Diebstahl eines Smartphones an Silvester: Verurteilung zu 6 Monaten auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das AG Köln hatte über einen Diebstahl eines Mobiltelefons (Samsung S6) in der Silvesternacht 2015/2016 auf der Treppe zwischen Bahnhofsvorplatz und Dom zu entscheiden. Der Angeklagte bestritt die Tat und behauptete, das Telefon später gekauft zu haben. Das Gericht sah die Täterschaft u.a. durch Zeugenaussagen und eine Funkzellenauswertung als erwiesen an, verneinte jedoch gewerbsmäßiges Handeln. Es verhängte sechs Monate Freiheitsstrafe, setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus und hob den Haftbefehl auf.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Haftbefehl aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB genügt die tatrichterliche Überzeugung von der Täterschaft auf Grundlage einer Gesamtschau aus Zeugenaussagen und technischen Indizien.
Die Funkzellenauswertung kann ein tragfähiges Indiz für den Aufenthaltsbereich eines Mobiltelefons sein, auch wenn sie keinen metergenauen Standortnachweis ermöglicht; ihre Aussagekraft ist unter Berücksichtigung der erkannten Grenzen zu würdigen.
Eine entlastende Einlassung ist als widerlegt oder unglaubhaft zu bewerten, wenn sie mit den festgestellten objektiven Umständen und der Lebenswahrscheinlichkeit nicht in Einklang steht.
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums nicht ausgeschlossen werden kann.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt über die bloße Begehung weiterer Eigentumsdelikte hinaus belastbare Anhaltspunkte für eine auf fortlaufende Einnahmen gerichtete Begehungsweise voraus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Haftbefehl des Amtsgericht Köln vom 24.05.2016, Az. 539 Ds 228/16, wird aufgehoben.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 56 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25jährige Angeklagte ist algerischer Staatsangehöriger und ledig. Er ist in Algerien sieben Jahre lang zur Schule gegangen. Nach der Schule hat er dort auf einem Obstmarkt als Aushilfe gearbeitet, sah aber in Algerien nach eigenen Angaben keine Perspektive für sich. Vor etwa fünf Jahren ist er mit einem Boot von Algerien nach Italien gekommen, wo er ein Jahr lang blieb. Danach reiste er weiter nach Frankreich und lebte in Paris, wo er ebenfalls als Aushilfe auf dem Markt arbeitete. Im Herbst 2015 reiste er schließlich über Belgien nach Deutschland und beantragte in Deutschland Asyl. In Deutschland wohnte er in Asylbewerberunterkünften in E.,B.,C. und schließlich wieder B. Er kam ohne Deutschkenntnisse nach Deutschland und besuchte nach seinen Angaben vor seiner Inhaftierung Deutschkurse. Sein Ziel sei ein Abschluss im handwerklichen Bereich. Der Angeklagte hat eine Freundin in Deutschland, jedoch keine weiteren Freunde oder Familie. Er bezog zuletzt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 320,00 € monatlich.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 25.05.2016 weist eine Eintragung auf. Danach wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:
Am 23.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 942 Js 9272/15 520 Ds 682/15) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Der Angeklagte wurde am 15.01.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 16.01.2016 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.01.2016, Az. 506 Gs 117/16, bis zum 14.02.2016. Die Untersuchungshaft wurde sodann unterbrochen bis zum 09.05.2016 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im oben genannten Verfahren 942 Js 9272/15 und dauerte schließlich an bis zur mündlichen Verhandlung, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt L.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
In der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 zog der Angeklagte zwischen 23.15 Uhr und 23.45 Uhr dem auf dem Treppenaufgang zwischen Bahnhofsvorplatz und Dom in Köln befindlichen Geschädigten T.T. ein Mobiltelefon der Marke Samsung S6 aus der Jackentasche, um dieses für sich zu behalten. Das Mobiltelefon hatte der Geschädigte im November 2015 zu einem Neupreis von 599,00 € erworben.
III.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten sowie aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 25.05.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2015 zum Az. 520 Ds 685/15, welche jeweils im Rahmen der Hauptverhandlung (auszugsweise) verlesen und von dem Angeklagten als zutreffend anerkannt worden sind.
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den Angaben der im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vernommenen Zeugen.
