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Amtsgericht Köln·535 Ds 44/13·27.05.2013

Einstellung nach §153 Abs.2 StPO wegen geringem Verschulden und fehlendem öffentlichen Interesse

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach §153 Abs. 2 StPO ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass das Verschulden als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Verfahrenskosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO).

Ausgang: Verfahren gemäß §153 Abs.2 StPO wegen geringem Verschulden und fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt; Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn das Verschulden gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

2

Eine Einstellung nach §153 Abs. 2 StPO kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten verfügt werden; diese Zustimmung ist in der Entscheidung zu vermerken.

3

Bei Einstellung des Verfahrens werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt (§467 Abs. 1 StPO).

4

Notwendige Auslagen der Angeschuldigten sind bei einer Einstellung ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen (§467 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).