Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·539 Ds-121 Js 941/17-297/18·26.03.2019

§ 353b StGB: Freispruch mangels anvertrauten/sonst bekanntgewordenen Geheimnisses

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Dem Angeklagten (MAD-Offizier) wurde vorgeworfen, einen KSK-Soldaten über bevorstehende Durchsuchungen in einem GBA-Ermittlungsverfahren informiert zu haben (§ 353b StGB). Das Amtsgericht sprach ihn aus tatsächlichen Gründen frei, weil nicht feststellbar war, dass ihm die Durchsuchungspläne als Geheimnis anvertraut oder sonst dienstlich bekannt geworden waren. Zudem ließ sich eine Weitergabe entsprechender Informationen an den Zeugen nicht sicher nachweisen. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der objektive Tatbestand des § 353b StGB setzt voraus, dass dem Täter ein Geheimnis dienstlich anvertraut worden oder ihm sonst in einem inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Verrichtungen positiv bekannt geworden ist.

2

„Anvertraut“ i.S.d. § 353b StGB ist ein Geheimnis nur, wenn es dem Täter aus dienstlichem Anlass gerade aufgrund des in ihn als Amtsträger gesetzten Vertrauens zur Kenntnis gebracht wird.

3

„Sonst bekanntgeworden“ i.S.d. § 353b StGB erfordert positive Kenntniserlangung; bloße eigene Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen genügen nicht.

4

Eine Auslegung, wonach § 353b StGB auch bloße Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen erfasst, ist wegen des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) unzulässig.

5

Soll eine Verurteilung maßgeblich auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gestützt werden, bedarf es regelmäßig zusätzlicher bestätigender Beweisanzeichen, da der Beweiswert wegen Entstellungs- und Unvollständigkeitsrisiken reduziert ist.

Relevante Normen
§ 353b StGB§ Art. 103 Abs. 2 GG§ 1 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 155 Ns 91/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

2

I.

3

Nach der Anklage liegt dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last:

4

Im September 2017 wurde der Angeklagte, Oberstleutnant beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst in Köln, in seiner Funktion als Ansprechpartner für das Bundeskriminalamt sowie den Generalbundesanwalt, seitens der vorbenannten Behörden darüber unterrichtet, dass in dem seinerzeit gegen O.S.T. u.a. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. bei dem Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren, Az. 2 BJs 205/17-5a, beabsichtigt war, am 15.09.2017 zeitgleich bundesweite Durchsuchungen bei Kontaktpersonen des gesondert verfolgten T. durchzuführen. Diesem wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. F. R. und N. R. einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker sowie Personen des öffentlichen Lebens vorbereitet und sich zu diesem Zwecke Waffen und große Mengen Munition verschafft zu haben. Zu den Kontaktpersonen des gesondert verfolgten T. zählten mitunter die Zeugen E. I., D. A. und S. D. H., die ebenso wie der gesondert verfolgte T. als Angehörige der Bundeswehr ihren Dienst beim Kommando Spezialkräfte in Calw versahen. Dabei bestand aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der in vorbenanntem Verfahren veranlassten, gegen den gesondert verfolgten T. gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen neben Munition lediglich eine Pistole aufgefunden worden war, sowie der zwischen den vorbenannten Zeugen und dem gesondert verfolgten T. über den Messenger-Dienst Telegram konspirativ geführten Kommunikation der Verdacht, dass in der Kaserne in Calw ein so genanntes „Safehaus“ eingerichtet worden war, in dem für einen etwaigen Katastrophenfall neben Lebensmittelvorräten unter anderem auch Waffen des gesondert verfolgten T. vorgehalten wurden. Über diese bevorstehenden und letztlich negativ verlaufenen Ermittlungsmaßnahmen des Generalbundesanwaltes setzte der Angeklagte den Zeugen I. am 13.09.2017 im Rahmen einer im Hotel Marriott in N. in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr zwecks Informationsgewinnung zu etwaigen rechtsextremistischen Tendenzen innerhalb des Kommandos Spezialkräfte durchgeführten Befragung in Kenntnis. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass durch die Mitteilung dieser Information wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden sind. So wurde damit nicht allein der Erfolg der beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen gefährdet, vielmehr würde im Falle des Bekanntwerdens eines solchen Geheimnisbruches das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität, Verlässlichkeit und Verschwiegenheit des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, insbesondere als Ansprechpartner für das Bundeskriminalamt und den Generalbundesanwalt, erschüttert werden.

