Diebstahl am Kölner Hbf: Verurteilung trotz Schutzbehauptung wegen Funkzellendaten
KI-Zusammenfassung
Das AG Köln hatte über einen Diebstahl in der Vorhalle des Kölner Hauptbahnhofs zu entscheiden. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, aus einer Umhängetasche ein Mobiltelefon und 50 EUR entwendet zu haben. Das Gericht hielt ihn aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen, späteren Besitzes der Beute und einer Funkzellenauswertung für überführt und wertete seine Einlassung als Schutzbehauptung. Ein besonders schwerer Fall (§ 243 StGB) wurde verneint; verhängt wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 EUR.
Ausgang: Anklage wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) führt zur Verurteilung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe; § 243 StGB verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB genügt die richterliche Überzeugung von Wegnahme und Zueignungsabsicht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der Beweise; vernünftige Zweifel müssen nicht verbleiben.
Eine Einlassung, die durch objektive Telekommunikations- bzw. Funkzellendaten und weitere Indizien widerlegt wird, kann als Schutzbehauptung bewertet werden.
Der Besitz des entwendeten Tatobjekts zu einem späteren Zeitpunkt kann in Verbindung mit weiteren belastenden Umständen ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft sein.
Die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB setzt das Vorliegen eines Regelbeispiels oder sonstiger, das Tatbild erheblich erschwerender Umstände voraus; das Ausnutzen von Gedränge allein begründet ihn nicht zwingend.
Bei der Strafzumessung sind Untersuchungshaft und besondere Haftempfindlichkeit als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; die Tagessatzhöhe richtet sich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen (§ 40 Abs. 2 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Angewandte Vorschrift: § 242 Abs. 1 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21-jährige Angeklagte ist algerischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Der Angeklagte befindet sich seit November 2015 in Deutschland und lebt seither in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften. Er hat den Status eines Asylsuchenden inne. Ihm stehen monatlich 215,08 € zur Verfügung.
Strafrechtlich ist er in Deutschland bislang nicht belangt worden.
Der Angeklagte ist in dieser Sache am 3. Februar 2016 vorläufig festgenommen worden und befand sich vom 4. Februar 2016 bis zur Hauptverhandlung am 1. April 2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2016, Aktenzeichen 502 Gs 316/16, ununterbrochen in Untersuchungshaft.
II.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte befand sich am 31.12.2015 in der Vorhalle des Kölner Hauptbahnhofes, wo er zwischen 21:45 Uhr und 22:00 Uhr aus der Umhängetasche der Zeugin B. deren Mobiltelefon Samson Galaxy S3 Mini sowie 50 € Bargeld, welches sich zusammen mit dem Mobiltelefon in einem Handyetui befand, entnahm, um beides für sich zu behalten.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen, glaubhaften Angaben sowie auf der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich belangt worden ist, ergibt sich aus dem ebenfalls gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.02.2016.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B. und der Zeugen J., X. und M. sowie den Angaben, welche der Angeklagte über seine Verteidiger vortragen ließ.
Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientierte sich das Gericht an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahmen der Glaubhaftigkeit noch der unglaubhafte unterliegt (ständige Rechtsprechung seit BGH 1 StR, 618/99 vom 30.07.1999; NJW 1999, 2746 (2747)). Von dieser Prämisse ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, einen Zeugen nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Vielmehr muss der Zeuge dem Gericht hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer es sich die Überzeugung bilden kann, dass der Zeuge zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die Instanzgerichte seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 gehalten, sich der so genannten Realkennzeichenanalyse zu bedienen (vgl. BGH a.a.O.), welche das Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu Grunde gelegt hat.
