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Amtsgericht Köln·536 Ds 15/22·20.09.2022

Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) – Geldstrafe 30 Tagessätze

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDienst- und AmtsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Weitergabe einer Lichtbildmappe aus einer Durchsuchung an einen Dritten wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses und besonderer Geheimhaltungspflicht nach § 353b Abs.1 StGB zu 30 Tagessätzen à 150 € verurteilt. Das Gericht stützte die Verurteilung auf Geständnis, Chatverläufe und die Mappe. Strafmildernd wirkten Geständnis, bisherige Unbescholtenheit, Kooperation, fehlender Schaden und das Motiv, Ermittlungen zu fördern.

Ausgang: Angeklagter wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b Abs.1 StGB zu 30 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer als Amtsträger eine besondere Geheimhaltungspflicht verletzt, indem er dienstliche Unterlagen Dritten zugänglich macht, erfüllt den Tatbestand des § 353b Abs. 1 S. 1 StGB.

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Zur Einleitung und Fortführung der Strafverfolgung wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses kann die Ermächtigung zur Strafverfolgung erforderlich sein; ist sie erteilt, ist die Verfolgung zulässig.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, strafrechtlich unbescholtenes Vorleben, kooperative Verhaltensweise, das Ausbleiben eines nachweisbaren Schadens und ein förderndes Ermittlungsinteresse des Täters als mildernde Umstände zu berücksichtigen.

4

Die Höhe des Tagessatzes bei einer Geldstrafe bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten.

Relevante Normen
§ 353b Abs. 1 S. 1 StGB§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

und einer besonderen Geheimhaltungspflicht zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je 150 Euro kostenpflichtig verurteilt.

-                        § 353 b Abs. 1 S. 1  StGB -

Gründe

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I.

3

Textpassage wurde entfernt.

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Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Angeklagte war im Frühjahr 2020, (Textpassage wurde entfernt), im Rahmen der Ermittlungen zum Komplex „N“ eingesetzt.

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Im Rahmen der Ermittlungen kam es am 13.05.2020 zu einer Durchsuchung der Wohnräume des E. L.

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Bei dieser Durchsuchung wurden Waffen, Waffenteile, Munition und Sprengstoffe, Waffenausgabekarten sowie diverse Abbildungen nationalsozialistischer Propagandamotive aufgefunden. Zur Dokumentation wurde eine Lichtbildmappe erstellt. Diese Lichtbildmappe bzw. ein Doppel wurde jedenfalls vor dem 20.05.2020 an den „P“ übersandt

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Der Angeklagte hatte bereits seit einigen Jahren Kontakt zu dem Zeugen C..

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(Textpassage wurde entfernt). In dieser Zeit bildeten der Angeklagte und der Zeuge C. eine Fahrgemeinschaft zu ihrem gemeinsamen Dienstort, welche zu dem beschriebenen engeren Kontakt führte.

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Nach Beendigung der Fahrgemeinschaft im Jahr 2018 gab es noch WhatsApp- Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen.

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Innerhalb dieses WhatsApp-Kontaktes wurde im Frühjahr 2020 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen auch über den Komplex „N.“ kommuniziert.

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Im Rahmen dieser Kommunikation schrieb der Angeklagte dem Zeugen C. am Tag der Durchsuchung bei dem E. L., dass heute „Showtime“ sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsuchung (Textpassage wurde entfernt) bereits im Gange.

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Jedenfalls am 20.05.2020 nahm sich der Angeklagte die Lichtbildmappe, in der das Ergebnis der Durchsuchung dokumentiert war und fuhr mit dieser Mappe zu der Privatanschrift des Zeugen C.. Dort zeigte er dem Zeugen C. die Lichtbilder. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Lichtbilder dritten Personen zugänglich zu machen.

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Im weiteren Verlauf kam es zu weiteren WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C..

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Am 04.06.2020 führte er etwa aus, welcher Umfang an Daten auszuwerten ist und stellte dem Zeugen C. zudem in Aussicht, dass er auch noch Besuch der Kollegen erhalten werde.

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Der Angeklagte führte hierzu aus, dass er beabsichtigt habe den Zeugen C. als Auskunftsperson zu gewinnen.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Chatverläufen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe im Sonderheft. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Inhalt des Sonderheftes verwiesen.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich damit wegen einer Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b Abs. 1 S. 1 StGB

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strafbar gemacht. Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung wurde erteilt, Bl. 79 d.A.

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                                                                                       V.

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Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen dieser Vorschrift auszugehen.

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Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.

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Innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung geständig war und bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

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Der positive Lebensweg des Angeklagten war ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten.

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Weiterhin konnte nicht unbeachtet bleiben, dass der Angeklagte handelte, um letztlich die Ermittlungen in dem Komplex „N.“ voran zu treiben.

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Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass aufgrund der Verletzung der Dienstpflicht kein Schaden entstanden ist.

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Die Ermittlungen in dem Komplex „N.“ wurden nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte zeigte sich überdies kooperativ im vorliegenden Ermittlungsverfahren und händigte etwa sein Handy sofort aus.

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Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Verhängung einer

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Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150, 00 Euro

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als tat- und schuldangemessen.

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Die Höhe des Tagessatzes folgt aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.