5

II.

6

Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

7

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nach der Überzeugung des Gerichts nicht ergeben, dass dem Angeklagten ein Geheimnis im Sinne des § 353b StGB anvertraut bzw. ihm sonst bekanntgeworden ist.

8

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach mit dem Zeugen E. I. getroffen habe, da dieser dem MAD als sog. „Auskunftsperson“ zu Fragen von Rechtsextremismus in der Bundeswehr diente. Bei dem Treffen am 13.09.2017, welches zwei Tage vor den fraglichen Durchsuchungen am 15.09.2017 zwischen ihm und dem E. I. stattgefunden habe, habe er mit dem Zeugen nicht über die Durchsuchungen gesprochen. Es sei dabei insbesondere um die Verabschiedungsfeier beim KSK gegangen, bei der Anwesende Straftaten begangen haben sollen. Gegenstand des Gesprächs war jedoch auch eine SMS, die der E. I. dem Angeklagten am Montag, den 11.09.2017 geschickt habe. In dieser SMS (Bl. 194 d.A.) informierte der Zeuge den Angeklagten darüber, dass er am Freitag „ein Gespräch mit irgendein[em] Behördenvertreter wergen dem Fall“ haben werde. Bei dem Gespräch am 13.09.2017 habe dann der Zeuge E. I. hierzu auf Nachfrage erklärt, sein Kompaniechef habe ihn und den Zeugen T. A. zu sich gerufen und den Termin am Freitag bekannt gegeben. Weiter habe der Kompaniechef den E. I. und den T. A. angewiesen, sich an besagtem Freitag ab 07:00 Uhr abrufbereit zu halten. Mehr sei zu diesem Thema nicht besprochen worden.

9

Vielmehr habe er gar keine Kenntnis von den konkreten Durchsuchungsmaßnahmen gehabt. Er sei im Vorfeld lediglich vom BKA mit dem Auftrag kontaktiert worden, einen gemeinsamen Termin für eine Befragung der Zeugen E. I., T. A.. und S. H. durch Beamte des BKA mit dem KSK zu koordinieren. Hierfür habe er mit dem Brigadegeneral K. vom KSK Kontakt gehabt, der als Termin u.a. den 15.09.2017 vorschlug, auf welchen man sich letztlich geeinigt habe. Er sei entgegen der Feststellung des Generalbundesanwalts in dem verfahrenseinleitenden Vermerk vom 03.11.2017 nicht direkter Ansprechpartner des Generalbundesanwalts gewesen. Dies sei als sog. „single point of contact“ ein Herr Dr. D. gewesen. Von den Durchsuchungen habe er erst am 15.09.2017 durch einen Anruf von E. I. um 21:17 Uhr erfahren.

10

Diese Einlassung kann nicht als unglaubhaft angesehen werden, insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob der Angeklagte von den konkreten Durchsuchungsplänen gewusst hat.