Die Zeugin B. vermochte zu beschreiben, dass sie am 31.12.2015 um 21:15 Uhr in E. mit der Bahn zum Kölner Hauptbahnhof losgefahren sei. Aufgrund dessen gehe sie davon aus, dass sie zusammen mit ihren Begleitern gegen 21:45 Uhr am Hauptbahnhof angekommen sei. Dort angekommen habe sie noch einmal auf Ihr Handy geschaut, dieses dann jedoch zurück in ihre mit einem Reißverschluss versehene Umhängetasche zurückgelegt. Den Reißverschluss habe sie geschlossen. Anschließend sei sie mit einer Freundin durch das große Menschengedränge der Bahnhofsvorhalle zur Toilette gegangen. Dort habe sie feststellen müssen, dass sich das Etui, in welchem ihr Handy sowie 50 € Bargeld waren, nicht mehr in ihrer Tasche befand. Nach Rückkehr zum Rest der Gruppe habe jemand aus der Gruppe auf ihrem Handy angerufen, um dieses eventuell aufzufinden. Dies sei jedoch nicht geglückt. Wer genau aus der Gruppe diesen Anruf getätigt habe, wisse sie nicht mehr, es sei womöglich ihr Freund gewesen.Die Aussage der Zeugin B. würdigte das Gericht als glaubhaft und überzeugend. Auch wenn der Verteidigung mit Sicherheit zuzustimmen ist, dass die Zeugin nur geringe Ortskenntnisse besitzt und zudem ein deutlich gestörtes Zeitempfinden offenbarte, so war sie doch erkennbar bemüht, dass in ihrer Erinnerung abgespeicherte Geschehen korrekt wiederzugeben. Soweit sie sich hinsichtlich des Geschehensablaufs unsicher war, hat sie dies im Rahmen ihrer Vernehmung unaufgefordert angegeben. Sie hat auch in den Punkten, in denen sie sich sicher war, zu ihrer Aussage gestanden und ließ sich auch nicht durch die Nachfragen der Verteidigung hiervon abbringen und schilderte das Kerngeschehen in sich widerspruchsfrei. Auch zeigte sie keinerlei Belastungstendenzen, insbesondere führte sie ausdrücklich aus, den Angeklagten selbst überhaupt nicht in der Vorhalle gesehen zu haben. Zudem relativierte die Zeugin von sich aus den in der Anklageschrift enthaltenen Vorwurf, der Angeklagte habe es zur Tatbegehung ausgenutzt, dass die Zeugin von unbekannt gebliebenen Tätern eingekesselt und bedrängt worden sei. Eine solche Situation verneinte die Zeugin ausdrücklich.
Der Zeuge J. schilderte, wie er am 3. Februar 2016 im Rahmen seines Einsatzes an der Domplatte beobachtet habe, wie eine Gruppe von fünf und sodann später acht Leuten sich unterhalten und dabei ein Rucksack ausgetauscht worden sei. Bei der anschließenden Personenkontrolle sei aufgefallen, dass der Angeklagte, welcher sich unter diesen Personen befand, ein als gestohlen gemeldetes Mobiltelefon mit sich führe. Der Angeklagte sei in der Folge vorläufig festgenommen worden.Die Angaben des Zeugen J. hat das Gericht als glaubhaft erachtet, da dieser aufgrund seiner detailreichen Aussage nach Auffassung des Gerichts eine tatsächlich erlebte Erinnerung wiedergab.
Der Zeuge X. führte aus, dass er den Angeklagten als Beschuldigten vernommen habe. Auf Vorhalt Bl. 61 und 62 GA schilderte der Zeuge, der Angeklagte habe im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung ihm gegenüber geäußert, dass bei ihm aufgefundene Handy von einem ihm unbekannten Tunesier am Bonner Hauptbahnhof für 35 € gekauft zu haben. Weitere Einzelheiten zu dem Kauf habe er indes nicht vorgetragen. Eine Tatbeteiligung am vorgeworfenen Diebstahl habe der Angeklagte bestritten. Er sei vielmehr am 31.12.2015 bereits gegen 21.30 Uhr vom Dom aus mit dem Taxi nach E. gefahren. Sein eigenes Mobiltelefon habe er den ganzen Tag über bei sich geführt.Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X. hat das Gericht keine Zweifel. Der Zeuge gab frei heraus an, sich im Vorfeld seiner Zeugenaussage das Vernehmungsprotokoll nochmals durchgelesen zu haben, um seiner Erinnerung aufzufrischen. Auch gab der Zeuge Erinnerungslücken unumwunden zu, so etwa, dass er nicht mehr wisse, woher er bei der Beschuldigtenvernehmung die Information gehabt habe, dass das Handy des Angeklagten zur Tatzeit in der gleichen Funkzelle eingebucht gewesen sei, wie das bei ihm aufgefundene gestohlener Handy.
