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Amtsgericht Köln·535 Ds 25/16·21.04.2016

AG Köln: Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Taschendiebstahls

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln hatte über einen Angeklagten zu entscheiden, der in der Silvesternacht im Kölner Hauptbahnhof gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter einen Rucksack nach Wertgegenständen durchsucht haben soll. Streitpunkt war insbesondere, ob dem Angeklagten eine (vollendete) Wegnahme oder nur ein Versuch sowie mittäterschaftliches Handeln nachzuweisen ist. Das Gericht sah aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der Videoindizien den Griff in den Rucksack als erwiesen und bejahte einen gemeinsamen Tatplan. Da nicht sicher feststand, wer den Rucksack schließlich an sich nahm, wurde der Angeklagte wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu 60 Tagessätzen verurteilt.

Ausgang: Anklagevorwurf teilweise bestätigt; Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu Geldstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine versuchte Wegnahme liegt vor, wenn der Täter bereits unmittelbar zur Entnahme von Gegenständen aus einer fremden Tasche oder einem Rucksack ansetzt, etwa indem er hineingreift und nach Wertgegenständen tastet.

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Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans voraus; dies kann insbesondere aus dem koordinierten Vorgehen und dem Befreiungsversuch eines Tatbeteiligten bei Entdeckung der Tat folgen.

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Kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, wer bei mehreren Tatbeteiligten die Sache letztlich an sich genommen hat, ist eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls ausgeschlossen; in Betracht kommt dann eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, soweit das unmittelbare Ansetzen nachweisbar ist.

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Bei der Strafzumessung kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass die Tat unter Ausnutzung eines Menschengedränges begangen und gegen den Festhaltenden Widerstand geleistet wird, wenn dieser im Rahmen des § 127 Abs. 1 StPO handelt.

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Das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium ist nicht strafmildernd zu werten, wenn der Nichtvollendung allein die Gegenwehr des Opfers und nicht ein freiwilliges Abstandnehmen des Täters zugrunde liegt.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 242 Abs. 2 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 249 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21-jährige Angeklagte ist algerischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Der Angeklagte befindet sich seit August oder September 2015 in Deutschland, wohin er aus Paris kommend eingereist ist. Er lebt seither in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und hat den Status eines Asylsuchenden inne.

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Strafrechtlich ist er in Deutschland bislang nicht belangt worden.

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Der Angeklagte ist in dieser Sache am 31. Januar 2016 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither bis zur Hauptverhandlung am 22. April 2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2016, Aktenzeichen 506 Gs 251/16, ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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II.

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Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts zu folgenden Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte befand sich in der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 in der Einkaufspassage des Kölner Hauptbahnhofes, wo er gegen 1:20 Uhr zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Zeugen K.K. und dessen Ehefrau, die Zeugin B.K., verfolgte. Dabei griff der Angeklagte vor dem Toilettenbereich „N.“, als er hinter dem Zeugen K.K. ging, mit der Hand in dessen Rucksack und suchte ihn nach Wertgegenständen ab, um diese zu entnehmen und für sich zu verwenden. Dies bemerkte der Zeuge K.K., wandte sich um und ergriff den Angeklagten, welchen er festhielt. Es entwickelte sich sodann eine Rangelei, bei der der unbekannt gebliebene Mittäter, der eine auffallend rote Baseballkappe trug, dem Geschädigten ein Bein stellte, um den Angeklagten aus dem Griff des Zeugen K. zu befreien. Dieser fiel dadurch jedoch mit dem Angeklagten gemeinsam zu Boden, ohne ihn loszulassen. Die hierdurch entstandene Unübersichtlichkeit nutzte entweder der unbekannt gebliebene Mittäter oder eine weitere, unbekannt gebliebene Personen aus und entriss dem Geschädigten K. den Rucksack, in dem sich allerdings lediglich eine Packung Taschentücher und eine Dose alkoholfreies Bier befanden. Der Rucksack selbst war bereits einige Jahre alt und nicht hochwertig.Der Angeklagte leistete zunächst selbst keine Gegenwehr, versuchte sich dann aber verbal und durch Winden des Körpers aus dem Griff des Zeugen K. zu lösen.Der Angeklagte handelte die ganze Zeit über dem gemeinsamen Tatplan entsprechend im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unbekannt geblieben Mittäter mit der roten Kappe.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen, glaubhaften Angaben, sowie auf der verlesenen Einlassung seines Verteidigers. Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich belangt worden ist, ergibt sich aus dem gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2016.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K. und B.K., des E., der in Augeschein genommenen Videoaufzeichnung sowie den Angaben, welche der Angeklagte über seinen Verteidiger vortragen ließ.

