zusammenfassung
Dem Angeklagten wurden u.a. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzungen an Polizeibeamten sowie eine falsche Verdächtigung durch einen Facebook-Post nach einem CSD-Einsatz vorgeworfen. Das Gericht sprach ihn aus tatsächlichen Gründen frei, weil die belastenden Aussagen zweier Beamter erhebliche Belastungstendenzen aufwiesen und zahlreiche unabhängige Zeugen ein eher passives Verhalten des Angeklagten schilderten. Zudem verneinte das Gericht für den Facebook-Beitrag bereits tatbestandlich § 164 StGB, weil keine konkret identifizierbare Person verdächtigt wurde. Über den Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld wurde wegen fehlenden Schuldspruchs nicht entschieden.
Ausgang: Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; über den Adhäsionsantrag wurde abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist auszusprechen, wenn nach der Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit besteht und erhebliche Zweifel verbleiben.
Bei der Beweiswürdigung können erkennbare Belastungstendenzen und innere Widersprüche in Aussagen die Belastbarkeit von Zeugenaussagen in Frage stellen, insbesondere wenn sie durch unabhängige Zeugen nicht bestätigt werden.
Ein lediglich passives Verhalten beim Wegtragen (bzw. natürliche Ausgleichsbewegungen bei bäuchlings getragenen Personen) stellt für sich genommen keine Widerstandshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB dar.
Eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB setzt voraus, dass sich die Verdächtigung gegen eine konkret identifizierbare Person richtet; eine pauschale Bezugnahme auf eine Behörde oder Personengruppe genügt nicht.
Von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ist abzusehen, wenn der geltend gemachte Anspruch einen Schuldspruch voraussetzt und dieser infolge eines Freispruchs ausscheidet (§ 406 Abs. 1 S. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 153 Ns 100/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Zeugen K. wird abgesehen. Der Zeuge K. trägt insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten und die gerichtlichen Kosten.
Gründe
I.
Nach der Anklage vom 02.02.2017 wurde dem am 00.00.0000 geborenen, 170 cm großen und 50 kg schweren Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:
Aufgrund einer gemeldeten Schlägerei unter Beteiligung des Angeklagten kam es am 03.07.2016 im Rahmen der CSD Parade kurz vor 17 Uhr im D. Restaurant, N-Str. 2 in Köln, zu einem polizeilichen Einsatz. Der hierbei eingesetzte Zeuge E. forderte den Angeklagten auf, sich auszuweisen, worauf dieser nicht reagierte. Als der Zeuge den Angeklagten nach einer weiteren Aufforderung am Oberarm ergriff, schlug dieser die Hand beiseite und holte seinerseits zu einem Schlag aus, den der Zeuge allerdings mit einem Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht abwehren und den Angeklagten sodann mithilfe des Zeugen K. zu Boden bringen konnte. Am Boden sperrte sich der Angeklagte gegen die Fesselung mittels Handfesseln und versuchte, die Beamten zu schlagen und zu kratzen, wobei er den Zeugen K. am rechten Unterarm und den Zeugen E. an der linken Hand verletzte. Gegen die Verbringung in den Streifenwagen sperrte er sich weiter, indem er sich bewusstlos stellte und sodann in Richtung der Beamten spuckte und schnäuzte. Während ihn die Beamten, darunter die Zeugen E. und K., daraufhin zum Streifenwagen trugen, beschimpfte er diese als "Idioten" und "Arschlöcher". Ein Setzen in den Streifenwagen war zunächst nicht möglich, da sich der Angeklagte auch dagegen sperrte. Vielmehr versuchte er, trotz Fesselung den Zeugen K. zu kratzen und hielt sich an dessen Hosenbein fest. Erst durch mehrere Schläge auf die Hände und Verbiegen der Finger konnte der Griff durch die Beamten gelöst werden, während der Angeklagte versuchte, diese anzuspucken. Nachdem er in den Streifenwagen gesetzt und angeschnallt worden war, beschimpfte er die Zeugen erneut als "Wichser" und "Schweine". Während der Fahrt zum Gewahrsam setzte er dies gegenüber dem Zeugen K. mit den Titulierungen "Arschficker" und "Nazi" fort, der Zeuge K. sei wohl ein "Schwulenhasser und wolle ihn töten, er habe HIV und hoffe, der Zeuge K. stecke sich an". Um 18.10 Uhr betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten 1,12 Promille. Außerdem stand er unter der Wirkung von Cannabis.
Nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam am 04.07.2016 um 00:15 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf facebook eine Meldung unter der Überschrift "Homophobe Misshandlungen während des CSD durch die Kölner Polizei!". Darin bezichtigte er der Wahrheit zuwider die bei dem Vorfall unter 1. tätigen Beamten, ihn gewaltsam ohne Gegenwehr auf den Boden geschlagen und gefesselt zu haben, wehren habe er sich nicht können. Anstelle einen Rettungswagen zu rufen, habe man ihn nach draußen gezerrt und geschleppt, ihn dort zu Boden geworfen und sich auf ihn gestellt. Dann habe man ihn in den Streifenwagen geprügelt, ein Beamter habe ihn beleidigt und die Zunge herausgestreckt. Im Gewahrsam habe man ihm eine Maske aufgesetzt, so dass er kaum noch Luft bekommen habe, seine Verletzungen, die zu einer mehrfachen Bewusstlosigkeit geführt hätten, hätten niemanden interessiert. Ein Polizeibeamter habe ihn beleidigt und gedemütigt und gegen sein rechtes Bein getreten. Es seien noch viele weitere menschenunwürdige Erfahrungen gefolgt, insbesondere habe es an Folter gegrenzt, dass die Beamten den Alarm häufig stundenlang hätten laufen lassen, wenn er ihn betätigt habe. Es habe sich um einen unmenschlichen, nicht rechtsstaatlichen, willkürlichen, diskriminierenden Akt gezielt gegen ihn als schwächstes Glied der Gesellschaft gehandelt, ein reines sexualisiertes Dominanzspiel, welches ausgeartet sei. In den Gesichtern der Beamten habe man gesehen, dass sie Spaß gehabt hätten. Man habe ihn halbnackt entlassen, er habe Schmerzen und Wunden am ganzen Körper gehabt. Die Meldung endete mit einem Zeugenaufruf. Aufgrund der medialen Wirkung war ihm bewusst, dass diese Meldung zu einer Verfahrenseinleitung zur Überprüfung des Vorfalls führen würde, was er auch bezweckte.
Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
II.
Dieser Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf dahingehend eingelassen, er habe im D. Restaurant zunächst auf einem Stuhl gesessen, als der Zeuge E. aggressiv auf ihn zugekommen sei. Er habe sich im D. Restaurant aufgehalten, weil er, wie viele andere Besucher des CSD, zuvor die dortigen Toiletten aufgesucht habe. Der Zeuge habe seinen Ausweis verlangt, was der Angeklagte verweigerte, da er zunächst den Grund hierfür wissen wollte. Er habe dann von dem Zeugen E. einen Schlag gegen den Kopf bekommen, den er jedoch nicht mitbekommen habe. Durch den Schlag sei er ohnmächtig zu Boden gefallen und erst dort wieder zu sich gekommen. Auf dem Boden liegend habe er das Gefühl gehabt, jemand sitze auf ihm. Von dort fiel ihm auch die Zeugin L. auf, die dafür gesorgt habe, dass keiner der umstehenden Personen Fotos machen konnte. Weiter habe der Angeklagte mehrere Schläge und Tritte verspürt und sei mehrmals bewusstlos geworden. Auch habe er gespürt, wie er gezwickt worden sei. Nachdem er an den Händen gefesselt worden sei, habe man ihn bäuchlings aus dem D. Restaurant herausgetragen und ihn vor dem Polizeiauto auf die Erde fallen lassen. Es seien weitere Schläge und Tritte gegen seinen Oberkörper gefolgt. Anschließend seien ihm die Füße gefesselt und er sei hinten in den Polizeiwagen gesetzt worden. Der Zeuge K. habe sich neben ihn gesetzt, seinen Kopf herunter gedrückt und zu ihm Ausdrücke gesagt wie „Das brauchst Du doch!“ und „Schwuchtel!“. Daraufhin sei er in das Polizeigewahrsam nach Kalk verbracht worden.
Das Gericht hat jedoch insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen I., T., W., M., A., B. und P. weit überwiegende Zweifel, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.
