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Amtsgericht Köln·539 Ds 568/22·25.04.2023

Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO ohne Auslagenerstattung

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung des VerfahrensEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 26.4.2023 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, eine Erstattung von Auslagen wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Tenor enthält keine weiteren Sachaufklärungen oder Nebenbestimmungen.

Ausgang: Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt; Verfahrenskosten der Staatskasse, keine Auslagenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO kann durch Beschluss des Gerichts erfolgen.

2

Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden.

3

Das Gericht kann bei Einstellung ausdrücklich die Erstattung von Auslagen an die Beteiligten ausschließen.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.