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Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientierte sich das Gericht an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahmen der Glaubhaftigkeit noch der unglaubhafte unterliegt (ständige Rechtsprechung seit BGH 1 StR, 618/99 vom 30.07.1999; NJW 1999, 2746 (2747)). Von dieser Prämisse ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, einen Zeugen nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Vielmehr muss der Zeuge dem Gericht hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer es sich die Überzeugung bilden kann, dass der Zeuge zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die Instanzgerichte seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 gehalten, sich der so genannten Realkennzeichenanalyse zu bedienen (vgl. BGH a.a.O.), welche das Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu Grunde gelegt hat.

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Der Zeuge K.K. vermochte zu beschreiben, dass das Gedränge am Hauptbahnhof nicht derartig dicht gewesen sei, dass sich die Menschen permanent berühren mussten. Aus diesem Grunde habe er auch ganz deutlich eine Hand wahrgenommen, welche er eindeutig als in seinem auf dem Rücken befindlichen Rucksack wahrgenommen habe. Dabei beschrieb der Zeuge anschaulich, dass es sich bei dem Rucksack um einen solchen gehandelt habe, welcher mit einem Riemen über der Schulter getragen wird, d.h. der Riemen verläuft diagonal über Brust und Bauch. Dabei konnte der Zeuge auf ausdrückliche Nachfrage der Verteidigung hin beschreiben, dass er den Taschenbereich des Rucksacks relativ eng am Rücken getragen habe und nicht locker und tief hängend, etwa über dem Steißbein. Der Zeuge beschrieb seine Wahrnehmung dahingehend, dass er eine Hand verspürte, welche den Rucksack und zugleich seinen Rücken abtastete. Er habe sich daraufhin unvermittelt umgedreht und die einzige Person ergriffen, welche für ihn aufgrund der räumlichen Nähe als diejenige in Betracht gekommen sei, welche sich am Rucksack zu schaffen gemacht habe, nämlich den Angeklagten. Dieser sei versetzt rechts hinter dem Zeugen K. gegangen. Der Mittäter mit der roten Baseballkappe habe ihn dann später, als er den Angeklagten festgehalten habe, ein Bein gestellt, so dass er zusammen mit dem Angeklagten zu Boden gefallen sei.Die Aussage des Zeuge K.K. erscheint besonders glaubhaft, da er im Rahmen seiner Aussage chronologische Sprünge vollführt hat, um vorherige Angaben zu korrigieren, und er sowohl seine Gedanken zum Zeitpunkt der Handlung als auch seine wörtliche Rede gegenüber dem Angeklagten wiedergegeben hat, weswegen das Gericht davon überzeugt ist, dass der Zeuge tatsächlich Erlebtes berichtete. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge trotz Silvester keinerlei Alkohol getrunken hatte und somit in seinen Wahrnehmungen auch nicht getrübt war. Darüber hinaus wies der Zeuge auch keine besondere Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten auf, da er zwar angab, den unbekannt gebliebenen Mittäter mit der roten Kappe im Vorfeld des Vorfalls aufgrund eben dieser Kappe kurz wahrgenommen zu haben, nicht aber den Angeklagten. Zudem hat er unumwunden mitgeteilt, dass er eine Hand an seinem Rücken ausschließlich gespürt, nicht aber gesehen habe. Der Angeklagte habe sich auch zunächst nicht gewehrt, als der Zeuge ihn festgehalten habe, dann aber doch mehrfach "Fuck you" zu ihm gesagt und sich versucht, aus dem Griff des Zeugen zu lösen. Eine Entschuldigung für ein vermeintliches Anrempeln habe der Angeklagte, anders als es der Angeklagte in seiner Einlassung dargestellt hat, hingegen nicht gegenüber dem Zeugen geäußert. Auf entsprechende Nachfrage äußerte der Zeuge, den eindeutigen Eindruck gehabt zu haben, dass sich der Angeklagte und die Person mit der roten Baseballkappe kannten.

