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Amtsgericht Köln·539 Ds 156/24·11.06.2024

§ 126a StGB: Tweet-Thread mit Namensnennungen („Corona-Unrecht“-Archiv) straflos

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, durch öffentliche Posts auf einer Online-Plattform personenbezogene Daten verbreitet und Betroffene dadurch i.S.d. § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB gefährdet zu haben. Er hatte die Veröffentlichung eines Threads mit Zitaten und Namensnennungen sowie den Verweis auf die Seite „klm“ eingeräumt. Das Amtsgericht sprach ihn aus Rechtsgründen frei, weil die Beiträge nach Gesamtwürdigung weder geeignet noch nach den Umständen bestimmt waren, Betroffene der Gefahr einschlägiger Straftaten auszusetzen. Zudem konnte ein entsprechender Vorsatz nicht festgestellt werden; mehrdeutige Äußerungen sind im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG zugunsten des Äußernden zu deuten, solange belastende Deutungen nicht ausgeschlossen sind.

Ausgang: Angeklagter aus Rechtsgründen freigesprochen; Kosten und notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die öffentliche Verbreitung personenbezogener Daten nach Inhalt, Form und Kontext bei Gesamtwürdigung zur Begründung einer Gefahr rechtswidriger Taten gegen besonders geschützte Individualrechtsgüter geeignet ist.

2

Die „Bestimmtheit“ i.S.d. § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht schon aufgrund einer kritischen oder emotionalisierenden Einbettung gegeben, sondern setzt einen Kontext voraus, der eine gegen die Betroffenen gerichtete rechtswidrige Tat nahelegt.

3

Bei mehrdeutigen Äußerungen kommt eine strafrechtliche Sanktion nur in Betracht, wenn die für den Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können (Art. 5 Abs. 1 GG).

4

Für den subjektiven Tatbestand des § 126a StGB muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch die Datenverbreitung eine abstrakte Gefahr schwerwiegender rechtswidriger Taten gegen die betroffene Person entsteht.

5

Die Veröffentlichung von Zitaten im Rahmen einer Debatte zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann als meinungsfreiheitlich geschützte Kritik einzuordnen sein, wenn das sachliche Anliegen nicht vollständig hinter einer gefährdenden Prangerwirkung zurücktritt.

Relevante Normen
§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 86 Abs. 1 StGB§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 126a StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

2

Dem Angeklagten lag gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten am 26.07.2022 in Köln zur Last.

3

Das Amtsgericht Köln (Az. 526 Ds 81/23) hat mit Beschluss vom 19.12.2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 22.12.2023 hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12.03.2024 (Az. 113 Qs 1/24) den Beschluss des Amtsgericht Köln aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Es hat das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Köln eröffnet und beschlossen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts als derjenigen stattzufinden hat, die den aufgehobenen Beschluss erlassen hat.

4

Der Angeklagte hat das Geschehen in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich eingeräumt.

5

Nach Durchführung der Hauptverhandlung war der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen.

6

I.

7

Die Staatsanwaltschaft Köln legte dem Angeklagten mit durch Beschluss des Landgericht Köln vom Anklageschrift vom 01.02.2023 folgenden Sachverhalt mit der rechtlichen Bewertung als gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten nach § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last:

8

„Am 26.07.2022 um 09:00 Uhr veröffentlichte der Angeschuldigte auf der Online-Plattform W. unter seinem Nutzernamen "O." (H.) aufeinanderfolgende Beiträge mit folgendem Inhalt:

9

Wir haben mitgemacht!

10

Wir haben ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert,

11

beleidigt und Menschen gecancelt. Im Dienste der

12

Wissenschaft!

13

Auf vielfachen Wunsch dieser knackige Thread, mit

14

Aussagen, die man nicht vergessen sollte:

15

#xyz #abc

16

1/25

17

"Wenn die hirntoten Risikopiloten durch die Aerosole zischen, wird es ganz viele noch erwischen"

18

V. A., Musiker.

19

2/25

20

"Lasst euch impfen, ihr Deppen."