11

Feststellungen, dass der Angeklagte konkret von den geplanten Durchsuchungen wusste, vermochte das Gericht nicht zu treffen. Der mit der Anklage erhobene Tatvorwurf, der Angeklagte habe im Vorfeld von den Durchsuchungen Kenntnis gehabt, fußt auf einer nicht weiter konkretisierten Behauptung in dem Eingangsvermerk des Generalbundesanwalts vom 03.11.2017 (Bl. 6 d.A.). Hierzu sei im Übrigen angemerkt, dass das erkennende Gericht das Hauptverfahren auf dieser Basis bereits nicht eröffnet hätte – hätte es hierzu die Gelegenheit gehabt. Auch aus dem Vermerk des BKA vom 21.03.2019 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte positive Kenntnis von den geplanten Durchsuchungen hatte, mithin ihm diese Information weder ausdrücklich anvertraut noch sonst bekannt geworden ist. Nach dem Inhalt des Vermerks war der Angeklagte in die terminlichen Absprachen für die Zeugenvernehmungen am 15.09.2017 eingebunden. Weiter heißt es dort wörtlich (Bl. 357 d.A.): „Nach der Erinnerung der betroffenen Beamten des BKA, wurde – analog zum Gespräch mit Herrn X. - gegenüber Herrn B., BAMAD, nicht erwähnt, dass beabsichtigt ist, bei den betroffenen Angehörigen des KSK neben Zeugenvernehmungen auch Durchsuchungsmaßnahmen durchzuführen. Jedoch war Herrn B., BAMAD, die Vorgehensweise des BKA aufgrund bereits zuvor durchgeführter Zeugenvernehmungen mit einhergehenden Durchsuchungsmaßnahmen bekannt.“ Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Beamten des BKA den Angeklagten nicht über die geplanten Durchsuchungen in Kenntnis gesetzt haben.

12

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von § 353b StGB ist es jedoch erforderlich, dass dem jeweiligen Täter ein Geheimnis entweder anvertraut worden oder ihm sonst bekannt geworden sein muss. Anvertraut ist das Geheimnis, wenn es dem Täter aus dienstlichem Anlass aufgrund des ihm gerade in seiner Eigenschaft als Amtsperson entgegengebrachten Vertrauens zur Kenntnis gebracht wird. Dies ist hier jedoch ausweislich des Vermerks vom 21.03.2019 nicht geschehen.

13

Sonst bekanntgeworden im Sinne von § 353b StGB ist das Geheimnis dem Täter, wenn seine dienstliche Tätigkeit die Kenntnis der fraglichen Tatsache mit sich bringt oder wenn die Erlangung der Kenntnis in einem inneren Zusammenhang zu seinen Verrichtungen steht. Selbst wenn der Angeklagte für sich selbst den Schluss gezogen haben sollte, – so wie in dem Vermerk vom 21.03.2019 gemutmaßt wird – dass Durchsuchungen stets zeitgleich mit Zeugenvernehmungen durchgeführt werden, wäre dadurch nicht das Tatbestandsmerkmal des Bekanntwerden auf sonstige Weise erfüllt. Denn bereits dem Wortlaut nach, kann dies nur der Fall sein, wenn der Täter positive Kenntnis erlangt und nicht, wenn er nur für sich selbst eigene Schlüsse zieht und Mutmaßungen aufstellt. Eine weite Auslegung des Wortlauts, dass von der Norm auch eigene Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen umfasst sind, verbietet sich aufgrund des Analogieverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB. Ein sonstiges Bekanntwerden im Sinne des Tatbestandes wäre etwa dann denkbar, wenn der Täter Einblicke in Schrift- oder E-Mail-Verkehr erhält oder er eine Besprechung über das fragliche Geheimnis mithört.

14

Die dienstliche Tätigkeit des Angeklagten brachte vorliegend auch nicht die Kenntnis hinsichtlich der Durchsuchungen mit sich. Zwar soll nach dem Inhalt des Vermerks vom 21.03.2019 dem Angeklagten „die Vorgehensweise des BKA aufgrund bereits zuvor durchgeführter Zeugenvernehmungen mit einhergehenden Durchsuchungsmaßnahmen“ bekannt gewesen sein. Diese Formulierung ist jedoch sehr vage, da nicht annähernd konkretisiert wird, inwiefern und in welchem Umfang der Angeklagte mit solchen Fallkonstellationen in der Vergangenheit betraut war. Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für ein sonstiges Bekanntwerden im Sinne des § 353b StGB. Es scheint doch recht zweifelhaft, dass das BKA Durchsuchungen stets zeitgleich mit Zeugenvernehmungen durchführt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sehr stark vom jeweiligen Fall abhängen dürfte, wie die Ermittlungen konkret ausgestaltet werden. Zudem bleibt unklar, ob in den in dem Vermerk erwähnten vergangenen Verfahren der Angeklagte - wie offenbar im vorliegenden Fall - ebenfalls nicht zuvor von den Durchsuchungen in Kenntnis gesetzt worden war.

