Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO ohne Auslagenerstattung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 26.4.2023 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, eine Erstattung von Auslagen wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Tenor enthält keine weiteren Sachaufklärungen oder Nebenbestimmungen.
Ausgang: Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt; Verfahrenskosten der Staatskasse, keine Auslagenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO kann durch Beschluss des Gerichts erfolgen.
Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden.
Das Gericht kann bei Einstellung ausdrücklich die Erstattung von Auslagen an die Beteiligten ausschließen.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.