21

U. M. IT-Sicherheit, Netzpolitik, Psychologie und einer der Sprecher des Z..

22

3/25

23

"Ungeimpfte Patienten bitten wir, außerhalb der Praxis zu warten."

24

Dr. med. N. Q. Hautarztpraxis.

25

4/25

26

"Bei steigenden Inzidenzen führen wir bei ungeimpften Patienten vorerst keine Vorsorgeuntersuchungen durch."

27

Hausarztpraxis J., 00000 T. Hausarztpraxis.

28

5/25

29

"Faktencheck: Ungeimpfte bleiben die Haupttreiber der Pandemie"

30

F. C. Stellvertretender Chefredakteur des Blogs "G."

31

6/25

32

"Impfgegner sind Bekloppte"

33

I. R., B..

34

7/25

35

"Deine Party ist Omas Tod"

36

Stadt L..

37

8/25

38

[es folgt eine Abbildung bezüglich der vorstehenden Aussage]

39

"Wer sich nicht impfen lässt, ist ein Idiot."

40

K. X. Leitender Journalist D..

41

9/25

42

"Einschränkungen können erst mit einer Impfpflicht zurück genommen werden."

43

Y. S. Y. S. ist eine deutsche Politikerin (E.) - Von 2016 bis 2021 P. PT.

44

10/25

45

"Wir müssen Menschen, die nicht geimpft sind, dazu kriegen, sich impfen zu lassen - oder sie andernfalls aus dem Gesellschaftsleben ausschließen."

46

PW. KQ., XE. Medienmanagerin.

47

11/25

48

"Unser Hauptproblem sind leider nach wie vor Menschen, die sich noch nicht impfen haben lassen. Die gesamte Welle wird vor allem von den Ungeimpften verursacht"

49

RY. VJ. Manager, RX., GL..

50

12/25

51

"QUERDENKER*INNEN WEGIMPFEN"

52

Technische Universität VK..

53

13/25

54

[es folgt eine Abbildung bezüglich der vorstehenden Aussage]

55

"Lass dich impfen, du dumme Sau"

56

Dr. DW. JE. QM., Mitglied der IS. und des UM..

57

14/25

58

"Klare Kante": RX will 14 Tage Haft für Ungeimpfte"

59

RY. YE., Gesundheitssprecher der QI..

60

15/25

61

"DIE DAUERAUSSTELLUNG „HDV" - für die Ausstellung gilt die 2G-Regel"

62

Stiftung TJ.

63

16/25

64

[es folgt eine Abbildung bezüglich der vorstehenden Aussage]

65

"Leute die gegen die Corona Diktatur und zugleich für die mörderische Putin Diktatur demonstrieren sind dumme Sautrotteln."

66

Dr. @ YR. XZ. Chefredakteur KG..

67

17/25

68

[es folgt ein eingebetteter Tweet von YR. XZ.]

69

"Bewaffnete Hilfssheriffs sollen Corona-Verordnung durchsetzen"

70

LL. JQ. Sprecher E. PT.

71

18/25

72

[es folgt ein eingebetteter Nachrichtenbeitrag der CU.]

73

"Ungeimpfte sind der Grund, warum Mutationen überhaupt auftreten"

74

Dr. KK. PH. Ärztin CC. - "OS."

75

19/25

76

[es folgt ein Nachrichtenbeitrag des WK.]

77

"Lasst uns Im[pf]verweigerer mit dem Blasrohr jagen, Waidmanns Heil!"

78

NJ. EL. Journalist.

79

20/25

80

"Es handelt sich um eine Pandemie der Ungeimpften."

81

GJ. AO. Ministerpräsident ME. E..

82

21/25

83

"ND.: Covid-19 in erster Linie eine "Krankheit der Ungeimpften"

84

Prof. Dr. @ ND Virologe MC..

85

Quelle: TF.de/politik/inland...[...]

86

22/25

87

[es folgt ein eingebetteter Nachrichtenbeitrag des TF.]

88

"Ich habe die ganze Zeit gesagt, dass ich für eine Impfpflicht bin und ich bleibe dabei."