Der Angeklagte selbst gab an, sich in der Silvesternacht in Köln, zeitweise auch in der Nähe des Hauptbahnhofs, aufgehalten zu haben. Er sei durch die Stadt gelaufen und habe sich unter anderem auch am C.-platz befunden. Schließlich sei er nach B. zurückgekehrt. Er habe im Laufe der Nacht etwa eine halbe Flasche Whiskey getrunken.
Das betreffende Mobiltelefon habe er ein paar Tage später im „U.“, einem Wettbüro in der Q-straße in B., von einem Jungen erworben. Dieser habe zunächst 300,00 € für das Telefon gefordert, er habe ihn aber auf 250,00 € herunterhandeln können. Seine SIM-Karte habe er wiederum einige Tage später eingelegt.
Die Zeugin A. gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass der Angeklagte bei seiner Überprüfung am 15.01.2016 in Aachen zwei Mobiltelefone bei sich geführt habe. Neben dem als gestohlen gemeldeten Mobiltelefon habe er ein eigenes Mobiltelefon bei sich gehabt, dessen Display gesplittert gewesen sei, welches aber noch funktioniert habe. Das Hintergrundbild seines eigenen Mobiltelefons sei ein Foto des Angeklagten mit weiteren Personen vor dem Kölner Dom gewesen. Dies habe man gut erkennen können. Die Angaben der Zeugin erschienen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie gab an, wenn sie bestimmte Details nicht mehr in Erinnerung hatte, etwa ob sich in dem entwendeten Mobiltelefon eine SIM-Karte befand.
Der Zeuge T. schilderte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er am Silvesterabend gegen 22.20 Uhr mit Freunden am I.-markt in Köln angekommen sei. Man habe sich dann in ein Fast-Food-Restaurant begeben und von dort etwa um 23.15 oder 23.20 Uhr auf die Treppe, welche vom Bahnhofsvorplatz zum Dom führt. Dort sei man nach etwa fünf Minuten angekommen. Etwa weitere fünf Minuten später habe er noch eine SMS seiner Freundin erhalten, mit welcher er für Mitternacht am Rheinufer verabredet war. Er habe das Mobiltelefon in seiner Jackenaußentasche, welche mit einem Reißverschluss versehen sei, getragen und es auch nach dem Lesen der SMS dorthin wieder zurückgesteckt. Den Reißverschluss der Tasche habe er immer verschlossen. Als er das Telefon etwa zehn Minuten nach Lesen der SMS wieder habe benutzen wollen, sei es weg gewesen. Von dem Diebstahl selbst hätten weder er noch seine Freunde etwas mitbekommen. Die Angaben des Zeugen erschienen glaubhaft. Er konnte insbesondere gut und nachvollziehbar darlegen, weshalb es ihm gut möglich war, den Zeitpunkt des Diebstahls, welchen er zunächst nicht bemerkte, zeitlich eng einzugrenzen. Dabei blieben seine Schilderungen auch auf Nachfragen stringent und klar strukturiert.
Der Zeuge M. legte im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich das Ergebnis der Funkzellenauswertung betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten und das Mobiltelefon des Geschädigten T. dar. Er erläuterte dabei zunächst die Funktionsweise eines Sendmastes. Dieser verfüge jeweils über drei Antennen mit einem Abstrahlwinkel von jeweils 120°. Aufgrund dichter Bebauung könne der Abstrahlwinkel eines Sendmastes aber eingeschränkt sein, was auch im Bereich der Kölner Innenstadt regelmäßig der Fall sei. Um dies auszugleichen bestehe in diesem Bereich eine hohe Dichte an Sendemasten bzw. Funkzellen, so dass es zu Überlappungen komme. Ein Mobiltelefon könne sich daher vom selben Standort aus in unterschiedliche Zellen einloggen. Nicht jeder Zellwechsel sei daher mit einem Standortwechsel verbunden. Der metergenaue Standort des Mobiltelefons lasse sich mit der Funkzellenauswertung nicht ermitteln. Es könnte auch ein Abstand von 100 m zwischen den Mobiltelefonen liegen.