Schließlich schilderte der Zeuge M. nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei das Ergebnis der Funkzellenauswertung bezüglich des Handys der Zeugin B. sowie des Angeklagten. Dabei führte der Zeuge zunächst die Funktionsweise eines Sendemasts aus, wonach ein Sendemast über jeweils drei Antennen verfüge, welche jeweils einen Abstrahlwinkel von 120° aufweisen. Bei der in Köln anzutreffenden Innenstadtbebauung sei jedoch regelmäßig kein Abstrahlbereich von 360° anzutreffen, sondern oftmals nur eine sehr viel geringerer Winkel der Hauptabstrahlrichtung. Ein Mobiltelefon logge sich regelmäßig in den Sendemast ein, zudem quasi „Sichtkontakt“ bestehe. Am Hauptbahnhof befinde sich ein Sendemast auf dem Gebäude, in welchem unten N. eine Filiale betreibe. Dieser Sendemast sei in Richtung C.-platz ausgerichtet. Auf der Rückseite befinde sich mit Ausrichtung zum C.-Platz ein weiterer Sendemast. Der Bahnhof selbst fungiere quasi als Schranke bzw. Barriere für die Sendemasten. Innerhalb des Hauptbahnhofs hänge es jeweils vom einzelnen Standort ab, in welchen Sendemast sich ein Mobiltelefon einlogge. Zum konkreten Fall führte der Zeuge auf Vorhalt der Auswertungsberichte (Bl. 24 des 26 und Bl. 65-67 der Akte) aus, dass sich das Mobiltelefon der Zeugin B. bis zum 31.12.2015 im Bereich des Bahnhofs Köln aktiv gewesen sei und danach erst wieder durch Einlegung einer SIM-Karte am 06.01.2016 aktiviert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Handy im Bereich nordöstlich des Ortes E. befunden. Die zu der SIM-Karte gehörende Handynummer (00000-0000000), welche in das entwendete Handy der Zeugin B. eingelegt worden sei, sei in der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 von 20:30 Uhr bis 0:57 Uhr und dann erneut um 2:25 Uhr im Bereich des Hauptbahnhofes Köln aktiv gewesen. Es habe sich sodann infolge der vorläufigen Festnahme des Angeklagten ergeben, dass die im beim Angeklagten aufgefundenen Handy der Zeugin B. befindliche SIM-Karte die Handynummer 00000-0000000 aufweise. Im Rahmen der Auswertung der eingeholten Mobilfunkdaten habe nachvollzogen werden können, dass sich diese SIM-Karte am 31.12.2015 um 22:00 Uhr in einen Sendemast auf der Vorderseite des Bahnhofs mit Abstrahlrichtung C.-platz eingeloggt habe. Das Handy der Zeugin B. sei um 22:06 Uhr aufgrund eines eingehenden Anrufs ebenfalls aktiv gewesen, eingeloggt in einen Sendemast auf der Rückseite des Bahnhofs mit Abstrahlrichtung Bahnhof. Um 22:20 Uhr sei das Handy des Angeklagten in einen Sendemast auf der Bahnhofsrückseite mit Abstrahlrichtung Bahnhof eingeloggt gewesen. Nach Mitternacht habe sich das Handy des Angeklagten im Bereich der Altstadt in Sendemasten eingeloggt.Auch die Aussage des Zeugen M. erachtet das Gericht als glaubhaft. Der Zeuge hat auf Nachfrage der Verteidigung seine fachliche Qualifikation im Bereich der Funkzellenauswertung aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich dargetan. Er hat die Funktionsweise von Sendemasten und die Vorgehensweise bei der Auswertung von Mobilfunkdaten anschaulich und nachvollziehbar erklärt. Ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat der Zeuge nicht, vielmehr hat er glaubhaft bekundet, die konkreten Einzelfälle von Handydiebstählen nicht weiterzuverfolgen bzw. keine genaueren Kenntnisse hierzu zu haben, sondern ausschließlich die erforderlichen Daten einzuholen und auszuwerten. Auch der Zeuge M. gab ohne zu zögern Wissenslücken Preis, so etwa, dass er nicht wisse, wann ein Sendemast seine maximale Auslastung an eingeloggt Mobiltelefon erreiche. Demgegenüber konnte der Zeuge jedoch aus seiner Erfahrung heraus berichten, dass sich infolge weiterer Ermittlungen stets herausgestellt habe, dass Mobiltelefone, welche aufgrund der ausgewerteten Daten als in einem Sendemast eingeloggt ermittelt worden waren, sich auch tatsächlich in der Abstrahlungsrichtung des jeweiligen Sendemast befunden hatten.