89

DR. PZ., amtierender CG. ZX..

90

23/25

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[es folgt ein eingebetteter Fremdbeitrag]

92

"Corona-Skeptiker verwirken ihr Recht auf einen Intensivplatz bei Engpässen"

93

UV. BL. Gesundheitsökonomen.

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24/25

95

"Impfen Macht Frei"

96

LL. OW. Landtagsabgeordneter aus CE DZ..

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98

[es folgt ein eingebetteter Nachrichtenbeitrag des TC.]

99

Einige Stunden später veröffentlichte der Angeschuldigte unter seinem oben genannten Nutzernamen auf W. einen weiteren Beitrag mit folgendem Inhalt:

100

#Nachtrag zu meinem obigen Tweet: ALLE Zitate sind online abrufbar und wurden genauso getätigt bzw. von den Personen teilweise sogar selbst veröffentlicht. Also, was soll die Aufregung? Interessant, dass sich die Menschen über Fakten aufregen. Quelle:

101

klm.de

102

Die Beiträge des Angeschuldigten auf W. konnten von einer unbegrenzten Vielzahl von Internet-Nutzern, mit denen der Angeschuldigte nicht durch persönliche Beziehungen verbunden war, eingesehen werden.

103

Die Webseite klm.de enthält eine Erklärung über die Zielsetzung der Schaffung eines "Archivs für Corona-Unrecht". Die betroffenen Personen werden als "Täter" bezeichnet. Das Verhalten der betreffenden Personen wird als "Übergriffigkeiten, menschenverachtende Formulierungen und Drangsalierungen" beschrieben. Die Betroffenen werden mit "Faschismus" in Verbindung gebracht.

104

Durch die Bezugnahme auf diese Webseite sowie durch die Abwandlung dieses Spruchs in den eigenen Beiträgen in Form der Hashtags #xyz und #abc machte sich der Angeschuldigte die Inhalte zu eigen, setzte die Ächtung der betroffenen Personen fort und verschaffte ihr eine höhere Reichweite.

105

Vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlich großen Raum einnehmenden und fortwährenden Debatten rund um die Pandemie, ihrer Folgen und die zur Eindämmung der Pandemie eingeführten Maßnahmen und mit Blick auf die deutlich feindliche Ausrichtung der Webseite klm.de gegenüber den dort genannten Personen und Institutionen ist die Veröffentlichung der Beiträge des Angeschuldigten geeignet, ein psychisches Klima einer emotionalen Anfeindung gegenüber den Betroffenen zu schaffen, die zu körperlichen Übergriffen umschlagen können. Der Angeschuldigte veröffentlichte seine Beiträge in Kenntnis dieser Umstände.“

106

II.

107

Der am 00.00.0000 in GX. geborene Angeklagte ist geschieden. Er arbeitet als JT.. Der Bundeszentralregisterauszug vom 03.06.2024 enthält keine Eintragungen.

108

III.

109

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

110

Am 26.07.2022 um 09:00 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf der Online-Plattform W. unter seinem Nutzernamen "O." H. aufeinanderfolgende Beiträge mit folgendem Inhalt:

111

Wir haben mitgemacht!

112

Wir haben ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert,

113

beleidigt und Menschen gecancelt. Im Dienste der

114

Wissenschaft!

115

Auf vielfachen Wunsch dieser knackige Thread, mit

116

Aussagen, die man nicht vergessen sollte:

117

#Wirhabenmitgemacht #Wirhabenausgegrenzt

118

1/25

119

"Wenn die hirntoten Risikopiloten durch die Aerosole zischen, wird es ganz viele noch erwischen"

120

V. A., Musiker.

121

2/25

122

"Lasst euch impfen, ihr Deppen."

123

U. M. IT-Sicherheit, Netzpolitik, Psychologie und einer der Sprecher des Z..

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3/25

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"Ungeimpfte Patienten bitten wir, außerhalb der Praxis zu warten."

126

Dr. med. N. Q. Hautarztpraxis.

127

4/25

128

"Bei steigenden Inzidenzen führen wir bei ungeimpften Patienten vorerst keine Vorsorgeuntersuchungen durch."