Am Kölner Hauptbahnhof befinde sich ein Sendmast auf dem Gebäude, in welchem sich eine N.-Filiale befinde (N.-straße 2-8). Eine Abstrahlrichtung decke den C.-platz ab, wie auch die Treppe in Richtung Dom und den Bereich seitlich vom Dom in Richtung Hauptbahnhof. Auch der Bereich vor dem Dom bis etwa zum Haupteingang werde hiervon noch erreicht, darüber hinaus bilde der Dom aber die Grenze. In dieser Zelle mit dieser Abstrahlrichtung sei das Mobiltelefon des Geschädigten um 23.33 Uhr eingeloggt gewesen. In derselben Zelle mit derselben Abstrahlrichtung sei auch das Mobiltelefon des Angeklagten um 22.10 Uhr und 23.40 Uhr eingeloggt gewesen. Um 0.09 Uhr habe sich das Mobiltelefon des Geschädigten nochmals für eine 20minütige Datenverbindung in den Sendmast eingeloggt, diesmal aber mit einer anderen Abstrahlrichtung als zuvor. Diese Abstrahlrichtung decke den Bereich in Richtung U.-straße ab. Es könne sei, dass sich das Mobiltelefon im Laufe der Verbindung aus diesem Bereich herausbewegt habe. Den Standort könne man nur zu Beginn der Datenverbindung bestimmen. Um 0.29 Uhr habe sich das Mobiltelefon des Angeklagten in denselben Sendemast mit derselben Abstrahlrichtung eingeloggt.
Die Angaben des Zeugen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie passten auch zu den Angaben des Zeugen T., welcher angab, sich ab etwa 23.15 Uhr auf der Treppe zwischen C.-platz und Dom befunden zu haben. Fragen konnte der Zeuge spontan beantworten. Zugleich legte er von sich aus Grenzen der Auswertung im Rahmen der Beweisführung offen. So wies er darauf hin, dass sich Mobiltelefone vom selben Standort aus in verschiedene Sendemasten einloggen könnten und dass der Abstand zwischen den Telefonen in derselben Funkzelle auch etwa 100 m betragen könne.
Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 zwischen 23.15 und 23.45 Uhr das Mobiltelefon des Zeugen T. entwendete, um es für sich zu behalten.
Die Einlassung des Angeklagten erscheint dem Gericht wenig glaubhaft. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass er sich bei einem monatlichen Leistungsbezug von gerade einmal 320,00 € ein zweites Mobiltelefon zu einem Preis von 250,00 € zulegt, obwohl sein eigenes Mobiltelefon zwar beschädigt, aber noch voll funktionstüchtig ist. So gab die Zeugin A. an, dass etwa das Hintergrundfoto auf dem Mobiltelefon des Angeklagten noch ohne Weiteres erkennbar gewesen sei.
Ein weiteres starkes Indiz ist, dass sich das Mobiltelefon des Geschädigten um 23.33 Uhr, also zur Zeit um den Diebstahl herum in derselben Funkzelle mit gleicher Abstrahlrichtung befand, wie es das Mobiltelefon des Angeklagten um 22.10 und 23.40 Uhr tat. Noch stärker wird die indizielle Wirkung der Funkzellenauswertung dadurch, dass sich beide Mobiltelefone später innerhalb der Funkzelle parallel bewegten. Das Mobiltelefon des Geschädigten befand sich sodann jedenfalls um 0.09 Uhr in derselben Funkzelle mit veränderter Abstrahlrichtung (Richtung Tunisstraße) ebenso wie das Mobiltelefon des Angeklagten um 0.29 Uhr. Auch der Umstand, dass unmittelbar nach Beendigung des Datenaufbaus mit dem Telefon des Geschädigten um 0.29 Uhr das Telefon des Angeklagten sich einloggt, kann dafür sprechen, dass der Angeklagte just bis zu diesem Moment das entwendete Telefon und sodann sein eigenes Telefon nutze.
Das Gericht verkennt dabei nicht die Angabe des Zeugen M., dass es, insbesondere in Bereichen mit einer hohen Sendemastdichte, wie der Kölner Innenstadt, möglich ist, dass sich Mobiltelefone vom selben Standort aus in verschiedene Sendemaste einloggen, da derselbe Bereich von mehreren Masten erreicht wird. Hier indessen befanden sich beide Mobiltelefone zu den angegebenen Zeiten gerade in derselben Funkzelle eingeloggt, so dass daraus geschlossen werden kann, dass sie sich eben in diesem einen Bereich befunden haben.