Auf Grundlage dieser Zeugenaussagen erachtet das Gericht die Einlassung des Angeklagten, er habe das Handy der Zeugin B. erst nach Silvester in Bonn am Hauptbahnhof von einem unbekannten Tunesier erworben zur Tatzeit bereits nicht mehr am Dom gewesen, für eine Schutzbehauptung. Insbesondere das Ergebnis der Funkzellenauswertung, wie es vom Zeugen M. wiedergegeben worden ist, widerlegt diese Einlassung, da sich jedenfalls die SIM-Karte des Angeklagten noch bis nach 2:00 Uhr am 01.01.2016 in der Kölner Altstadt befunden hat. Vor allen Dingen aber konnte nachvollzogen werden, dass sich die SIM-Karte des Angeklagten zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes befunden hat. Da der Angeklagte gegenüber dem Zeugen X. angegeben hat, sein eigenes Mobiltelefon, bei welchem es sich noch nicht um dasjenige der Zeugin B. gehandelt haben kann, über den ganzen 31. Dezember hinweg bei sich geführt zu haben, geht das Gericht davon aus, dass der Aufenthaltsort der SIM-Karte dem Aufenthaltsort des Angeklagten an diesem Tag entsprach. Da sich der Angeklagte somit zur Tatzeit am Tatort aufhielt und das entwendete Mobiltelefon später in seinem Besitz aufgefunden worden ist, ist das Gericht bei Würdigung aller vorgenannten Umstände mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichendem Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht aufkommen, von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
IV.
Auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB, wie in der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 7. März 2016 aufgeführt, liegt hingegen nicht vor.
V.
Der Strafzumessung war der Strafrahmen des §§ 242 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, welcher für das Vergehen des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass dieser in Deutschland strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er in dieser Sache vom 4. Februar bis zum 1. April 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft gesessen. Als Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist der Angeklagte als besonders haftempfindlich zu betrachten, so dass ihn der Freiheitsentzug im besonderen Maße belastet hat.
Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass die Tat bereits eine erhöhte kriminelle Energie aufweist, da der Angeklagte bewusst das enorme Menschengedränge am Kölner Hauptbahnhof am Silvesterabend ausgenutzt hat, um die Tat unbemerkt begehen zu können.
Unter Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat der Angeklagte ein Tatunrecht verwirkt, dass mit einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen
tat- und schuldangemessen zu ahnden ist. Eine Freiheitsstrafe war demgegenüber zur Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich, um das Tatunrecht tat- und schuldangemessen zu ahnden und zur Vermeidung künftiger Straftaten auf den Angeklagten einzuwirken.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse des Angeklagten mit 8,00 € bemessen (§ 40 Abs. 2 StGB).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.