129

Hausarztpraxis J., 00000 T. Hausarztpraxis.

130

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"Faktencheck: Ungeimpfte bleiben die Haupttreiber der Pandemie"

132

F. C. Stellvertretender Chefredakteur des Blogs "G."

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6/25

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"Impfgegner sind Bekloppte"

135

I. R., B..

136

7/25

137

"Deine Party ist Omas Tod"

138

Stadt L..

139

8/25

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[es folgt eine Abbildung bezüglich der vorstehenden Aussage]

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"Wer sich nicht impfen lässt, ist ein Idiot."

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K. X. Leitender Journalist D..

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9/25

144

"Einschränkungen können erst mit einer Impfpflicht zurück genommen werden."

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Y. S. Y. S. ist eine deutsche Politikerin (E.) - Von 2016 bis 2021 P. PT.

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"Wir müssen Menschen, die nicht geimpft sind, dazu kriegen, sich impfen zu lassen - oder sie andernfalls aus dem Gesellschaftsleben ausschließen."

148

PW. KQ., XE. Medienmanagerin.

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11/25

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"Unser Hauptproblem sind leider nach wie vor Menschen, die sich noch nicht impfen haben lassen. Die gesamte Welle wird vor allem von den Ungeimpften verursacht"

151

RY. VJ. Manager, RX., GL..

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12/25

153

"QUERDENKER*INNEN WEGIMPFEN"

154

Technische Universität VK..

155

13/25

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[es folgt eine Abbildung bezüglich der vorstehenden Aussage]

157

"Lass dich impfen, du dumme Sau"

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Dr. DW. JE. QM., Mitglied der IS. und des UM..

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"Klare Kante": RX will 14 Tage Haft für Ungeimpfte"

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RY. YE., Gesundheitssprecher der QI..

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"DIE DAUERAUSSTELLUNG "HDV" - für die Ausstellung gilt die 2G-Regel"

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Stiftung TJ.

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16/25

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[es folgt eine Abbildung bezüglich der vorstehenden Aussage]

167

"Leute die gegen die Corona Diktatur und zugleich für die mörderische Putin Diktatur demonstrieren sind dumme Sautrotteln."

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Dr. @FYR XZ Chefredakteur KG..

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[es folgt ein eingebetteter Tweet von YR. XZ.]

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"Bewaffnete Hilfssheriffs sollen Corona-Verordnung durchsetzen"

172

LL. JQ. Sprecher E. PT.

173

18/25

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[es folgt ein eingebetteter Nachrichtenbeitrag der CU.]

175

"Ungeimpfte sind der Grund, warum Mutationen überhaupt auftreten"

176

Dr. KK. PH. Ärztin CC. - "OS."

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19/25

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[es folgt ein Nachrichtenbeitrag des WK.]

179

"Lasst uns Impfverweigerer mit dem Blasrohr jagen, Waidmanns Heil!"

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NJ. EL. Journalist.

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20/25

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"Es handelt sich um eine Pandemie der Ungeimpften."

183

GJ. AO. Ministerpräsident ME. E..

184

21/25

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"ND.: Covid-19 in erster Linie eine "Krankheit der Ungeimpften"

186

Prof. Dr. @ND Virologe MC..

187

Quelle: TF.de/politik/inland...[...]

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[es folgt ein eingebetteter Nachrichtenbeitrag des TF.]

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"Ich habe die ganze Zeit gesagt, dass ich für eine Impfpflicht bin und ich bleibe dabei."

191

DR. PZ., amtierender CG. ZX..

192

23/25

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[es folgt ein eingebetteter Fremdbeitrag]

194

"Corona-Skeptiker verwirken ihr Recht auf einen Intensivplatz bei Engpässen"

195

UV. BL. Gesundheitsökonomen.

196

24/25

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"Impfen Macht Frei"

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LL. OW. Landtagsabgeordneter aus CE.n DZ..

199

25/25

200

[es folgt ein eingebetteter Nachrichtenbeitrag des TC.]