Zwar wird der Angeklagte insbesondere durch die Aussagen der Zeugen K. und E. und in Bezug auf das Wegtragen von dem Zeugen C. belastet. Jedoch hält das Gericht diese Aussagen für nicht belastbar. Die Zeugen K. und E. haben in ihren Vernehmungen den Tathergang im Wesentlichen so wie in der Angeklage geschildert. Der Zeuge E., der im Übrigen dem Angeklagten augenscheinlich körperlich deutlich überlegen war, hat jedoch abweichend davon bekundet, dass der Angeklagte seinen Arm, nachdem er ihn an der Schulter gefasst hatte, nicht weggeschlagen, sondern lediglich eine Art „wegwischende“ Bewegung gemacht habe. Daraufhin habe er dem Angeklagten einen Blendschlag gegen das Ohr versetzt. Der Angeklagte habe sich dann massiv mit Schlägen gewehrt. Auch beim anschließenden Wegtragen habe der Angeklagte permanent gestrampelt. Nachdem man ihn anschließend am Polizeifahrzeug abgelegt habe, habe er weiter versucht, nach den Beamten zu kratzen und zu schlagen. Im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend war die Aussage des Zeugen K., der dem Angeklagten zudem mehrfach unterstellte, sich ohnmächtig gestellt zu haben.
Die Aussagen der beiden Zeugen waren jedoch ganz erheblich von Belastungstendenzen geprägt, die beim Gericht deutliche Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen ließen. Beide Zeugen, aber insbesondere der Zeuge K., stellten den Angeklagten so dar, als habe er sich in jeder Minute des Einsatzes gegen die Polizisten durch Schläge und Kratzen zur Wehr gesetzt. Den Widerspruch, warum die über die Maßen körperlich ertüchtigten Zeugen den offenkundig unterernährten und ihnen unterlegenen Angeklagten nicht bändigen konnten, konnten die Zeugen in ihrer Vernehmung nicht aufklären. Insbesondere konnte der Zeuge K. nicht erläutern, warum er davon ausgegangen sei, der Angeklagte habe die Bewusstlosigkeit nur vorgetäuscht. Eine Bewusstlosigkeit scheint nach einem heftigen Blendschlag jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit.
Dass der Angeklagte sich sowohl im D. Restaurant und auch während des Wegtragens eher passiv und gerade nicht aggressiv verhalten habe, ergibt sich jedoch aus den glaubhaften Aussagen der zahlreichen anderen Zeugen, die insbesondere das Geschehen im D. Restaurant diametral anders schildern. Die Zeugen I. bekundete, der Zeuge E. habe den Angeklagten im D. Restaurant direkt aggressiv angesprochen. Der Angeklagte sei dabei ruhig geblieben und nachdem dieser seinen Ausweis nicht zeigen wollte, habe der Zeuge E. ihn mit der Hand gegen den Kopf geschlagen. Durch den Schlag sei der Angeklagte zu Boden gefallen und die Zeugen E. und K. hätten ihn an den Händen gefesselt. Dabei habe der Angeklagte keinen Widerstand geleistet. Der Zeuge K. habe den Angeklagten in die Körpermitte geschlagen woraufhin der Angeklagte bewusstlos geworden sei. Nachdem der Zeuge K. einen sog. Schmerzreiz gesetzt habe, sei der Angeklagte wieder zu Bewusstsein gekommen. Sodann hätten die Zeugen K. und E. sowie weitere Beamte der Hundertschaft den Angeklagten aus dem D. Restaurant bäuchlings heraus getragen und zum etwas entfernt geparkten Polizeiauto gebracht. Vor dem Auto sei der Angeklagte grob hingeworfen worden, hätte sich jedoch nicht gewehrt. Der Angeklagte habe dabei sehr verängstigt gewirkt und als der Zeuge K. versucht habe, den Angeklagten in das Polizeiauto zu setzen und dies nicht sofort gelang, habe der Zeuge den Angeklagten erneut in die Körpermitte geschlagen. Die Aussage der Zeugin I. ist glaubhaft und sie selbst glaubwürdig. Sie schilderte den Sachverhalt ruhig und wertungsfrei, auch wenn sie bei ihrer Aussage ihren ehemaligen Kollegen, den Zeugen K., belastete. Der Umstand, dass die Zeugin inzwischen unfreiwillig aus dem Polizeidienst ausgeschieden ist, lässt das Gericht nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zweifeln. Vielmehr hätte die Zeugin, die wieder in den Polizeidienst aufgenommen werden möchte und auch versucht, dies gerichtlich zu erreichen, ganz im Gegenteil eigentlich eher Grund dazu, zugunsten ihrer ehemaligen Kollegen auszusagen und nicht, sie zu belasten. Die Zeugin hat auch im Übrigen auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Des Weiteren bekundeten die unbeteiligten Zeugen M. und A. unabhängig voneinander, der Angeklagte habe im D. Restaurant auf einem Stuhl gesessen, als ein Polizeibeamter ihm so heftig gegen den Kopf geschlagen habe, dass der Kopf hörbar gegen die Wand geschlagen sei. Von Schlägen oder einem wehrhaften Verhalten des Angeklagten berichteten weder die Zeugin A. noch die Zeuge M. Vielmehr sei der Angeklagte von den Polizisten rasch zu Boden gebracht und festgehalten worden. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an die Glaubhaftigkeit der Aussagen der unbeteiligten Zeugen zu zweifeln. Die Zeugen bekundeten ruhig und sachlich zur Sache und räumten ein, wenn sie sich an Vorgänge nicht mehr richtig erinnern konnten. Zudem deckten sich die Aussagen, soweit sie die Wahrnehmung der Zeugen wiedergeben, mit der der Zeugin I.