Auch der Umstand, dass Mobiltelefone sich dann einen anderen Sendemast zwecks Datenverbindung suchen, wenn der standortnächste Sendemast überlastet ist, wird nicht verkannt. Zugunsten des Angeklagten könnte insoweit allenfalls angenommen werden, dass sein Mobiltelefon bzw. das Mobiltelefon des Geschädigten sich tatsächlich in einem anderen Funkzellenbereich befunden hätten, das entsprechende Telefon sich aber wegen einer Überlastung des dortigen Sendemastes in dem Sendemast auf dem Gebäude N.-straße 2-8 eingeloggt hätte. Der Zeuge M. führte indessen auch weiter aus, dass die mögliche Auslastung eines Sendemastes derart hoch sei, dass von einer entsprechenden Überlastung, auch im Hinblick auf die vielen anwesenden Personen in der Silvesternacht, nicht auszugehen sei.
Es wird auch nicht verkannt, dass zwischen Mobiltelefonen innerhalb derselben Funkzelle mit der gleichen Abstrahlrichtung bis zu 100 m Abstand liegen kann. Insbesondere die parallele Standortverschiebung innerhalb der Funkzelle in dieselbe neue Abstrahlrichtung und der Umstand, dass das Mobiltelefon just bis zu dem Moment im Rahmen einer Datenverbindung genutzt wird, im dem der Angeklagte erneut sein eigenes Telefon nutzt, lassen das Gericht aber unter Würdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte mit einem Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht aufkommen, zu einer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten kommen.
Der Zeuge N.N. indessen gab in seiner Vernehmung vor Gericht zwar an, den Angeklagten jedenfalls vom Sehen her zu kennen, konnte ihn aber aus eigener Wahrnehmung nicht in Zusammenhang mit Diebstählen in der Silvesternacht bringen.
IV.
Der Angeklagte hat sich demnach nach Überzeugung des Gerichts eines Diebstahls schuldig gemacht, § 242 Abs. 1 StGB.
Indessen hat das Gericht nicht zu seiner ausreichenden Überzeugung feststellen können, dass der Angeklagte insoweit gewerbsmäßig gehandelt hat. Ausreichende Anhaltspunkte ergaben sich weder aus der rechtskräftigen Vorverurteilung, welcher lediglich eine Tat zugrunde lag, noch aus den übrigen Umständen.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den Diebstahl sieht das Gesetz nach § 242 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Hinblick darauf, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums erheblich vermindert war, hat das Gericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, so dass ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe maßgeblich war.
Zugunsten des Angeklagten war bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er sich vom 15.01.2016 bis zum 14.02.2016 und sodann vom 09.05.2016 bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befunden hat. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass er als Ausländer, welcher der deutschen Sprache kaum mächtig ist, als besonders haftempfindlich einzustufen ist.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nur etwa zwei Monate vor Begehung der hiesigen Tat ist er wegen eines Diebstahls zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt worden und hat sich hiervon in keiner Weise beeindruckt gezeigt und von der Begehung eines weiteren Diebstahls abhalten lassen. Der Wert des fast neuwertigen entwendeten Mobiltelefons war zudem mit einem Kaufpreis von 599,00 € nicht unerheblich.
Unter Berücksichtigung alle dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dabei zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Ohne zu verkennen, dass der Angeklagte in Deutschland, eigenen Angaben zufolge, kaum über soziale Kontakte verfügt, er keine eigene Wohnung besitzt und seine Aussichten auf eine feste Arbeit derzeit nicht viel versprechend aussehen, geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte sich die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nunmehr zur ausreichenden Warnung dienen lässt, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in dieser Sache bereits über 12 Wochen in Untersuchungshaft verbracht hat, unterbrochen von der Verbüßung einer 12-wöchigen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Angeklagte wirkte hiervon im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft beeindruckt, so dass eine berechtigte Erwartung besteht, dass es keiner weiteren Einwirkung einer Strafhaft bedarf, um ihn zu einem künftig straffreien Leben zu bewegen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.