15

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf sonstige Weise von den Durchsuchungen Kenntnis erlangt haben könnte, bestehen nicht.

16

Auch kann aus dem Umstand, dass der Angeklagten ausweislich des Vermerks vom 21.03.2019 am 15.09.2017 um 21:58:45 Uhr an Herrn H. vom BKA eine SMS mit dem Inhalt „Ich hoffe es hat sich gelohnt!“ verfasst hat, eine Kenntnis des Angeklagten nicht hergeleitet werden. Die SMS deckt sich vielmehr mit der Einlassung des Angeklagten, er habe erst am 15.09.2017 um 21:17 Uhr durch einen Anruf von E. I. von den Durchsuchungen Kenntnis erlangt. Nach seiner Einlassung, habe er durch die zynisch klingende SMS seinen Unmut darüber ausdrücken wollen, dass er und der MAD im Vorfeld nicht über die Durchsuchungen informiert worden seien.

17

Darüber hinaus ist das Gericht jedoch auch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte – selbst wenn man seine Kenntnis von den Durchsuchungen unterstellt – dem Zeugen E. I. diesbezügliche Informationen weitergegeben hat.

18

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass Gegenstand des Gesprächs am 13.09.2017 jedoch zwar auch eine SMS war, die der E. I. dem Angeklagten am Montag, den 11.09.2017 geschickt habe. In dieser SMS (Bl. 194 d.A.) informierte der Zeuge den Angeklagten darüber, dass er am Freitag „ein Gespräch mit irgendein[em] Behördenvertreter wegen dem Fall“ haben werde. Bei dem Gespräch am 13.09.2017 habe dann der Zeuge E. I. hierzu auf Nachfrage erklärt, sein Kompaniechef habe ihn und den Zeugen T. A. zu sich gerufen und den Termin am Freitag bekannt gegeben. Weiter habe der Kompaniechef den E. I. und den T. A. angewiesen, sich an besagtem Freitag ab 07:00 Uhr abrufbereit zu halten. Mehr sei zu diesem Thema nicht besprochen worden.

19

Entlastet wird der Angeklagte durch die Aussage des Zeugen E. I., der bei seiner Vernehmung bekundete, dass er von dem Angeklagten nichts über Durchsuchungen erfahren hat. Man habe bei dem Treffen am 13.09.2017 lediglich über die SMS gesprochen, die der Zeuge dem Angeklagten am Montag, den 11.09.2017 geschrieben habe.

20

Der Zeuge E. I. habe aus dem Umstand, dass er sich am Freitag, den 15.09.2017 bereithalten sollte, für sich den Schluss gezogen, dass Durchsuchungen stattfinden werden. Diesen Schluss zog er insbesondere daraus, dass er von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Y. Z., am 11.09.2017 angesprochen worden sei und dieser ihn gebeten habe, am kommenden Freitag länger in der Kaserne zu bleiben. Näher konkretisiert habe der Vorgesetzte dies nicht. Daraufhin habe der Zeuge E. I. am 11.09.2017 die oben genannte SMS an den Angeklagten verfasst, um ihn zu informieren, da er davon ausgegangen sei, dass dieser auch am Freitag anwesend sein werde. Bereits nach der Information durch seinen Vorgesetzten habe der Zeuge E. I. „1 und 1 zusammengezählt“ und für sich gewusst „dass da was kommt“.

21

Für den Umstand, dass der Zeuge E. I. ahnte, dass Durchsuchungen stattfinden werden, spricht neben seiner eigenen Aussage auch, dass er nach Aussage des Zeugen T. A. am Montag nach den Durchsuchungen ihm gegenüber geäußert habe, dass bei ihm nichts gefunden worden sei. Dafür spricht auch, dass der Zeuge S. N. am 14.09.2017 von dem Zeugen E. I. einen Laptop übergeben bekommen hat, der offenbar nicht bei der Durchsuchung gefunden werden sollte. Dieser Vorgang wurde auch von dem Zeugen T. A. beobachtet.

