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Amtsgericht Köln·535 Ds 44/13·28.10.2013

Festsetzung erstattungsfähiger Akteneinsichtskosten nach § 467 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln setzte auf Antrag die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten nach § 467 StPO auf 599,52 EUR nebst Zinsen fest. Das Gericht folgte den Ausführungen des Verteidigers und hielt die Akteneinsicht für zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich. Die daraus entstandenen Kosten seien daher notwendige und erstattungsfähige Auslagen. Der Ort der Akteneinsicht (Geschäftsstelle oder Kanzlei) sei unbeachtlich; Rechtsbehelfe richten sich nach dem Beschwerdewert.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung erstattungsfähiger notwendigen Auslagen aus der Landeskasse in Höhe von 599,52 EUR nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Akteneinsicht im Strafverfahren ist für eine ordnungsgemäße Verteidigung regelmäßig erforderlich; die hierdurch entstehenden Aufwendungen sind notwendige Auslagen im Sinne des § 467 StPO und erstattungsfähig.

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Für die Erstattungsfähigkeit von Kosten kommt es nicht darauf an, ob die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle oder in der Kanzlei des Verteidigers erfolgt; maßgeblich ist die Notwendigkeit der Aufwendungen.

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Die Festsetzung erstattungsfähiger Auslagen aus der Landeskasse kann durch Beschluss erfolgen; die Verzinsung richtet sich nach § 247 BGB (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ab dem festgesetzten Zeitpunkt.

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Ist der Beschwerdewert bei einer Festsetzungsentscheidung über 200,00 EUR, ist die sofortige Beschwerde zulässig; andernfalls steht die befristete Erinnerung zu.

Relevante Normen
§ 467 StPO§ 247 BGB

Tenor

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.05.2013, AZ: 535 Ds 44/13, werden die der früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 599,52 EUR (fünfhundertneunundneunzig Euro und zweiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2013 festgesetzt.

Gründe

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Das Gericht schließt sich der Argumentation des Verteidigers an.

3

Die Akteneinsicht, insbesondere im Strafverfahren, ist für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Daher sind auch die daraus entstehenden Kosten notwendig und damit erstattungsfähig. Wie und wo, also ob auf der Geschäftsstelle oder in seiner Kanzlei, der Verteidiger Akteneinsicht nimmt, bleibt dem Verteidiger überlassen.

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Gegen diesen Beschluss ist

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a)              für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 Euro überschritten wird, die sofortige Beschwerde,

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b)              andernfalls, die befristete Erinnerung

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zulässig.

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Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von einer Woche ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.