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Die Zeugin B.K. äußerte, dass sie in der Silvesternacht mit ihrem Mann durch den Hauptbahnhof gegangen sei, als dieser plötzlich ausgerufen habe, da sei jemand an seinem Rucksack. Sie sei links an der Seite ihres Mannes gegangen und habe sich auf dessen Ausruf hin umgehend nach rechts umgedreht. Dabei habe sie noch sehen können, wie eine Hand aus dem Rucksack ihres Mannes gezogen worden sei. Sie äußerte zudem auf explizite Nachfrage hin, dass sie sich sicher sei, dass ihr Mann sodann genau die Person festgehalten habe, deren Hand sie am Rucksack gesehen habe, nämlich den Angeklagten. Eine Person mit roter Kappe habe ihrem Mann ein Bein gestellt, als dieser den Angeklagten festgehalten habe. Wer genau den Rucksack endgültig entwendet habe, könne sie nicht sagen. Die Zeugin K. bestätigte die Angaben ihres Mannes hinsichtlich der Art und der Trageweise des Rucksacks.Insgesamt erschien auch die Aussage der Zeugin K. durchweg glaubhaft. Die Zeugin offenbarte frei heraus Wissenslücken an den Stellen, an denen sie sich an Geschehenes nicht mehr erinnerte. Auf der anderen Seite vermochte sie ihre Gefühlswelt während der Tat anschaulich zu vermittelt, indem sie zunächst ihre Überraschung über die plötzlich eingetretene Situation beschrieb, sodann aber die unmittelbar im Anschluss daran einsetzende Sorge um ihren Mann. Diese Sorge habe sich weniger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Mannes im Angesicht des Angriffs durch die Person mit der roten Kappe bezogen, sondern auf den Umstand, dass ihr Mann herzkrank sei und sie sofort bemerkt habe, dass er im Begriff war, sich über die Maßen aufzuregen. Sie habe daraufhin versucht, ihren Mann durch Zureden zu beruhigen. Dabei erscheint auch der Umstand, dass die Zeugin die Hand des Täters im Gegensatz zu ihrem Mann gesehen hat, nachvollziehbar, da sie aufgrund ihrer Stellung links neben ihrem Mann einen kleineren Winkel durch eine Körperdrehung zu überwinden hatte, um den Täter schräg rechts hinter ihrem Mann zu sehen.

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Der Zeuge E. äußerte, der Ermittlungsgruppe bezüglich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht anzugehören. Er habe die Videoaufzeichnungen in Hülle Bl. 33 d.A. ausgewertete. Der Angeklagte sei ihm bereits durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich des Taschendiebstahls aus mehreren Observationen bekannt, wo er bei vermeintlichen Vorbereitungshandlungen beobachtet worden sei. Bei diversen Kontrollen sei jedoch niemals etwas Verdächtiges beim Angeklagten aufgefunden worden.

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Das in Augenschein genommene Video in Hülle Bl. 33 d.A. zeigt nach Auffassung des Gerichts die Szene einer Vorbereitungshandlung im Sinne eines Ausspähens. Zu erkennen ist das Ehepaar K., welches durch den Hauptbahnhof in Richtung des Toilettenbereichs geht. Die Person mit der roten Baseballkappe geht ein Stück weit hinter dem Ehepaar, ebenso der Angeklagte. Das eigentliche Tatgeschehen ist dort nicht aufgezeichnet. Sehr wohl lässt sich jedoch erkennen, dass zwar ein Menschengedränge in diesem Bereich des Bahnhofs herrschte, jedoch kein derartiges, dass die Personen sich zusammengedrängt aneinander vorbei schieben mussten. Ein notwendiges, ständiges gegenseitiges Anrempeln, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung dargestellt hat, ist der Aufzeichnung nicht zu entnehmen. Zu erkennen ist zudem, dass von der Stelle, an der sich der Angeklagte etwa befindet, mehrfach eine Hand in Richtung des Zeugen K. geführt, sodann aber zurückgezogen wird. Für eine eindeutige Zuordnung der Hand zu einer Person sind die Videoaufzeichnungen indes zu unscharf.