22

Zudem ist für das Gericht auch aus objektiver Sicht der Schluss des Zeugen E. I., dass man auch bei ihm durchsuchen werde, aus der Information des Vorgesetzten, man solle sich am Freitag bereithalten, naheliegend. Aufgrund des Umstandes, dass er offensichtlich tatsächlich bemüht war, Dinge wie z.B. den Laptop vor der Durchsuchung beiseite zu schaffen, scheint es plausibel, dass die Information seines Vorgesetzten, sich für Freitag in der Kaserne bereit zu halten, für den Zeugen den logischen Schluss bedeutete, dass Durchsuchungen zumindest sehr wahrscheinlich sind.

23

Dass ihm zusätzlich der Angeklagte noch konkretere Informationen hinsichtlich der Durchsuchungen preisgegeben hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

24

Der Tatverdacht hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte unbefugt Informationen an den Zeugen E. I. weitergegeben habe, wird laut Anklage maßgeblich auf die Aussage des Zeugen Y. Z., dem Disziplinarvorgesetzten des E. I., gestützt.

25

Der Zeuge Y. Z. gab bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, ihm sei bekannt gewesen, dass E. I. dem MAD und dort konkret dem Angeklagten als Auskunftsperson gedient habe. In diesem Zusammenhang habe er vor Beginn der Auskunftstätigkeit des E. I. einen Anruf von dem Angeklagten erhalten.

26

Über E. I. sagte der Zeuge ungefragt, dieser sei für ihn – auch aufgrund seiner Tätigkeit für UNITER – ein Schwätzer und Schaumschläger, der sich gerne wichtigmache.

27

Am 13.09.2017 sei E. I. zu ihm gekommen und habe ihn mitgeteilt, es werde am Wochenende Durchsuchungen geben. Dies habe er von einem MAD-Mitarbeiter erfahren. Diese Äußerung habe er nicht ernst genommen. Den Namen des „MAD-Mitarbeiters“ habe der Zeuge E. I. ihm gegenüber nicht genannt. Er selbst habe erst am Freitag, den 15.09.2017 erfahren, dass er den Zeugen E. I. und T. A. mitteilen solle, dass diese am Freitag länger in der Kaserne bleiben sollen. Er wolle jedoch auch nicht ausschließen, dass er diese Information nicht auch schon Anfang der Woche durch den Stabsleiter erfahren habe.

28

Die Aussage des Zeugen Y. Z., um auf sie eine Verurteilung des Anklagten zu stützen, ist nicht hinreichend belastbar. Um eine Verurteilung auf sie zu stützen, müsste nicht nur die Aussage des Zeugen Y. Z. als glaubhaft und er selbst als glaubwürdig einzustufen sein, sondern auch die Aussage des E. I., die er ihm gegenüber gemacht haben soll, müsste glaubhaft sein.

29

Insbesondere die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y. Z. kann hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht in dem erforderlichen Maße geprüft werden.

30

Der Zeuge Y. Z. ist ein Zeuge vom Hörensagen. An die Beweisführung und –würdigung sind dabei besondere Anforderungen zu stellen, wenn die Feststellungen auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gestützt werden sollen, der wie hier seinerseits Angaben des Zeugen E. I. in die Beweisaufnahme einführt. Denn je weiter die Quelle einer Information von demjenigen entfernt ist, der sie, wie hier der Zeuge Z., dem Gericht vermittelt, desto weniger kann das Gericht die Verlässlichkeit dieser Information beurteilen. Bei einem Zeugen vom „Hörensagen” besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage. In einem solchen Falle bedarf es regelmäßig der Bestätigung dieser Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen.

