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Amtsgericht Köln·539 Ds 314/24·14.04.2025

Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung der Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellungsverfahren nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellt das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, weil der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat. Die Entscheidung beendet das Verfahren ohne Verurteilung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gemäß §467 StPO.

Ausgang: Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt; Kosten der Staatskasse, notwendige Auslagen vom Angeklagten getragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs.2 StPO ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt und die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Einstellung anordnet.

2

Die endgültige Einstellung nach §153a StPO führt nicht zu einer Verurteilung und beendet das Verfahren ohne Urteil.

3

Bei Einstellung des Verfahrens bestimmt das Gericht die Kostenentscheidung; die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), sofern nichts Abweichendes zu begründen ist.

4

Notwendige Auslagen, die dem Angeklagten entstanden sind, sind bei Einstellung nach §153a StPO grundsätzlich von diesem selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).