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Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K. ist das Gericht bei Würdigung aller vorgenannten Umstände mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichendem Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht aufkommen, von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.Dabei ist es die glaubhafte Aussage des Zeugen K., der eine Hand gespürt hat, welche seinen Rucksack durchsuchte, welche das Gericht zu der Überzeugung gelangen lässt, dass eine versuchte Wegnahme von Wertgegenständen aus dem Rucksack stattgefunden hat. Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich hierbei aus den glaubhaften Aussagen beider Eheleute. Insbesondere die Zeugin K. hat eine Hand gesehen, welche vom Rucksack ihres Mannes weggezogen wurde. Die Person, zu der diese Hand gehörte, wurde sodann auch von ihrem Mann festgehalten, wobei es sich hierbei um den Angeklagten handelte. Dass er es war, der vom Zeugen K. festgehalten worden ist, bestätigt der Angeklagte in seiner zumindest insofern glaubhaften Einlassung. Das in Augenschein genommene Video komplettiert den gewonnenen Eindruck des Gerichts lediglich dahingehend, als es die Einlassung des Angeklagten widerlegt, das Gedränge am Bahnhof sei so groß gewesen, dass man sich permanent berührt habe. Zudem ist die in Richtung Rucksack des Zeugen K. greifende Hand just an der Stelle wahrzunehmen, an der sich auch bei der eher schlechten Qualität der Aufzeichnung erkennbar der Angeklagte befinden muss.Die gemeinschaftliche Begehungsweise ergibt sich aus dem Umstand, dass er Mittäter mit der roten Kappe, welcher bereits auf der Videoaufzeichnung in unmittelbarer Nähe zum Angeklagten zu sehen ist, diesen aus dem Griff des Zeugen K. zu befreien versucht, was für einen gemeinsamen Tatplan und ein eigenes Interesse des Mittäters an der Tat spricht.

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Obwohl der Rucksack schließlich entwendet worden ist, lässt sich diesbezüglich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass es sich bei dem Täter um den Mittäter mit der roten Kappe handelte, so dass dem Angeklagte lediglich ein versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl nachzuweisen ist.

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IV.

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Auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

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V.

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Der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, welcher für das Vergehen des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass dieser in Deutschland strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er in dieser Sache vom 1. Februar bis zum 22. April 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft gesessen. Als Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist der Angeklagte als besonders haftempfindlich zu betrachten, so dass ihn der Freiheitsentzug im besonderen Maße belastet hat. Nicht strafmildernd war hingegen zu berücksichtigen, dass die dem Angeklagten vorzuwerfende Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, da dies einzig der beherzten Gegenwehr des Zeugen K. zuzurechnen ist, welcher sich auch von der Attacke des unbekannt gebliebenen Mittäters nicht hat einschüchtern lassen.

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Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass die Tat bereits eine erhöhte kriminelle Energie aufweist, da der Angeklagte zusammen mit seinem Mittäter bewusst das Menschengedränge am Kölner Hauptbahnhof am Silvesterabend ausgenutzt hat, um die Tat unbemerkt begehen zu können. Auch die verbale und später auch körperliche Gegenwehr gegenüber dem Zeugen K., der seinerseits lediglich vom sog. Jedermannfestnahmerecht des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO Gebrauch gemacht hat, war strafschärfend zu berücksichtigen.

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Unter Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat der Angeklagte ein Tatunrecht verwirkt, dass mit einer

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                            Geldstrafe von 60 Tagessätzen

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tat- und schuldangemessen zu ahnden ist. Eine Freiheitsstrafe war demgegenüber zur Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich, um das Tatunrecht tat- und schuldangemessen zu ahnden und zur Vermeidung künftiger Straftaten auf den Angeklagten einzuwirken.

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Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse des Angeklagten mit 8,00 € bemessen (§ 40 Abs. 2 StGB), wobei es aufgrund des Stellung des Angeklagten als Asylsuchendem davon ausgeht, dass ihm monatlich 215,08 € zur Verfügung stehen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.