Die Zeugin L., die den Vorgang des Wegtragens vollständig beobachtet haben will, bekundete lediglich, dass sich der Angeklagte beim Wegtragen gesperrt habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, ob damit ein passives Verhalten gemeint sei, bejahte die Zeugin dies. Dieses passive Verhalten würde jedoch bereits nicht den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB erfüllen, da es den Beamten das Wegtragen sogar noch erleichtert haben dürfte. Auch selbst wenn der Angeklagte sich beim Wegtragen bewegt haben sollte, so wie es der Zeuge C. bekundete, ist dies nicht als Widerstandshandlung einzustufen. Wenn eine Person, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, bäuchlings getragen wird, wäre Bewegungen eine normale und natürliche Reaktion auf das durch diesen Vorgang hervorgerufene Durchbiegen des Rückens, was naturgemäß als schmerzhaft und unangenehm empfunden wird. Im Übrigen wertete das Gericht die Aussage des Zeugen C. als unzuverlässig, da er zunächst bekundete, Oberkörper und Beine des Angeklagten hätten sich beim Wegtragen heftig bewegt und erst auf Nachfrage seine Aussage deutlich relativierte. Zudem fügte er von sich aus hinzu, er wolle durch seine Aussage die Polizei unterstützen. Auch habe die Zusammenarbeit zwischen ihm, als stellvertretendem Versammlungsleiter, und der Polizei bei CSD immer so gut funktioniert. Dies lässt bei dem Gericht den begründeten Verdacht entstehen, dass die Aussage des Zeugen aufgrund seines offenkundigen Bestrebens, der Polizei einen Gefallen zu tun, übertrieben negativ zulasten des Angeklagten eingefärbt und damit unzuverlässig ist.
Dass der Angeklagte beim Wegtragen keinen Widerstand geleistet hat, sondern sich eher passiv verhielt, ergibt sich nicht zuletzt aus den Aussagen der Zeugen T., W. und B.. Die Zeugen W. und B. bekundeten, der Angeklagte habe sich beim Wegtragen nicht bewegt. Der Zeuge T. bekundete, dass der Angeklagte beim Wegtragen leicht gezappelt habe. Nach dem vorstehend Gesagten stellt dies jedoch noch keinen Widerstand im Sinne der Vorschrift des § 113 Abs. 1 StGB dar. Auch diese drei Zeugen machten auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen waren im Übrigen auch glaubhaft. Die Zeugen waren an der Situation völlig unbeteiligt und mit dem Angeklagten nicht bekannt. Ihre Aussage tätigten sie ruhig und nachvollziehbar. Erinnerungslücken räumten sie freimütig ein.
Hinsichtlich der falschen Verdächtigung erfüllt das Verhalten des Angeklagten im Übrigen bereits schon nicht den Tatbestand des § 164 StGB. Die Verdächtigung müsste sich für eine Tatbestandsverwirklichung gegen eine konkret identifizierbare andere Person richten. Hieran fehlt es bereits, da der Angeklagte keine konkrete Person verdächtigt. Der allgemeine Bezug zur Kölner Polizei in dem Facebook-Aufruf genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht.
III.
Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers K. vom 08.07.2016 war abzusehen, da das vom Adhäsionskläger begehrte Schmerzensgeld entsprechend § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Schuldspruch voraussetzt, dieser aber gerade infolge des Freispruchs ausschied.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der Absehensentscheidung auf § 472a Abs. 2 StPO.