201

Einige Stunden später veröffentlichte der Angeklagte unter seinem oben genannten Nutzernamen auf W. einen weiteren Beitrag mit folgendem Inhalt:

202

#Nachtrag zu meinem obigen Tweet: ALLE Zitate sind online abrufbar und wurden genauso getätigt bzw. von den Personen teilweise sogar selbst veröffentlicht. Also, was [s]oll die Aufregung? Interessant, dass sich die Menschen über Fakten aufregen. Quelle:

203

klm.de

204

Die Beiträge des Angeklagten auf W. konnten von einer unbegrenzten Vielzahl von Internet-Nutzern, mit denen der Angeklagte nicht durch persönliche Beziehungen verbunden war, eingesehen werden.

205

Die Selbstbeschreibung auf dem W-profil des Angeklagten lautete am 27.07.2022: „Textpassage wurde entfernt“ Das Profil wies zu diesem Zeitpunkt 15.846 Follower auf.

206

Der zu diesem Zeitpunkt angeheftete erste Tweet umfasste zu diesem Zeitpunkt 693 Kommentare, 2.224 Retweets und 5.043 Kommentare.

207

Auf der Startseite der Webseite „klm“ stand Folgendes:

208

„klm“

209

Das Archiv für Corona-Unrecht

210

Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: „Ich bin der Faschismus.“ Nein, er wird sagen: „Ich rette dich vor einem Virus.“

211

Die Webseite „klm“ ist ein privates Dokumentationszentrum für Corona-Unrecht, betrieben von einem anonymen, aber grundsoliden Kreis besorgter Archivare. Da die Täter von heute ab morgen jede Beteiligung abstreiten werden, gilt es Beweisstücke zu sammeln, um den einen oder anderen Zivilisationsbruch der Vergessenheit zu entreißen. Dies gilt für Vorkommnisse in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

212

Die kundige Öffentlichkeit ist deshalb aufgerufen, eklatante Beispiele für Übergriffigkeiten, menschenverachtende Formulierungen und Drangsalierungen maßgeblicher Personen in Parlamenten, Behörden, Universitäten, berufsständischen Organisationen, Medien, Krankenhausverwaltungen und anderen Institutionen zur Registrierung und Publizierung anzumelden.

213

Dies geschieht ganz einfach über dieses Web-Formular. Die eingehenden Meldungen werden zunächst vom Team der besorgten Archivare erfasst und bearbeitet. Danach erscheinen sie hier in Form einer ständig erweiterten Liste. Durch Anklicken der Überschriften öffnet sich jeweils eine eigene Seite; dort sind gegebenenfalls auch Screenshots der Fundstelle zu sehen.

214

Bevor Sie loslegen, noch eine Bitte: Prüfen Sie zunächst (am Besten per Suche im Namensalphabet), ob nicht bereit ein Eintrag zur selben Person und Äußerung existiert. Die Zahl der Doppelmeldungen steigt unaufhörlich und macht uns unnötige Arbeit.

215

Diese Webseite ist unter folgenden Endungen gleichermaßen erreichbar:

217

„klm.de“

218

„klm.at

219

„klm.ch“

220

„klm.com“

221

„klm.org“ sowie

222

„klm.net“

223

Dieses zivilgesellschaftliche Medienprojektunterhält keinerlei Verbindungen zu irgendeiner politische Partei oder bestehenden Gruppierung.“

224

Es folgen Ausführungen über die Möglichkeit, die Webseite finanziell zu unterstützen sowie Links zum Impressum, der Datenschutzerklärung und zum Anmelden.

225

IV.

226

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

227

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Screenshots.

228

V.

229

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

230

Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten auf der Plattform W. erfüllen nach Vornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen sowie situativen Kontextes nicht den Straftatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

231

Gemäß § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr 1.eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder 2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen.

232

Entstehungshintergrund des § 126a StGB war das Auftreten sogenannter „Feindeslisten“ im Internet. Darunter versteht man Sammlungen von Daten und Personen, die überwiegend im Internet verbreitet werden und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen verbunden werden (BT-Drucks, 19/28678, S. 1).