31

Anhaltspunkt, der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Z. in Frage zu stellen, ist insbesondere der Umstand, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern kann, wann er vom Stab darüber informiert worden ist, dass am Freitag, den 15.09.2017 Maßnahmen in der Kaserne stattfinden werden. Dieser Aspekt ist jedoch nach der Auffassung des Gerichts ein zentraler Punkt seiner Aussage. Zumal die Aussagen der Zeugen E. I. und T. A. sowie die von E. I. am 11.09.2017 verfasste SMS dafür sprechen, dass der Zeuge davon in der Tat bereits am Montag erfahren habe. Dass der Zeuge Z. sich nicht mehr genau erinnern gekonnt haben will erscheint jedoch insbesondere vor dem Hintergrund fraglich, da er selbst ausgesagt hat, dass die Durchsuchung der Kaserne in Calw während seiner Dienstzeit noch nie vorgekommen und somit ein außergewöhnliches Ereignis gewesen ist.

32

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu den für diesen Fall ganz entscheidenden Details der Aussage des Zeugen Z. ist nach Ansicht des Gerichts schon deswegen erschwert, da der Zeuge zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen worden ist. Vielmehr ergibt sich eine ähnliche Äußerung des Zeugen Z. lediglich aus dem Gesprächsvermerk eines Beamten des BKA, über ein Gespräch vom 19.09.2017 mit dem Zeugen Y. Z., C. P. und dem KHK U. Die erste zeugenschaftliche Vernehmung erfolgte mithin erst im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung, also mehr als 2,5 Jahre nach der Tatzeit. Es kann daher nicht mit einem für eine Verurteilung erforderlichen Maß geprüft werden, ob die jetzt gemachte Aussage, beispielsweise zur Frage, wann der Zeuge Z. erfahren hat, dass bestimmte Soldaten an dem Freitag, den 15.09.2017 länger in der Kaserne bleiben sollten, glaubhaft ist.

33

Ferner ist hier auch die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Äußerung des E. I. gegenüber dem Zeugen Z. nicht in dem gebotenen Umfang möglich. Nach der Rechtsprechung müssen hierzu Feststellungen getroffen werden, namentlich durch Mitteilung der Einschätzung des Zeugens vom Hörensagen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. I. wird jedoch durch den Zeugen Z. selbst ausdrücklich in Frage gestellt, der diesen wörtlich als Schwätzer und Schaumschläger bezeichnete. Anknüpfungspunkte, aus der sich eine Bejahung der Glaubhaftigkeit der Aussage des E. I. gegenüber dem Zeugen Z. ergeben könnte, lassen sich aus den Angaben des Zeugen Z. nicht herleiten.

34

Doch selbst wenn man den Schluss zöge, der Zeuge E. I. habe die Äußerung gegenüber dem Zeugen Y. Z. genauso getätigt, bleibt zu fragen, ob dies allein ausreicht, um von der Äußerung „MAD-Mitarbeiter“ auf den Angeklagte zu schließen. Zum einen wird der Angeklagte in dieser Aussage nicht namentlich genannt, sondern nur von „einem MAD-Mitarbeiter“ gesprochen.

35

Zum andere muss selbst, wenn der Zeuge E. I. dies so gesagt haben mag, dies noch nicht heißen, dass es auch zutrifft. Der Zeuge war nach Auffassung des Gerichts aus den oben genannten Gründen bereits durch die Aussage seines Vorgesetzten, er solle am Freitag länger bleiben, gewarnt. Nicht auszuschließen, sondern sehr wahrscheinlich ist es daher, dass der Zeuge E. I., der von seinem Vorgesetzten wörtlich als ein Wichtigtuer und Schaumschläger bezeichnet worden ist, seiner Äußerung zu Freitag bewusst den Zusatz zur vermeintlichen Quelle hinzugefügt hat, um sich wichtig zu machen.

36

Auch unter Berücksichtigung und Würdigung der Aussagen der Zeugen T. A., S. N. und O. L. gelingt ein Tatnachweis nicht. Alle Zeugen bekundeten sinngemäß, dass der E. I. zwar offenbar geahnt hatte, dass am Freitag, den 15.09.22017, Durchsuchungen durchgeführt würden. Dass er dies aber konkret vom Angeklagten erfahren haben will, bekundete keiner der Zeugen.

37

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.