233

Geschütztes Rechtsgut ist zum einen die individuelle Sicherheit der betroffenen Personen, zum anderen der öffentliche Frieden im Sinne eines Zustandes der allgemeinen Sicherheit vor öffentlichen Gewalt- und Ausgrenzungskampagnen und meinungsbezogener öffentlicher Hetze (Fischer, StGB, 71. A. 2024, § 126a Rn. 3).

234

Die Äußerungen sind weder zur Gefahrbegründung im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB geeignet, noch bestimmt.

235

Nach der Gesetzesbegründung soll das Merkmal der Geeignetheit die Verhältnismäßigkeit des mit der Strafandrohung verbundenen Eingriffs in die Meinungsfreiheit sicherstellen, indem es die Strafbarkeit des Verbreitens personenbezogener Daten auf solche Verbreitungen beschränkt, die geeignet sind, die Gefahr einer rechtswidrigen Tat gegen die betroffene oder eine ihr nahestehende Person zu begründen (vgl. BT-Drucks. 19/28678, S. 8).

236

Es handelt sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer konkretisierenden, normativen Einschränkungsklausel in Form der „Eignung“. Eine generelle Eignung, aus der sich keine konkrete Gefahr ergibt und die sich nach Inhalt und Umfang der Äußerung, Person des Betroffenen und den Umständen nach dem Sinn- und Handlungszusammenhang des Verbreitens bemisst, genügt (Fischer, a.a.O., Rn. 7).

237

Die Meinungsfreiheit verbietet es zwar, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Der Gesetzgeber kann jedoch, um Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden, insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BT-Drucks. 19/28678 S. 11 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08).

238

Nach der Gesetzesbegründung liegt die vorausgesetzte Eignung zu einer Gefährdung betroffener Personen vor, wenn nach Art und Weise des Verbreitens sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es könne zu einer rechtswidrigen Tat kommen (BT-Drucks. 19/28678, S. 11).

239

Bezogen auf die Verbreitung im Internet wollte der Gesetzgeber insbesondere folgende Fallgestaltungen erfassen: die extremistische Ausrichtung der Internetseite, auf der die Daten verbreitet werden (in Abgrenzung zu sachlich-informativer Berichterstattung), die Zuordnung zu einer Gruppierung aus dem extremistischen Spektrum oder zu verfassungswidrigen Organisationen (§ 86 Absatz 1 StGB), das Vorliegen militanter Bezüge oder der Bezug zu Straftaten (wie Bedrohungen usw.) im Kontext des Verbreitens, insbesondere in Kombination mit der Anonymität des Verfassers, sowie subtile Andeutungen, die zu einem Einwirken auf die betroffene Person motivieren könnten („Man könnte ihr/ihm mal einen Besuch abstatten“). Dabei soll bei der Betrachtung insbesondere auch der Verbreitungskontext jedes einzelnen Inhalts zu berücksichtigen sein, etwa wenn einem eigentlich harmlosen Satz ein Emoticon („Zwinkersmiley“) beigefügt und dadurch der Aussagegehalt des Satzes relativiert oder gar umgekehrt wird (vgl. BT-Drucks. 19/28678 S. 11).

240

Das Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit soll eine ausufernde Tatbestandanwendung vermeiden. Während die Bestimmtheit nach Ansicht des Gesetzgebers ein subjektives Element, nämlich „die Zielsetzung des Täters zu Zeitpunkt der Tathandlung“, und hierdurch den „geforderte[n] Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg“ einfügen soll (BT-Drucks. 19/31115, S. 10), wird dieser subjektive Ansatz in der Literatur kritisiert und das Merkmal der Bestimmtheit als objektives Tatbestandsmerkmal ausgelegt. Das Merkmal der Bestimmtheit ist nach dieser Ansicht erfüllt, wenn das Verbreiten im Zusammenhang mit Äußerungen erfolgt, die eine Bedrohung selbst inhaltlich enthalten, oder wenn die Verbreitung in einem Kontext erfolgt, der eine solche nahelegt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 8).

241

Eignung und Bestimmtheit müssen insoweit bestehen, als das Verbreiten nach seiner Weise, also nach Inhalt, Form, Zeitpunkt, Adressat und sonstigen Umständen die Personen der Gefahr aussetzt. Dies kann auch ohne expliziten Hinweis auf eine derartige Gefahren erfolgen, nämlich etwa wenn der Adressatenkreis des Verbreitens eine solche Gefahr nahelegt (Fischer, a.a.O, Rn. 10).

242

Gemessen an diesen Grundsätzen – insbesondere unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG aufgestellten Maßstäbe – sind die Äußerungen des Angeklagten nicht geeignet, die betroffenen Personen einer gegen sie gerichteten Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert auszusetzen. Die Äußerungen des Angeklagten sind vielmehr von der Meinungsfreiheit geschützt.

243

Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3304). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, Meinungsäußerungen auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und den Äußernden damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (BVerfG Beschluss vom 14.6.2019 – 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, Rn. 17).

244

Nach der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung tritt das sachliche Anliegen, nämlich die Äußerung von Kritik an der Covid-19-Politik und den Covid-19-Impfungen, nicht völlig, also derart in den Hintergrund, dass eine Geeignetheit und Bestimmtheit zur Gefährdung der zitierten Personen anzunehmen wäre. Vielmehr ist aus dem situativen Kontext der inkriminierten Äußerung zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Behandlung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage im Vordergrund steht.

245

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nahm die gesamtgesellschaftliche Debatte um den Umgang mit der COVID-19-Pandemie und COVID-19-Impfungen weiterhin großen Raum ein. Der Angeklagte veröffentlichte die Beiträge über sein W.-Profil „O.“ („H“), auf dem er sich ausweislich seiner Beschreibung für die Abschaffung der berufsbezogenen Impflicht positioniert. Die Zitate beschäftigen sich damit, ob die Impfung für richtig erachtet wird, wie mit nicht geimpften Personen umgegangen werden soll und ob eine Impfpflicht eingeführt werden soll.

246

Aus dem objektiven Inhalt der Posts ergibt sich ebenfalls keine gefahraussetzende Wirkung. Ein expliziter Hinweis liegt nicht vor. Eine gefahraussetzende Wirkung kann sich zwar grundsätzlich auch ohne expliziten Hinweis ergeben. Die Bezugnahme auf die Hashtags „xyz“ und „abc“ lässt jedoch nicht hierauf schließen. Die Internetseite „klm“ mag sich als „pdf“ verstehen und die auf der weiterführenden Seite mit Zitat aufgeführten Personen auf der Hauptseite als „Täter“ bezeichnen. Sie mag stark emotionalisieren, indem sie etwa eine Abwandlung des bekannten Faschismus-Zitats wiedergibt und dazu aufruft, „eklatante Beispiele für Übergriffigkeiten, menschenverachtende Formulierungen, Drangsalierungen“ zu melden. Es ist denkbar, dass die Zitate-Sammlung dazu gedacht ist, die vermeintlichen Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Es ist jedoch ebenso denkbar, dass die Sammlung zum Zwecke der historischen Archivierung und Aufarbeitung verfolgt.  Die letztgenannte Deutungsmöglichkeit ist heranzuziehen, da diese nicht ausgeschlossen werden kann. Im Interesse der Meinungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung – im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz gilt, dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 BvR 49/00, NJW 2006, 3769, 3773 m.w.N.).

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Das Gericht ist überdies auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der subjektive Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist.

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Erforderlich ist, dass sich der Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale bezieht. Die tatsächliche Begehung fremder Straftaten muss nicht im Vorsatz enthalten sein. Der Täter muss es nur mindestens ernsthaft für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass durch die Verbreitung der Daten eine abstrakte Gefahr der Begehung eines schwerwiegenden Vergehens gegen Individualrechtsgüter des Datenrechtsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person entsteht (vgl. Eschelbach in Kindhäuser/M./Paeffgen/Saliger, StGB, 23. A. 2023, § 126a Rn. 27 m. w. N.). Nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen vermag das Gericht jedoch nicht auf einen solchen Vorsatz zu schließen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.